Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0393-Z2L/03
Keine Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit im Rahmen des behördlichen Ermessens bei Vorliegen eines Aussetzungsgrundes und der Voraussetzung für eine Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0393-Z2L/03vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwälte Petsch, Frosch & Klein, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 13. August 2003,
GZ. 100/45127/2001-244 , betreffend Aussetzung der Vollziehung
gemäß Artikel 244 Zollkodex (ZK), iVm. § 212a
Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. Januar 2003,
Zl: 100/45127/2001Subz.147 wurde gegenüber dem Bf. die Zollschuld
gemäß Artikel 202 Abs.1 und Abs.3 erster Anstrich iVm. § 2 Abs.1
ZollR-DG in der Gesamthöhe von €: 137.717,93.- an Zoll,
€: 146.407,27.- an Einfuhrumsatzsteuer sowie €: 355.244,81.-
an Tabaksteuer festgesetzt. Als Begründung dazu wurde sinngemäß
angeführt, er habe vom 12. Mai 2001 bis zum 2. Oktober 2001
insgesamt 23.500 Stangen Zigaretten der Marke Superkings ohne Gestellung beim
Grenzzollamt und ohne Entrichtung der auf diese Waren entfallenden
Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft
eingebracht.
Als Folge dieser Zollschuldentstehung wurde gleichzeitig
gegenüber dem Bf. eine Abgabenerhöhung, gemäß
§ 108
Abs.1 ZollR-DG, im Betrage von €: 60.112,22.- geltend gemacht.
Dagegen erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und beantragte in einem die Aussetzung der
Vollziehung unter Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2003, Zl: 100/45127/2001-232
wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung
abgewiesen, dass auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die
Aussetzung der Vollziehung, auf die Leistung einer Sicherheit nicht verzichtet
werden kann, da die zugrunde liegende Zollschuld durch das gesetzte Verhalten
des Bf. entstanden ist.
Die dagegen vom Bf.
fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit der im Spruch dieses Bescheides
angeführten Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und
dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass weder im Hinblick auf die Eingabe,
noch unter Bedachtnahme auf den derzeitigen Ermittlungsstand begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
vorliegen würden, jedoch könne aufgrund der dargestellten
wirtschaftlichen und finanziellen Situation davon ausgegangen werden, dass durch
die Leistung einer Sicherheit Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art
zu befürchten wären. Selbst bei Vorliegen einer Voraussetzung für
die Aussetzung der Vollziehung und der Voraussetzung für die Abstandnahme
von der Sicherheitsleistung, wäre es unter dem Aspekt der Chancengleichheit
aller Steuerpflichtigen unbillig, im Rahmen des gebotenen Ermessens, von der
Leistung einer Sicherheit Abstand zu nehmen, da die zugrunde liegende Zollschuld
durch das gesetzte Verhalten des Bf. entstanden wäre, und im Rahmen der
Abwägung der Ermessenskriterien der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit, von der Zollbehörde berücksichtigt werden
kann, dass ein vermögensloser Beteiligter nicht durch sicherheitslose
Aussetzung der Vollziehung, in die Lage versetzt werden soll, Einfuhrabgaben
begründende Einfuhren vorzunehmen bzw. derartige Waren anzukaufen, ohne
dass Aussicht auf eine etwa erforderlich werdende Abgabenentrichtung
besteht.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und
führte dazu im wesentlichen aus, dass für ihn mit der Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil
verbunden wäre, welcher schwerer wiegen würde, als das Interesse der
Republik Österreich an der unverzüglichen Eintreibung der Zollschuld.
Einerseits würde ihm durch die in diesem Falle notwendige Versteigerung
seines Eigentums ein unverhältnismäßiger Vermögensnachteil
entstehen, und andererseits würde die sofortige Entrichtung der Zollschuld,
alleine aufgrund ihrer Höhe, für ihn mehr als eine
Existenzgefährdung bedeuten. Letztlich brachte er sinngemäß vor,
dass
die
Leistung einer Sicherheit beim Bf. nicht nur - wie in der
Berufungsvorentscheidung angeführt- zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, sondern aufgrund der
Höhe des Zollschuldbetrages mit Sicherheit dazu führen werde.
Aufgrund
des Urteiles des Landesgericht Eisenstadt vom 9. Oktober 2002 feststehen
würde, dass der Bf. am Schmuggel von 52.800.-Stangen Zigaretten
verschiedener Marken beteiligt gewesen war. Die Abgabenfestsetzung wäre
daher insgesamt überhöht. Demnach würden begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sachentscheidung
vorliegen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
11. September 2003 wurde der Berufung des Bf. aufgrund der Feststellungen
des Urteils des LG Eisenstadt vom 9. Oktober 2002, welche mit Urteil des
vom OGH 19. Februar 2003 bestätigt worden waren, in der Sache selbst
insofern stattgegeben, als dass die Entstehung der Zollschuld gemäß
Artikel 202 Abs.1 Buchst.a und Abs.3 zweiter Anstrich für den Zeitraum
8. Juni 2001 bis 2. Oktober 2001 für 26.000 Stangen Zigaretten
festgestellt wurde, und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert,
als dass die Eingangsabgaben in der Höhe von €: 152.368,47.- an
Zoll, €: 161.982,50 an Einfuhrumsatzsteuer und
€: 393.014,66.- an Tabaksteuer (Gesamtbetrag:
€: 772.259,24.-) neu festgesetzt wurden und als Folge dieser
Zollschuldentstehung eine Abgabenerhöhung idHv. €: 64.893,34
festgesetzt wurde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7
Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen
nach Artikel 244 Abs.2 sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK
wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn
dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244 Abs.2
ZK).
Die Verordnungsbestimmung des
Artikel 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß
§ 2 Abs.1
ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben
(sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden,
soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die
Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist.
Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244
ZK wurde im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung
nach § 212a BAO.
Die Antragstellung auf
Aussetzung der Vollziehung ist ab der Einbringung eines Rechtsbehelfes
zulässig und nur solange, bis über den Rechtsbehelf entschieden
wurde.
Allerdings ist dem Gesetz nicht
zu entnehmen, und wäre mit der zeitlichen Begrenzung der
Antragszulässigkeit unvereinbar, dass die Erledigung eines solchen Antrages
nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung
zulässig wäre (VwGH, Erkenntnis vom 26. Februar 2004,
2003/16/0018).
Wenn die Voraussetzungen
für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind
darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die
Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen
sind.
Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtene Entscheidung liegen vor, wenn Zweifel
in tatsächlicher Hinsicht bestehen oder begründete Zweifel in einer
Rechtsfrage vorliegen.
Begründete Zweifel in
einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage
höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum Bedenken gegen die
Rechtsauffassung der Zollbehörde erhoben werden.
Begründete Zweifel in
tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall
entscheidungsrelevanten Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die vom
Rechtsbehelfsführer behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen
Umständen als möglich erscheint. Die Beurteilung ob Zweifel in
tatsächlicher Hinsicht vorliegen, erfolgt aufgrund der vorliegenden
Unterlagen und präsenten Beweismittel.
Die Bewertung der Sach- und
Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur überschlagmäßig
erfolgen.
Die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines
unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht
werden. Die angefochtene Entscheidung muss für die Gefahr eines
unersetzbaren Schadens ursächlich sein. Dabei spielt die angefochtene
Entscheidung aber keine Rolle mehr, wenn der Schaden auch ohne die angefochtene
Entscheidung eintreten können.
Laut Urteil des EuGH vom
17. Juli 1997, C-130/95 ist ein finanzieller Schaden nur dann als
unersetzbarer Schaden anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des
Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden
könnte. Ein Schaden in diesem Sinne ist beispielsweise die
Existenzgefährdung eines Unternehmens oder die Zahlungsunfähigkeit
einer Person.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (VwGH,
Erkenntnis vom 27.9.1999, 98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der
Vollziehung nach Artikel 244 ZK sowie bei der Aussetzung sowie bei der
Aussetzung der Einhebung um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat daher
von selbst unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände
darzulegen, auf die die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Der Zollschuldner hat substantiiert darzulegen, dass durch
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein unersetzbarer
Schaden im Sinne des Artikels 244 Abs.2 ZK entstehen könnte.
In der Berufung gegen den Erstbescheid macht der Bf.
geltend, keine Vermögenswerte zu besitzen und von der
Arbeitslosenunterstützung zu leben, ohne dafür entsprechende
Beweismittel beizubringen.
Weiters bringt er Bf. bringt vor, dass die sofortige
Entrichtung der Eingangsabgaben zur Zwangsversteigerung seines Vermögens
führen würde, wodurch er einen unverhältnismäßigen
Rechtsnachteil erleiden würde.
Im Hinblick darauf, dass seitens des Hauptzollamtes Wien
bereits vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung gegenüber dem Bf. ein
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO erlassen wurde, welcher
den Zweck hat, die Abgabenbehörde wegen Drohung oder Gefährdung der
Einbringung ein Pfandrecht zu beschaffen, dessen Rang auch für die
nachfolgende Exekution zur Einbringung maßgebend ist, stellt sich die
Frage ob der Bf. im Zeitpunkt der Erlassung der verfahrensgegenständlichen
Berufungsvorentscheidungen überhaupt noch über verwertbares
Vermögen verfügte.
Das Vorbringen des Bf., die Vollziehung der Entscheidung
würde aufgrund der Höhe des Abgabenbetrages jedenfalls zur
Existenzgefährdung führen, vermag das Vorliegen eines unersetzbaren
Schadens im Sinne des Artikels 144 Abs.2 ZK nicht hinreichend zu begründen,
da damit nicht ohne Ausschluss jeden Zweifels die Kausalität zwischen einem
unersetzbaren Schaden und der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
substantiiert dargelegt wird.
Da der Bf. der im Aussetzungsverfahren für den
Antragsteller bestehenden Darlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist,
kann das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens nicht als erwiesen angenommen
werden.
Im für dieses Aussetzungsverfahren
entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften
Berufungsvorentscheidung) war bereits im Spruch des Urteiles des Landesgericht
Eisenstadt von 9. Oktober 2002 der Bf. des Finanzvergehens des
gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels als
Beteiligter nach §§§ 11, 35 Abs.1 lit.a, 32 Abs.1 lit.a und b
FinStrG für schuldig befunden worden und gemäß
§ 35 Abs.4
iVm. § 38 Abs.1 FinStrG zu einer Geldstrafe von €: 500.000.- (im
Nichteinbringungsfall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr) verurteilt
worden. Dazu wurde angeführt, dass der Bf. zwischen 8. März 2001
und 2. Oktober 2001, anlässlich zahlreicher Importe von Granulat,
Küchenarbeitsplatten und Matratzen durch seine Einzelhandelsfirma T.A..
über die Zollämter Nickelsdorf, Klingenbach und Deutschkreuz, als
Mitglied einer Bande, die sich zum Schmuggel verbunden hat, in der Absicht sich
durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen,
dazu beigetragen hat, dass abgabenpflichtige Waren, nämlich insgesamt
52.800 Stangen Zigaretten verschiedener Marken vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbracht wurden, indem er seine Firma für den Import der
Tarnwaren, in denen Zigaretten versteckt wurden, von Ungarn nach Österreich
und für den Weitertransport nach Großbritannien zur Verfügung
stellte, die entsprechenden Bestellungen aufgab, die Auftragsbestätigungen
entgegennahm, diese an die Spedition zur Zollabfertigung weiterleitete, sowie
teilweise den Weitertransport dieser Waren samt der Zigaretten nach
Großbritannien gewährleistete.
In der Begründung dieses Urteiles wurde dazu
festgestellt, dass der Bf. im Zeitraum vom 8. März 2001 bis zum
9. Mai 2001 auf diese Weise am Schmuggel von mindestens 26.800 Stangen
Zigaretten verschiedener Marken, versteckt in Transporten von Kunststoffgranulat
in sogenannten Big Packs über die Fa. T.A. beteiligt war, sowie dass er im
Zeitraum vom 8. Juni 2001 bis zum 2. Oktober 2001 am Schmuggel von
mindestens 20.000 Stangen Zigaretten verschiedener Marken, versteckt in
Matratzen und von mindestens 6.000 Stangen Zigaretten verschiedener Marken,
versteckt in Küchenarbeitsplatten, über den Transport durch die
vorstehend angeführte Firma beteiligt war.
Weiters wurde festgestellt, dass, im Zweifel zugunsten des
Angeklagten, bei der Berechnung der Eingangsabgaben für die insgesamt
52.800 Stangen Schmuggelzigaretten von Zigaretten der Marke Superkings
auszugehen ist.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19. Februar
2002, GZ:13 Os 163/02-4 wurde die Geldstrafe auf €: 480.000.- herabgesetzt,
und im übrigen die im Urteil getroffenen Feststellungen
bestätigt.
Bereits in der Berufung gegen die Abgabenbescheide wurde
vom Bf., unter Hinweis auf die Feststellungen des höchstgerichtlich
bestätigten Strafurteils, der Gesamtbetrag der mit den angefochtenen
Entscheidungen (Zl: 100/45127 /2002 Subz.147,157) vorgeschriebenen Abgaben als
überhöht bezeichnet, und die vorschriftwidrige Einfuhr, durch den Bf.
selbst, in Abrede gestellt.
Im Hinblick auf die im Abgabenverfahren bestehende Bindung
an die in rechtskräftigen Strafurteilen enthaltenen Feststellungen, auf
denen sein Spruch beruht, war bereits im verfahrensrelevanten Zeitpunkt von der
Beteiligung des Bf. an der vorschriftwidrigen Verbringung von insgesamt 52.800
Stangen Zigaretten verschiedener Marken auszugehen, wobei für den Zeitraum
8. Juni 2001 bis zum 2. Oktober 2001 von der Beteiligung an der
vorschriftswidrigen Verbringung von 26.000 Stangen Zigaretten auszugehen war. In
der, diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden, bekämpften
Sachentscheidung, wurde dem Bf. die Zollschuld aus dem Grunde der
vorschriftwidrigen Verbringung als handelnder Einführer von insgesamt
23.500 Stangen Zigaretten der Marke Superkings für den Zeitraum
11. Mai bis 2. Oktober geltend gemacht. Wenn auch aufgrund der
vorstehend angeführten Bindungswirkung bereits davon auszugehen war, dass
der bekämpften Abgabenvorschreibung zu Recht Zigaretten der Marke
Superkings zugrunde gelegt wurden, so kann das Bestehen begründeter Zweifel
an der angefochtenen Entscheidung sowohl dem Grunde als auch der Höhe und
dem Zeitraum nach nicht verneint werden.
Artikel 244 dritter Satz ZK sieht aber auch beim Vorliegen
begründeter Zweifel eine Aussetzung der Vollziehung bei der Erhebung von
Einfuhr oder Ausfuhrabgaben nur gegen Sicherheitsleistung vor.
In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die
Anforderung der Sicherheitsleistung aufgrund der Lage des Schuldners, zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, kann
von der Sicherheitsleistung abgesehen werden. Derartige Schwierigkeiten sind
anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage
ist Sicherheit zu leisten, ohne seine wirtschaftliche Lage (weiter) zu
gefährden.
Erst wenn sowohl der Aussetzungsgrund als auch die
Voraussetzung für die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung feststehen,
ist behördlicherseits das Ermessen in Abwägung des Kriteriums der
Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Vermeidung von
Abgabenausfällen) gegenüber dem der Billigkeit (Interesse des
Beteiligten am Nichtvollzug der angefochtenen Entscheidung)
auszuüben.
Im Hinblick auf das eingeräumte Ermessen, kann die
angeforderte Sicherheitsleistung auch niedriger als die strittige
Einfuhrabgabenschuld bemessen werden.
Der Bf. erklärt sinngemäß. dass er aufgrund
seiner wirtschaftlichen Lage mit Sicherheit nicht in der Lage ist, eine
Sicherheit für den Betrag nahezu €: 4.000.000.- zu leisten, ohne
ernsthafte Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zu
bekommen.
Augrund von diesem Abgabenverfahren vorangegangenen
finanzstrafrechtlichen Ermittlungen steht fest, dass dieser über ein
Nettoeinkommen von €: 1.100.- verfügt hat und für ein Kind
sorgepflichtig ist. Im Zuge der Erlassung des Sicherstellungsauftrages
gegenüber dem Bf. konnten keine Vermögenswerte festgestellt werden,
durch deren Verwertung die in Rede stehenden Abgaben nur annähernd
eingebracht werden könnten.
Aufgrund dieser wirtschaftlichen Lage ist im Zusammenhalt
mit der Höhe des zu entrichtenden Abgabenbetrages davon auszugehen, dass
die Forderung einer Sicherheitsleistung, bei dem Bf. trotz zumutbarer
Anstrengungen zu ernsthaften wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten
führt.
Abgabenausfälle sind von der Allgemeinheit zu tragen.
Es besteht daher grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der
Vermeidung von Abgabenausfällen. Ein derartiges Interesse kann der
Allgemeinheit auch dann nicht abgesprochen werden, wenn beim Bestehen
begründeter Zweifel an der angefochtenen Entscheidung, auch gewichtige
Gründe für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechen
oder die Aussetzung der Vollziehung einen ungerechtfertigte Begünstigung
für den Antragsteller bedeuten würde.
Im gegenständlichen Fall war zum verfahrensrelevanten
Zeitpunkt die im Urteil des Landesgericht Eisenstadt getroffenen Feststellungen
bereits höchstgerichtlich bestätigt worden. Aufgrund der im
Abgabenverfahren bestehenden Bindung an Feststellungen rechtskräftiger
Strafurteile auf welchen sich ihr Spruch bezieht, konnte bereits damals davon
ausgegangen werden, dass die in den angefochtenen Entscheidungen festgestellte
Zollschuld in der Gesamthöhe von €: 699.462,23.-, basierend auf
einer Gesamtmenge von 23.500 Stangen im Zeitraum 12. Mai 2001 bis
2. Oktober 2001 vorschriftwidrig verbrachter Zigaretten, im
Rechtsbehelfsverfahren erster Stufe nicht zu bestätigen ist, sondern wegen
der Beteiligung an der Vorschriftwidrigen Verbringung einer Gesamtmenge von
26.000 Stangen Zigaretten im Zeitraum 8. Juni 2001 bis 2. Oktober 2001
auf den Gesamtbetrag von €: 772.259,24.- hinaufzusetzen ist.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
dem Bf. vollkommen klar war, einen groß angelegten Einfuhrschmuggel von
Zigaretten aktiv zu unterstützen. Er tat dies um sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Es war
ihm bewusst, dass er sich über bestehende Rechtsvorschriften hinwegsetzte.
Der. Bf. konnte die Entdeckung seines Fehlverhaltens zu keinem Zeitpunkt
ausschließen und hatte damit zu rechnen, dass in diesem Fall ihm die durch
sein Verhalten im hohen Betrage entstandene Zollschuld zur Entrichtung
vorgeschrieben wird. Er nahm die abgabenrechtlichen Konsequenzen seines
Fehlverhaltens bewusst in Kauf, obwohl er davon ausgehen musste, dass die
Entrichtung der Zollschuld für ihn mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten
verbunden sein würde. Im Fall des Bf. hätte die beantragte
Abstandnahme von der Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eine
ungerechtfertigte Benachteiligung jener Abgabenpflichtigen bedeutet, welche
keine Zollunredlichkeiten zur Erlangung eines fortlaufenden Zusatzeinkommens
begehen, sondern durch vorsorgliches Verhalten in der Lage sind ihren
Abgabenpflichten nachzukommen; und damit den in § 114 BAO normierten
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprochen.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem
buchmäßig erfassten Abgabenbetrag um einen niedrigeren Betrag
handelte als der, welcher laut Feststellungen im vorgenannten Strafurteil
tatsächlich festzusetzen gewesen wäre, hätte die sicherheitslose
Aussetzung der Vollziehung eine ungerechtfertigte Begünstigung für den
Bf. und eine ungerechtfertigte Hintansetzung des öffentlichen Interesses an
der Vermeidung von Abgabenausfällen bedeutet.
Aus den vorgenannten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. September 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Aussetzung der VollziehungAussetzung der Einhebungbegründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen EntscheidungUnklarheiten in Bezug auf entscheidungsrelevante Tatsachenunersetzbarer SchadenSicherheitsleistungernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Artbehördliches ErmessenZweckmäßigkeitBilligkeitGleichmäßigkeit der Besteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0393-Z2L/03
- Stammnummer
- 18526
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF