Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0083-L/05
Wiederaufnahme des Verfahrens von amtswegen, Wiederaufnahmegrund: neue Tatsachen, Nachholung von Ermittlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-L/05vom 18.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde kann von der Abgabenbehörde erster Instanz unterlassene Sachverhaltsermittlungen zum Beweis des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes nicht nachholen. Dadurch würde der Tatsachenkomplex, der die Identität der Sache beschreibt, über die erstinstanzlich bereits abgesprochen wurde, verändert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.W., Adresse, vom 4. November
1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 12. Oktober 1999 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen und betreffend
Grunderwerbsteuer vom 12. Oktober 1999 entschieden:
1. Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Grunderwerbsteuer wird
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Die Berufung betreffend
Grunderwerbsteuer wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 1. Dezember 1992 erwarben der
Berufungswerber und seine Ehegattin von M.R. das Grundstück Nr.,
EZ XX, Grundbuch XY, im Ausmaß von 575 m² je zur
Hälfte. In der Vertragsurkunde wurde ein Kaufpreis von 494.416 S
ausgewiesen. Mit Bescheid vom 19. Jänner 1993 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz die
Grunderwerbsteuer iHv. je 8.652,00 S fest.
Mit einem Vorhalt des Finanzamtes vom
28. November 1995 wurden der Berufungswerber und seine Gattin ersucht,
bestimmte Fragen zur Feststellung der Bauherrneigenschaft zu beantworten.
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1995
führten der Berufungswerber und seine Gattin dazu aus, dass die Planung des
Gebäudes von der Firma Ing. J.S. Baugesellschaft mbH durchgeführt
worden sei. Die Aufträge an die Professionisten seien vom Berufungswerber
und seiner Gattin erteilt worden. Das Ansuchen um die ursprüngliche
Baubewilligung sei durch die Firma C. GmbH gestellt worden. Im Zeitpunkt der
Erteilung der Baubewilligung wären der Berufungswerber und seine Gattin
noch nicht Besitzer des Grundstückes gewesen. Alle weiteren Ansuchen seien
vom Berufungswerber und seiner Gattin gestellt worden.
Nach den in den Akten erliegenden Ablichtungen aus den
baubehördlichen Akten hat die Firma C. GmbH im Mai 1992 um die
Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage,
bestehend aus 24 halbgeschossigen Reihenwohnhäusern, angesucht. Mit
Bescheid der Landeshauptstadt Linz vom 9. Juni 1993 wurden dem
Berufungswerber und seiner Ehegattin die Bewilligung zur Abweichung vom
genehmigten Bauvorhaben für eine - eine Garage betreffende -
Planänderung erteilt.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 wurde die
Aufnahme des Verfahrens verfügt und die Grunderwerbsteuer für den in
Rede stehenden Rechtsvorgang neu festgesetzt. Dabei wurden die im "Bauvertrag"
mit der Firma Ing. J.S. Baugesellschaft mbH ausgewiesenen Baukosten mit
bestimmten Adaptierungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
In der Begründung der Bescheide wurde insbesondere
ausgeführt, dass der Berufungswerber und seine Gattin in den (von der
Verkäuferin abgeschlossenen) "Bauvertrag" mit der Firma Ing.
J.S. Baugesellschaft mbH eingetreten seien. Grundlage dieses Vertrages sei
die "Projektmappe" der Firma C. GmbH. Darin sei ausgeführt worden, dass die
Firma C. GmbH die Reihenhausanlage konzipiert und auf die Planung wesentlichen
Einfluss gehabt habe. Die Bauwerber hätten daher nur geringen Einfluss auf
die bauliche Gestaltung nehmen können.
In der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wurde
u.a. Verjährung eingewendet. Weiters wurde ausgeführt, eine
vertragliche Verpflichtung des Berufungswerber und seiner Gattin, in
vertragliche Vereinbarungen mit der Firma Ing. J.S. Baugesellschaft mbH oder der
Firma C. GmbH einzutreten, existiere nicht. Es habe keine Verpflichtung
bestanden, die Firma Ing. J.S. Baugesellschaft mbH zu beauftragen.
Hinsichtlich der Frage, wer welches Bauprojekt durchführe, seien der
Berufungswerber und seine Gattin völlig frei gewesen. Da die Firma
Ing. J.S. Baugesellschaft mbH auf Grund der Tatsache, dass sie die
Nebenhäuser gebaut habe, ein gegenüber anderen Konkurrenzofferten
wesentlich günstigeres Offert gelegt habe, hätten sich der
Berufungswerber und seine Gattin entschlossen, diese Firma zu beauftragen. Es
seien Kostensteigerungen verrechnet worden und umfangreiche Arbeiten anders
ausgeführt worden. Dies mit anderen Professionisten, während die Firma
Ing. J.S. Baugesellschaft mbH in Bezug auf ein Grundangebot ein
konkurrenzlos günstigeres Offert gelegt hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Urfahr vom
22. Mai 2000 wurde die Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme des
Verfahrens abgewiesen; hinsichtlich Grunderwerbsteuer wurde der Berufung
teilweise stattgegeben und die Abgabenschuld neu festgesetzt.
In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die
Firma C. GmbH eine Projektmappe für die Reihenhausanlage Wohnpark
Pichling II verfasst habe. Jeder Liegenschaftserwerber - wie die
Verkäuferin M.R. - habe mit der Firma C. GmbH einen Vertrag abgeschlossen,
wonach diese GmbH die erforderlichen Vorarbeiten in rechtlicher, technischer,
wirtschaftlicher und finanzieller Natur in die Wege geleitet habe, um das
Bauvorhaben zu realisieren. Die Reihenhauswerber hätten ihr
Einverständnis erklärt, dass das seitens der Firma C. GmbH namhaft
gemachte Bauunternehmen zu den vertraglich bestimmten Preisen und dem
Leistungsverhältnis laut Informationsmappe, die den Reihenhauswerbern
bekannt gewesen sei, von der Firma C. GmbH mit der Errichtung des Reihenhauses
beauftragt werde. Die Firma C. GmbH sei berechtigt, ein anderes Bauunternehmen
zu bestimmen, jedoch lediglich zu den Qualitäts- und Preisvereinbarungen
dieses Vertrages. Von der Verkäuferin M.R. sei am 16. Juni 1992
ein Bauvertrag über die Errichtung eines Reihenhauses abgeschlossen worden.
Als Grundlage dieses Vertrages habe u.a. die Projektmappe Pichling II
gegolten. Darin sei ausgeführt worden, dass die Firma C. GmbH in
Zusammenarbeit mit Architekten, Baumeistern und anderen notwendigen
Professionisten die Reihenhausanlage konzipiert und auf die Planung und den
damit verbundenen günstigen Baupreis wesentlichen Einfluss habe. Der
Leistungsumfang sei laut Leistungsbeschreibung der Projektmappe vorgegeben
gewesen. Der Bauvertrag sei weder von der Firma C. GmbH noch von M.R.
aufgekündigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Verträge vom
Berufungswerber und seiner Gattin anlässlich des Grunderwerbes zu
übernehmen gewesen seien. Dies gehe auch daraus hervor, dass bei der
Schlussrechnung eine Anzahlung an die Firma C. GmbH berücksichtigt worden
sei.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ausgeführt,
dass das Finanzamt erst im Jahre 1995 auf Grund einer Anfrage vom
vorliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt habe.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. In diesem Schriftsatz wurde u.a ausgeführt, dass
hinsichtlich der zentralen Frage, ob ein Vertrag der Firma Ing. J.S.
Baugesellschaft mbH mit der Verkäuferin übernommen worden sei, keine
Erhebungen vorgenommen worden wären. Weiters, dass Anzahlungen von dritter
Seite zu berücksichtigen wären, ergebe sich daraus, dass ansonsten
eine Bereicherung eintreten würde.
Mittels Berufungsentscheidung vom
20. Dezember 2002, GZ. RV527/1-9/2000, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und die Abgabenfestsetzung abgeändert.
In der Begründung wurde ausgeführt, der Firma C.
GmbH sei mit Bescheid vom 25. Mai 1992 die Bewilligung zur Errichtung
einer Reihenhausanlage, bestehend aus 24 halbgeschossigen Wohnhäusern
erteilt worden.
In der Folge sei die Firma Ing. J.S. Baugesellschaft
mbH mit der Errichtung der Wohnanlage beauftragt worden. Es sei davon
auszugehen, dass sich der Berufungswerber und seine Gattin in ein
Vertragsgeflecht haben einbinden lassen, das sichergestellt habe, dass der
Erwerb den Grund und Boden sowie das geplante Wohnhaus umfasst habe. Es sei
nicht von Bedeutung, ob der Berufungswerber und seine Gattin den Bauvertrag von
der Verkäuferin "übernommen" hätten.
Gegen die Bescheide der Abgabenbehörde
zweiter. Instanz vom 12. Oktober 1999 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens und Grunderwerbsteuer erhob der Berufungswerber rechtzeitig
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 22. Mai 2003,
Zl. 2003/16/0025 hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide
wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften
auf.
In diesem Erkenntnis führte der Gerichtshof u.a. aus,
dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht konkret
dargestellt worden wäre, auf Grund welcher Umstände anzunehmen gewesen
sei, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin ein Grundstück mit
einem bestimmten, darauf zu errichtenden Gebäude erworben hätten. Die
belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid weder die konkreten
Projektunterlagen für die offenkundig errichtete Reihenhausanlage - die
allenfalls indiziert hätten, dass der Beschwerdeführer und seine
Gattin beim Erwerb des Grundstückes bereits in ein nicht wesentlich
abänderliches Gesamtkonzept der Anlage eingebunden gewesen seien - noch die
Umstände des Erwerbes näher dargestellt und daraus die für die
abgabenrechtliche Beurteilung maßgeblichen Schlüsse gezogen. Weiters
habe es die belangte Behörde unterlassen, die von den Abgabenbehörden
zu dem in Rede stehenden Reihenhausobjekt unternommenen Ermittlungshandlungen -
wie sie aus einem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz der
Beschwerdeführer vom 9. Mai 2003 ersichtlich sind - und den dabei
festgestellten Sachverhalt darzustellen. Weiters hätten die
Abgabenbehörden keine Ermittlungen über das von den
Beschwerdeführern erstattete Sachverhaltsvorbringen angestellt. So seien
etwa keine Ermittlungen über die von den Beschwerdeführern nach ihrem
Vorbringen eingeholten "Konkurrenzofferte" und den Umfang der von der
vorgegebenen Planung abweichenden Ausführung des vorliegenden Reihenhauses
vorgenommen worden.
Durch das höchstgerichtliche Erkenntnis ist die
Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Grunderwerbsteuer vom 12. Oktober 1999 und die Berufung
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid, ebenfalls vom 12. Oktober 1999,
wieder unerledigt offen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz - dies
ist aufgrund des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, Bundesgesetz vom
25. Juni 2002, BGBl. I Nr. 97/2002, der Unabhängige Finanzsenat -
hat nun in einem fortgesetzten Verfahren über diese Berufungen zu
entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1
lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 303 Abs 1 lit a
und c leg.cit. lauten: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines
durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein
Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis
oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie
erschlichen worden ist,
oder c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden
wurdeund
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach der Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem
die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid
unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das
wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid einer Begründung.
Diese Begründung hat die Wiederaufnahmegründe, also die
Tatsachen und Beweise anzugeben, die neu hervorgekommen sind. Weiters muss auch
die Qualifikation dieser Umstände als bedeutsam für den anders
lautenden Spruch des neuen Sachbescheides dargelegt werden. Neben diesen zwei
Erfordernissen hat die Begründung auch die für die
Ermessensentscheidung maßgebenden Umstände zu enthalten (siehe Ritz,
BAO-Kommentar 2. Auflage, RZ 3 zu § 307 und die dort zitierte Judikatur,
sowie Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2943, Orac 1994). Eine
bloß schematische, floskelhafte Begründung, die auf die individuellen
Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht nimmt und sich in ihrer
Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden ließe, ist dabei nicht
ausreichend. Allerdings wird die Begründung des Ermessens dann nicht
fehlerhaft sein, wenn in Fällen einer offensichtlichen Verletzung der
Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Zweckmäßigkeit der
Wideraufnahme des Verfahrens mit dem Interesse der Allgemeinheit an der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung begründet und zudem dargelegt
wird, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (welches
Tatbestandsmerkmal sich auf die Interessen des Abgabepflichtigen bezieht) in
Anbetracht der Rechtsverletzung des Abgabepflichtigen die gebotene
Interessensabwägung zu einem Übergewicht der Gründe der
Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme und damit zu einer Richtigstellung
der Besteuerung geführt hat (vgl. Stoll, a.a.O., S 2944).
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind
nach der oben angeführten Gesetzesbestimmung zwar miteinander zu verbinden,
es handelt sich jedoch rechtlich um zwei voneinander getrennte Bescheide, die
jeder für sich zu begründen ist und die auch jeder für sich einer
Berufung zugänglich ist (siehe Ritz, a.a.O., RZ 7 zu § 307).
Im Wiederaufnahmebescheid ist bzw. sind - wie eingangs
ausführlich dargelegt - der Wiederaufnahmetatbestand bzw. die
-tatbestände und die Gründe für die gebotene Ermessensübung
darzulegen. Im neuen Sachbescheid müssen die konkreten Änderungen
gegenüber dem bisherigen Sachebescheid ausgeführt sein.
Gemäß
§ 289 Abs 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz- außer in den Fällen des
Abs 1 - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und sie kann demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Wie bereits dargestellt, ist die Wiederaufnahme von Amts
wegen nur aus den im Gesetz angeführten Wiederaufnahmegründen
zulässig. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen
konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als Gründe zur
Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen jedoch die gemäß
§ 305 Abs 1
BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige
Behörde.
Daraus folgt, dass Sache, über die die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs 2 BAO selbst zu entscheiden hat, bei einer
Berufung der Partei gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das
gemäß
§ 305 Abs 1 BAO zuständige Finanzamt, nur
die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann.
Das sind jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als
Wiederaufnahmegrund beurteilt hatte.
Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit
zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid, wie dem
der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen, wird die Identität
der Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde, durch den
Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die
Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr
gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Die
Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von
Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen wurden. Sie darf
nur die von der die Wiederaufnahme verfügenden Behörde geprüften
und herangezogenen Gründe (die verfahrensbestimmend gewesenen gleichen
tatsächlichen Grundlagen) einer anderen rechtlichen Wertung
unterziehen.
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das
Finanzamt ist daher, zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm
gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte. Nicht geprüft werden darf
jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen
zulässig gewesen wäre. Die Beschränkung der
Berufungsbehörde auf die - auf diese Weise zu beurteilende - Sache erster
Instanz schließt somit aus, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz
neue Wiederaufnahmegründe einführt und dadurch an Stelle der
Behörde, die gemäß
§ 305 Abs.1 BAO für
die Wiederaufnahme zuständig ist, aus anderen Gründen die
Wiederaufnahme bewilligt. Verstößt die Berufungsbehörde
gegen diese Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet
sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Liegt der vom Finanzamt
angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme
tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die
Berufungsbehörde daher den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des
Finanzamtes ersatzlos beheben.
In der Folge ist es dann dem Finanzamt überlassen, ob
es allfällige andere Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer
(neuerlichen) Wiederaufnahme heranzieht. Dass die Berufungsbehörde keine
"neuen" Wiederaufnahmegründe einführen darf, ist auch durch die
zeitliche Begrenzung der Wiederaufnahme, wie sie sich aus § 304 BAO
ergibt, geboten. Auch kann wohl in erster Linie nur die gemäß
§ 305 Abs 1 BAO zuständige Behörde beurteilen, welche
Tatsachen und Beweismittel ihr anlässlich der seinerzeitigen
Sachentscheidung noch nicht bekannt waren (vgl. VwGH, 14.5.1991, 90/14/0262;
30.11.1999, 94/14/0124; 2.2.2000, 97/13/0199; Stoll, a.a.O. S. 2803).
Überträgt man diese Ausführungen auf den
gegenständlichen Berufungsfall, so ergibt sich Folgendes: Das
zuständige Finanzamt stützte sich bei der Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Grunderwerbsteuer darauf, dass die Erstkäuferin, M.R.
, am 16. Juni 1992 einen Bauvertrag über die Errichtung eines
Reihenhauses mit der Firma Ing. J.S. Baugesellschaft mbH abgeschlossen hat. Als
Grundlage dieses Vertrages habe u.a. die Projektmappe Pichling II der Fa. C.
GmbH gegolten. In dieser Projektmappe werde ausgeführt, dass die
Firma C. GmbH in Zusammenarbeit mit Architekten, Baumeister und anderen
notwendigen Professionisten diese Reihenhausanlage konzipiert habe und auf die
Planung und den damit verbundenen günstigen Baupreis wesentlichen Einfluss
gehabt habe. Weiters stützte sich die Abgabenbehörde erster
Instanz darauf, dass dieser Bauvertrag mit der Firma Ing. J.S. Baugesellschaft
mbH sowie der Vertrag mit der Firma C. GmbH seitens der Erstkäuferin nicht
aufgekündigt worden seien, weshalb davon auszugehen sei, dass diese
Verträge anlässlich des berufungsgegenständlichen
Grundstückerwerbes (Kaufvertrag vom 1. Dezember 1992) vom
Berufungswerber und seiner Gattin zu übernehmen gewesen
wären. Zu diesem Schluss kam das Finanzamt deshalb, weil in der
Schlussrechnung, gelegt von der Firma Ing. J.S. Baugesellschaft mbH an den
Berufungswerber und seine Gattin, eine Anzahlung an die Firma C. GmbH in
Höhe von 70.000,-- S inklusive Mehrwertsteuer Berücksichtigung
gefunden hätte.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
stellen diese Schlussfolgerungen des Finanzamtes keine neu hervorgekommenen
Tatsachen dar, sondern lediglich Vermutungen. Diese Annahmen hätten durch
das Tätigen weiterer Erhebungen - z.B. Durchführung eines
Vorhalteverfahrens - überprüft und gegebenenfalls untermauert werden
müssen. Dies um so mehr, als der Berufungswerber in der
Berufungsschrift ausführte, dass der Grundstückskaufvertrag weder die
Verpflichtung zum Eintritt in einen Bauvertrag noch die Verpflichtung, die
Verkäuferin hinsichtlich allfällig eingegangener Verpflichtungen
schad- und klaglos zu halten, noch die Verpflichtung, die Firma Ing. Josef
Singer Baugesellschaft mbH zu beauftragen, beinhaltet hätte. Vielmehr
wären der Berufungswerber und seine Gattin hinsichtlich der Frage, wer
welches Bauprojekt durchführe, völlig frei gewesen.
Zusammenfassend ist fest zu halten, dass durch die
unterlassene Sachverhaltsklärung seitens des Finanzamtes nicht vom
Vorliegen neu hervor gekommener Tatsachen oder Beweismittel ausgegangen werden
kann. Das Finanzamt hat somit die Wiederaufnahme auf keinen im Gesetz
vorgesehenen Wiederaufnahmegrund gestützt. Es ist der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aber auch verwehrt, den Sachverhalt weiter
zu ermitteln und auf diese Weise zu prüfen, ob nicht doch berechtigterweise
vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ausgegangen werden könnte.
Dies deshalb, da neue weitere Ermittlungen den Tatsachenkomplex, der die
Identität der Sache, über die erstinstanzlich bereits abgesprochen
wurde, beschreibt, verändern würden.
Da - wie oben stehend ausgeführt - laut Inhalt des
Spruches und der Begründung des bekämpften Wiederaufnahmebescheides-
nicht vom Vorliegen eines (erwiesenen) Wiederaufnahmegrundes ausgegangen werden
kann und die Rechtsmittelbehörde nicht befugt war, den fehlenden
Wiederaufnahmegrund durch einen neuen zu ersetzen bzw. einen Wiederaufnahmegrund
erstmals einzuführen, ist der Berufung gegen den Bescheid gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Grunderwerbsteuer Folge zu
geben und der angefochtene Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos zu
beheben.
Mit der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Grunderwerbsteuer scheidet der vom
Finanzamt in Verbindung mit der Wiederaufnahmeverfügung neu erlassene
Grunderwerbsteuerbescheid vom 12. Oktober 1999 gemäß
§ 307 Abs 3 BAO aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung
gegen den Sachbescheid war daher als gegenstandslos geworden
zurückzuweisen. Das Verfahren tritt somit wieder in die Lage
zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Im
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der vor der mittels Berufung
bekämpften Verfahrenswiederaufnahme in Geltung gestandene
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Jänner 1993 wieder
auflebt.
Aus den oben stehend angeführten Gründen war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-L/05
- Stammnummer
- 13974
- Gültig
- 18.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF