Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0321-L/04
Benennungsauftrag gem. § 162 BAO zulässig bei Vorliegen von 3 Rechnungen und Bezahlung mittels Scheck
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-L/04vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW. 4030 Linz, vertreten durch
Alfred Fenzl, Steuerberater, 4030 Linz, vom 17. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Dezember 2003 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung erging eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für
2002.
Gegen den in der Folge ergangenen Feststellungsbescheid
gem. § 188 BAO hinsichtlich der 2002 erzielten Einkünfte wurde
rechtzeitig Berufung eingebracht. Ein darin gestellter Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung gem. § 284 Abs. 1 BAO wurde mit
Schreiben vom 5.4.2005 zurückgenommen.
Die Berufungsbegründung bezieht sich auf
"Prüfbericht vom 9.12.2003" (Tz 4) und die dazu ergangene
Stellungnahme des Steuerpflichtigen. Daraus ist im Wesentlichen
ersichtlich:
Lt. BP-Bericht wurden lt. Auskunft des Unternehmers im Hof
des Unternehmens am 15.11.2001 Ausbesserungsarbeiten am Asphalt vorgenommen. In
der Buchhaltung befindet sich dazu eine Originalrechnung über
68.400,00 S brutto. Rechnungsaussteller war eine britische Firma B (in der
Folge B), die Umsatzsteuer wurde mit 20 % in Rechnung gestellt. Auf der
Rechnung sind Adressen in Großbritannien und Spanien angeführt. Als
Kopie befindet sich dieselbe Rechnung mit dem zusätzlich in der
Rechnungsmitte aufkopierten Rechnungskopf einer Firma P (in der Folge P) O, W.
Als drittes Exemplar befindet sich in den Unterlagen eine Blankooriginalrechnung
der Firma P. Diese wurde offensichtlich in zwei Teile zerrissen, um den
Firmenkopf auf die ursprüngliche Originalrechnung der Firma B zu
kopieren. Auskünfte über die Rechnungserstellung bzw. die Kopien
konnten weder von der Steuerpflichtigen noch vom Steuerberater gemacht werden.
Die Bezahlung der Rechnung erfolgte mittels Scheck.
Nach versuchter telefonischer Kontaktnahme durch die
Abgabenbehörde mit der Firma P stellte sich heraus, dass die
Telefonnummer, die auf der Rechnung aufscheint, zum Telefonanschluss eines
Gasthauses in O gehört, in dem vor einiger Zeit ausländische Arbeiter
(eventuell von der Firma B) nächtigten. Nach weiteren Ermittlungen
stellte sich heraus, dass sich an der auf der Rechnung der Firma P
aufscheinenden Adresse auch ein Bauunternehmen befindet, das nach Auskunft des
Bauunternehmers die Firma P nicht kenne. Es befindet sich auf der
Originalrechnung der Firma P noch eine weitere Adresse, an der sich jedoch
nur Wohnungen und keine Firmen oder Unternehmen befinden.
Im Zuge der Prüfung wurde der Überweisungsbeleg
bzw. der Scheck vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass ein C (in der
Folge C genannt) den Scheck iHv. 68.400,00 S eingelöst hat; die
Abgabenbehörde bemerkte, dass die Unterschriften auf der Rechnung und
anlässlich der Scheckeinlösung nicht ident waren.
Anlässlich einer IWD-Anfrage durch die
Abgabenbehörde wurde festgestellt, dass die Firma B weder in
Großbritannien noch Spanien existent ist.
Der Steuerberater der nunmehrigen Bw. hatte anlässlich
der Betriebsprüfung zugesichert, an der Aufklärung mitzuwirken. Er gab
in der Folge bekannt, ein Mitarbeiter der in der Nähe der nunmehrigen Bw.
gelegenen Autobahnmeisterei habe mitgeteilt, dass er die Firma nicht kenne, aber
eine Gruppe Engländer in diesem Raum unterwegs waren, die derartige
Asphaltierungsarbeiten nach Dienstschluss durchführten. Er sei schon
öfter gefragt worden, "ob diese Leute auch ordentlich arbeiten".
Gegenüber der Abgabenbehörde bestätigte der Mitarbeiter der
Autobahnmeisterei diese Aussage nicht; eine derartige Gruppe sei ihm "absolut
nicht bekannt".
Die Abgabenbehörde stützte sich in der Folge bei
der Nichtanerkennung des gegenständlichen Betrags als Betriebsausgabe auf
§ 162 BAO.
In einer Stellungnahme der nunmehrigen Bw. zum BP-Bericht
führte sie aus, dass der Abgabenbehörde der Leistungsempfänger
benannt worden sei, der Scheck sei von Herrn C nachweislich eingelöst
worden. Dass die Unterschriften auf Scheck und Rechnung nicht ident waren,
könne in einer Firma, in der mehrere Personen arbeiten, nicht als
unüblich angesehen werden. Die nunmehrige Bw. sei ihrer Verpflichtung gem.
§ 162 BAO nachgekommen und habe diese nicht verweigert. Nach den
Erhebungen der Abgabenbehörde habe eine Gruppe von Ausländern im
relevanten Zeitraum in Österreich genächtigt; zu ihr könne auf
Grund der bei der nunmehrigen Bw. registrierten Telefonnummer ein logischer
Bezug hergestellt werden. Die Bw. sei möglicherweise betreffend den
Leistungserbringer in die Irre geführt worden; tatsächlich wurden
jedoch die Asphaltierungsarbeiten erbracht und mittels Scheck bezahlt (der
Zahlungsempfänger musste bei der Bank den Identitätsnachweis durch
Reisepass erbringen). Die Höhe der Zahlung entspreche dem
durchschnittlichen Preis, Asphaltierungsarbeiten seien auch nur mit speziellen
Maschinen möglich.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass
Arbeiter (die offenkundig an der nahe gelegenen Autobahn arbeiteten) im Zuge
eines Wendemanövers mit ihren Asphaltiermaschinen am Gelände der Bw.
anfragten, ob Ausbesserungen nötig wären und in der Folge der
berufungsgegenständliche Auftrag gegeben wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gem. § 162 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn
der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen
abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder
die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet
(Abs. 1). Soweit der Abgabepflichtige die von der
Abgabenbehörde gem. Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die
beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (Abs. 2).
Bei Subsumierung des berufungsgegenständlichen
Sachverhalts unter die anzuwendenden Normen und Beachtung der bezüglichen
Literatur (Stoll, BAO, Kommentar und Ritz, BAO, Kommentar) und Judikatur ist
primär festzuhalten, dass es im Ermessen der Behörde steht, ein
Verlangen nach § 162 Abs. 1 leg.cit. zu stellen. Kommt die Partei
der Aufforderung nicht nach, ist die Versagung der Anerkennung des Abzugs von
Ausgaben und Schulden die sich aus § 162 Abs. 2 leg.cit. zwingend
ergebende Folge (VwGH 14.5.74, 284/73).
Sollte der Benennungsauftrag unzulässig (d.h.
ermessenswidrig) ergangen sein, kann die nachfolgende Sachentscheidung
angefochten werden.
Soll somit die auf § 162 leg.cit. gestützte
Vorgangsweise nicht rechtswidrig sein, muss der Auftrag erfüllbar sein
(VwGH 2.3.93, 91/14/0144). Dies ist er dann nicht, wenn eine unverschuldete
tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger glaubhaft zu
machen (VwGH 28.5.97, 94/13/0230), was u.a. beim unverschuldeten Verlust von
Unterlagen gegeben sein mag.
Lt. übereinstimmender Judikatur des VwGH liegt ein
Verschulden des Steuerpflichtigen vor, wenn er Geschäftsbeziehungen so
gestaltet, dass die Person des Empfängers nicht namhaft gemacht werden kann
(VwGH 28.10.97, 93/14/0073, 0099 u.a.).
Es ist nun grundsätzlich festzustellen, ob der Auftrag
erfüllbar war, bzw. wenn er dies nicht war, ob die Bw. dafür das
Verschulden trägt.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein
Unternehmer über die abgabenrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit
Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug sowie den damit verbundenen
Bestimmungen zum Inhalt von Rechnungen Bescheid weiß. Es wurde auch von
der Bw. nichts releviert, wonach sie diesbezüglich Kenntnismängel
gehabt hätte.
Es ist in der Folge davon auszugehen, dass ihr zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung der berufungsgegenständlichen
Asphaltierungsarbeiten bewusst war, dass sie - sollte sie die damit in
Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben qualifiziert haben wollen
- zumindest so genau die Empfänger der von ihr zu leistenden
Zahlungen kennt, dass sie sie iSd § 162 BAO genau bezeichnen
kann.
Auch wenn man der Bw. zugestehen würde, dass sie bei
Auftragserteilung der Meinung war, dass sie dies könne (was bei den
dubiosen Begleitumständen, wonach man ausländische Arbeiter im Zuge
eines Wendemanövers mit ihren Asphaltiermaschinen kennen lernt und in der
Folge der Asphaltierauftrag vergeben wird, zumindest schwer glaubhaft ist), so
ist doch davon auszugehen, dass der Bw. spätestens bei Rechnungslegung klar
war, dass sie dem Verlangen gem. § 162 BAO nicht genügen kann:
auf Grund des Umstandes, dass sich eine Kopie der Rechnung mit zusätzlich
in der Mitte aufkopiertem Rechnungskopf einer anderen Firma (nämlich der
Firma P) sowie ein drittes Exemplar, und zwar eine Blankooriginalrechnung
der Firma P (in zwei Teile zerrissen), in den Unterlagen der Bw. befindet,
ist davon auszugehen, dass sie sehr wohl wusste, dass die Möglichkeit der
entsprechenden Bezeichnung ihrer Geschäftspartner nicht gegeben ist, zumal
es sich offenkundig um eine "Doppelidentität" handelte, da anders nicht
erklärbar ist, wieso die Bw. überhaupt die o.a. drei Exemplare in
ihren Unterlagen hatte, da - bei Zutreffen der Angaben der Bw. - mit
der Rechnung der Firma B das Auslangen gefunden worden
wäre.
Es steht der entscheidenden Behörde nicht zu,
über etwa vorliegendes Verschulden im strafrechtlichen oder
finanzstrafrechtlichen Sinn abzusprechen, jedoch ist auf Grund des beschriebenen
zu Grunde liegenden Sachverhalts eindeutig davon auszugehen, dass es im
Verschulden der Bw. liegt, dass es ihr unmöglich wurde den
Rechnungsempfänger namhaft zu machen, da es in ihrem Einflussbereich stand,
die Geschäftsbeziehungen so zu gestalten, dass sie den
Rechnungsempfänger namhaft machen kann: Die Bw. hätte schon bei
Kontaktnahme mit den Asphaltierarbeitern erfragen müssen, für welche
Firma sie arbeiten und umgehend - noch vor Auftragserteilung - mit
dieser Firma hinsichtlich der Auftragserteilung eine Beziehung herstellen
müssen, was auf Grund des vorliegenden Sachverhalts komplett
vernachlässigt wurde. Die in der Folge bei Rechnungslegung zu Grunde
getretene dubiose Vorgangsweise in Zusammenhang mit den oben geschilderten drei
Exemplaren spricht in der Folge keinesfalls für die Bw. sondern indiziert
geradezu eine durchaus mögliche Involvierung der Bw. in die bestehende
Vorgangsweise. Jedenfalls hätte sie durch eine nicht erfolgte Zahlung die
Möglichkeit gehabt, die Rechnungsleger zur Offenlegung der für die Bw.
zur Bezeichnung gem. § 162 BAO erforderlichen Daten zu bringen.
- Diese hätten im informellen Weg der Bw. die erforderlichen Daten
bekannt gegeben, um nicht die Bw. klagen zu müssen, was ihrerseits eine
Offenlegung ihrer Identität vor Gericht bewirkt hätte.
Jedenfalls hat der Umstand, dass die Bw. mittels Scheck
bezahlte, nicht zu einer Klärung des Sachverhalts, schon gar nicht zu einer
Gestaltung der Geschäftsbeziehungen dergestalt geführt, dass die
Person des Empfängers namhaft gemacht werden kann: es wiegt vielmehr der
Umstand, dass die drei oben bezeichneten Exemplare sich in ihren Unterlagen
befinden, noch schwerer gegen die Bw., da dies den Eindruck verstärkt, dass
sie die dubiosen Umstände rund um ihre Geschäftspartner durchaus
akzeptierte und in der Folge durch die Begleichung mittels Scheck geradezu
verhinderte festzustellen, wer tatsächlich hinter den
Geschäftspartnern steht, da es ja durch die Möglichkeit der
Scheckeinlösung jedem Scheckinhaber (auch einem etwaigen Finder eines
verlorenen Schecks) offen steht, die Einlösung durchzuführen,
während bei Überweisung auf ein Empfängerkonto zumindest
Kontodaten bei der jeweiligen Bank vorhanden sind.
Der Hinweis, dass der Scheckeinlöser sich mittels Pass
bei der Bank ausgewiesen habe, bringt diesbezüglich nichts für die
Bw., da - wie oben ausgeführt - die Scheckeinlösung durch
jeden Scheckinhaber erfolgen kann (dem entspricht auch das Erkenntnis des VwGH
vom 11.5.83, 83/13/0030, 0031, wonach die Nennung der tatsächlichen
Empfänger die Anerkennung der betreffenden Aufwendungen nicht
garantiert).
Es ist in der Folge davon auszugehen, dass der
Benennungsauftrag gem. § 162 BAO durch die Abgabenbehörde erster
Instanz nicht unzulässig erging, d.h. die Bw. einer zulässigen
Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht nachkam, weshalb - wie der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.5.74, 284/73 ausführte - die
Versagung der Anerkennung des Abzugs von Ausgaben und Schulden die sich aus
§ 162 Abs. 2 BAO zwingend ergebende Folge ist, d.h. der
berufungsgegenständliche Betrag nicht als Betriebsausgabe qualifiziert wird
und nicht zum Abzug gelangt.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26. April
2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vergabe von Asphaltierungsauftrag an ausländische Arbeiterkeine Einholung von Informationen über deren Arbeitgeber3 verschiedene Rechnungenjeweilige Rechnungsaussteller nicht existentBezahlung mittels ScheckBenennungsauftrag gem. § 162 BAO zulässig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-L/04
- Stammnummer
- 15588
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF