…auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die…
…werden. Zu den vom Bw vorgebrachten inhaltlichen Mängeln und der Tatsachenwidrigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides ist auf § 289 Abs 2 BAO idF BGBl I 2002/97 zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei einer Entscheidung "in der Sache" - wie es die vorliegende Berufungsentscheidung…
…lediglich in der ZZ -Angelegenhei hätte er angerufen. Bei den angegebenen Kleidungsgeschäften habe ihr Herr K nicht geholfen und sie habe ihm dafür auch nichts bezahlt. Die Bw. teilte überdies mit, dass sie ihrem Steuerberater nichts bezahlt habe, zumal die Sache noch kein Ende habe…
…auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache"…
…anderslautenden Bescheides bedeutsam andererseits darzulegen. Begründungsausführungen im Sachbescheid selbst könnten aber überdies nur dann ergänzend herangezogen werden, wenn im betreffenden Wiederaufnahmebescheid darauf verwiesen wurde. Da die bekämpfte Wiederaufnahme - laut Inhalt des Spruches und der Begründung - sich im gegenständlichen Fall daher auf keinen ausreichenden Wiederaufnahmegrund stützte…
…1) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als…
…2004 stellte die Bw. einen Vorlageantrag. Sie wies auf die Ausführungen des EuGH in der Sache Rs C-113/99 hin. Die Mindestkörperschaftsteuer sei eine Vorauszahlung auf die Höhe der tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld in einem bestimmten Veranlagungszeitraum. Sie sei daher keine einkommensunabhängige Abgabe. Zur Frage des…
…bei einer Berufung der Partei gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund beurteilt hatte. Unter "Sache" ist…
…herangezogen werden, wenn im betreffenden Wiederaufnahmebescheid darauf verwiesen wurde. Nebenbei bemerkt fehlen auch diese Verweise. Da die bekämpften Wiederaufnahmen - laut Inhalt des Spruches und der Begründung - sich im gegenständlichen Fall daher auf keinen ausreichenden Wiederaufnahmegrund stützten, die Rechtsmittelbehörde jedoch auf Grund obiger Ausführungen nicht befugt…
…erster Anstrich iVm. § 2 Abs.1 ZollR-DG in der Gesamthöhe von €: 137.717,93.- an Zoll, €: 146.407,27.- an Einfuhrumsatzsteuer sowie €: 355.244,81.- an Tabaksteuer festgesetzt. Als Begründung dazu wurde sinngemäß angeführt, er habe vom 12. Mai 2001 bis…
…erster Anstrich iVm. § 2 Abs.1 ZollR-DG in der Gesamthöhe von €:642.292,97.- an Zoll, €:682.818,62.- an Einfuhrumsatzsteuer sowie €:1.656.708,07.- an Tabaksteuer festgesetzt. Als Begründung dazu wurde sinngemäß angeführt, er habe vom 8. März 2001…
…1) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung…
…der Natur der Sache liegt, dass Bilanzberichtigungen, die eine Bescheidabänderung im Ursprungsjahr nicht mehr zulassen, sich auch zum Nachteil des Abgabepflichtigen im Wege einer zweifachen Erfassung, aber auch in gleicher Weise zum Nachteil des Fiskus auswirken können. Zur Frage von Treu und Glauben und der…
…kommt daher auch die Begründung von Bestandrechten an Wandflächen, insbesondere zu Reklamezwecken (vgl. OGH EvBl. 1970/38) oder zur Anbringung von Schaukästen (vgl. OGH SZ 27/82) in Betracht. Ebenso ist die Miete zukünftiger Sachen möglich (vgl. OGH EvBl.1957/256). Der Gegenstand muß aber…
…bei einer Berufung der Partei gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hatte. Unter "Sache" ist…
…Sache des Rechtsmittelverfahrens besondere Bedeutung zu kommt (Ritz, BAO³, § 288 Tz 11). Die Berufung des Bw. richtet sich gegen den Bescheid betreffend den Zeitraum "vom 1.1.1998 bis einschließlich September 2002" (gemeint wohl 1.12.1998 bis 30.09.2002): Denn obwohl in der…
…ausreichende Grundlage für den Schluss bieten, dass das betreffende Vermögen aus der steuerpflichtigen, jedoch bisher nicht besteuerten Sphäre des Abgabepflichtigen stammt. Gegenteiliges zu beweisen ist in diesem Fall Sache des betroffenen Steuerbürgers. Hingegen genügt es für die Feststellung eines "ungeklärten Vermögenszuwachses" nicht, wenn unklar bleibt…
…Tatsachenkomplex, der die Identität der Sache, über die erstinstanzlich bereits abgesprochen wurde, beschreibt, verändern würden. Da - wie oben stehend ausgeführt - laut Inhalt des Spruches und der Begründung des bekämpften Wiederaufnahmebescheides- nicht vom Vorliegen eines (erwiesenen) Wiederaufnahmegrundes ausgegangen werden kann und die Rechtsmittelbehörde nicht befugt war…
…Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder…
…2008 betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatz-Identifikationsnummer ATU6xxx mit Wirkung 3. September 2008 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründung Die Berufungswerberin…