Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1100-W/05
Schulbesuch im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1100-W/05vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch MMag. Dr. Claus
Casati, 1060 Wien, Mariahilferstraße 1b/17, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 19. Jänner 2004 betreffend Familienbeihilfe
für den Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis 30. September 2002
für T. B., geb. am Datum1, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 stellte der
Berufungswerber (Bw.), vertreten durch die HH Rechtsanwälte - GesmbH, beim
zuständigen Finanzamt I. den Antrag, die Behörde möge
über den noch unerledigten Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
vom 1.Juli 1995 bis einschließlich September 2002 ehebaldigst in Form
eines Bescheides absprechen sowie die daraus entspringenden Leistungen
nachträglich auszuzahlen II. in eventu den Antrag, den Anspruch auf
Gewährung von Familienbeihilfe gemäß
§ 10 Abs.3
FLAG 1967 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.1998 bis
einschließlich September 2002 zuzuerkennen und die daraus entspringenden
Leistungen nachträglich auszuzahlen.
Als Beweise wurden vorgelegt:
eidesstattliche Erklärungen des Bw. (Beilage
/A), seiner Ehefrau (Beilage /B) und der Stieftochter des Bw.(Beilage /C) mit im
Wesentlichen gleichlautendem Inhalt, Aufenthaltsbewilligung (Beilage /C)
und Studienbestätigung (Beilage /E) der Stieftochter des
Bw., ein Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und
Familie vom 8.4.1993 (Beilage /F), Mitteilung über den Bezug der
Kinderbelhilfe vom 22.9.1993 (Beilage /G), Mitteilung über den
Bezug der Kinderbelhilfe vom 29.8.1994 (Beilage /H) sowie zu Punkt II
noch ein vollständig ausgefüllte Antragsformular Beih 1 (vom Bw.
unterzeichnet am 4.12.2003).
Nachfolgend wird stellvertretend für die
Beilagen A, B u. C nur die Beilage /A zitiert:
"Im April
1992 heiratete ich ...., welche zum damaligen Zeitpunkt noch tschechische
Staatsbürgerin war. Nach dieser Heirat zog auch die Tochter meiner Frau,
..., aus Tschechien zu uns nach Wien, wo sie von diesem Zeitpunkt an die Schule
besuchte. Da die Tochter meiner Frau jedoch
nach
einigen
Monaten
in der Schule in
Wien
noch immer
an
Integrationsschwierigkeiten
litt
, entschlossen
sich meine Frau, meine Stieftochter und ich, meine Stieftochter die Schule in
Tschechien besuchen zu
lassen.
In
weiterer Folge hielt sich
T. daher
während der Schultage in Tschechien auf. Darüber hinaus verbrachte sie
die Wochenenden, Feiertage und Schulferien während ihrer gesamten
Schulzeit,
die bis zum Jahr 2002
andauerte
,
großteils (immer mit wenigen Ausnahmen) bei uns, also meiner Frau und mir,
in Wien.
Es
war immer klar, daß es sich bei der Tatsache, daß sich
T. unter der Woche
in Tschechien aufhielt, bloß um eine Übergangslösung handelte,
insbesondere weil sie immer die Absicht hatte, spätestens nach dem
erfolgreichen Abschluß der Schule wieder ausschließlich in Wien zu
leben. Überdies bestand für mich während all dieser Zeit kein
Zweifel, daß der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, also ihr "zu Hause",
stets bei meiner Frau und mir in Wien
war.
Seit
dem Herbst 2002 studiert
T. nun bereits
Rechtswissenschaften an der Universität Wien und lebt wieder
ausschließlich hier."
Ergänzend zu Punkt I. des Antrages führte der Bw.
aus:
"1.
Auf der Grundlage eines diesbezüglichen Antrags wurde mir für meine
Stieftochter T.B., geboren am
Datum1, ab dem 1.8.1992 Famillenbeihilfe
gewährt. Tatsächlich erhielt ich die zuerkannte Leistung lediglich bis
zum 30.6.1995. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Zahlungen ohne die Erlassung eines
entsprechenden Bescheides eingestellt. Aus diesem Grund verweise ich auf diesen
Antrag, über welchen seitens Ihrer Behörde noch nicht
bescheidmäßig abgesprochen wurde, dieser daher noch unerledigt
ist.
2.
T.B. ist die Tochter meiner Frau
A.C., der anläßlich der Scheidung
ihrer Erstehe die Obsorge zugesprochen wurde. Nach Abschluß des
Scheidungs- und Obsorgeverfahrens in Tschechien zog meine Stieftochter
T.B. zu ihrer Mutter und zu mir und lebte in
unserem gemeinsamen Haushalt in Wien. Sie besuchte zunächst die
tschechische Schule in Wien.
Doch
gestaltete sich die Eingewöhnung meiner Stieftochter schwieriger als
zunächst angenommen, sodaß wir uns im November 1992 dazu
entschlossen, T. vorübergehend in
Tschechien weiter die Schule besuchen zu lassen und sie aber zu den Wochenenden
und Ferien zu uns nach Wien zu holen. Daß
T. unter der Woche bei ihren
Großeltern in Tschechien gewohnt und dort die Schule besucht hat, war
immer
nur als
provisorische Lösung
gedacht.
Tatsächlich lebt
T. seit längerer Zeit wieder
endgültig bei meiner Frau und mir in Wien. Hier absolviert sie bereits seit
Herbst 2002 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität
Wien.
3. Die Tatsache, daß
meine Stieftochter T. sich
vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Tschechlen aufhielt, zeigte ich
damals sofort dem Finanzamt an.
Beweis
:
Beilage /F.
4. Das für die
Ausbezahlung von Famillenbeihilfe damals zuständige Ministerium für
Umwelt, Jugend und Familie, Sektion III, ließ mich auf meine Anfrage, ob
mir auch weiterhin für T.
Familienbelhilfe zustünde, wissen: "Eine Weitergewährung der
Familienbeihilfe für ihre Stieftochter für die Zeiten ihres
Aufenthaltes in Tschechien wird daher nur dann möglich sein, wenn das Kind
nur
vorübergehend
dort lebt. Dies könnte dann der Fall
sein, wenn sie sich lediglich
für
Zwecke der Ausbildung in Tschechien
aufhält und dann in absehbarer Zeit
endgültig zu Ihnen und Ihrer Gattin nach Österreich zurückkehren
wird."
Be
weis:
Beilage /F.
5. In weiterer Folge
wurde mir die Kinderbeihilfe im gesetzlichen Umfang gewährt, weil die oben
genannten Kriterien zweifellos erfüllt waren.
Be
weis:
Beilagen /G, H
6. Schließlich
wurden, wie oben bereits erwähnt, die Zahlungen der Familienbelhilfe Mitte
1995
einfach
eingestellt.
Dies erfolgte, obwohl
sich die Voraussetzungen, welche in den vorangegangenen Jahren den Anspruch auf
den Bezug von Familienbeihilfe rechtmäßig begründeten, in keiner
Weise geändert hatten. Zu keinem Zeitpunkt nämlich hatte sich etwas
daran geändert, daß der Aufenthalt meiner Stieftochter in Tschechien
bloß vorübergehender bzw provisorischer Natur war und sich ihr
Lebensmittelpunkt in Wien befand. Das kommt insbesondere schon dadurch zum
Ausdruck, daß sie bereits seit längerem wieder endgültig und
ausschließlich in Wien lebt und hier ihrem Studium
nachgeht.
Bewei
s:
Beilagen /A, B, C, D, E
7. Wie bereits
erwähnt, lag auch während des Zeitraumes der Ausbildung meiner
Stieftochter in Tschechien der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen unzweifelhaft
bei meiner Frau und nur in Wien. Tatsächlich verbrachte
T. damals einen beträchtlichen Teil
ihrer Zeit bei uns, insbesondere an den Wochenenden, Feiertagen und während
ihrer Schulferien. Aus der Tatsache, daß
T. wieder endgültig nach Wien
zurückkehrte und auch während ihrer Schulzeit in Tschechlen viel Zeit
bei uns Wien verbrachte, folgt, daß sie keineswegs ständig in
Tschechlen lebte. Daher waren die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Kinderbelhilfe meinerseits stets erfüllt.
B
e
w e i s :Beilagen /A, B, C.
D
8. So liegt auch nach dem
Volkszählungsgesetz bzw Meldegesetz der Lebensmittelpunkt in Bezug auf
Studenten, die ihrem Studium in Wien nachgehen aber aus anderen Gemeinden des
übrigen Bundesgebietes stammen und ihre dort ansässigen Familien
ebenfalls regelmäßig besuchen, sowie hinsichtlich
Intematschüler, die regelmäßig ihre Eltern besuchen, in ihren
jeweiligen Heimatgemeinden und nicht in Wien oder an dem Ort, an dem sie sich
die meiste Zeit über für Ausbildungszwekke aufhalten. Es leuchtet
daher keineswegs ein, weshalb in diesem Fall anderes zu gelten hätte als im
gegenständlichen.
9. Des weiteren wurde zu
keinem Zeitpunkt ein entsprechender Bescheid erlassen oder mir sonst eine
Mitteilung hinsichtlich der Nicht-Gewährung der Familienbeihilfe
übermittelt.
Grundsätzlich wird
gemäß
§ 13 Satz 1 FLAG über die Gewährung von
Kinderbeihilfe nicht mit Bescheid abgesprochen, sondern lediglich eine
Mitteilung mit Angaben insbesondere über die voraussichtliche Dauer der
Gewährung versandt. Wird die Kinderbelhilfe hingegen gänzlich nicht
oder für bestimmte Zeiträume nicht gewährt, muß das
zuständige Finanzamt gemäß
§ 13 Satz 2 FLAG einen
rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen. Dem Sinngehalt dieser Regelung ist
zu entnehmen, daß entsprechendes ebenfalls in Bezug auf die Einstellung
der Leistung von Kinderbelhilfe Anwendung findet.
Überdies
läßt sich dies ebenfalls aus den allgemeinen Grundsätzen
über die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides durch die
zuständige Behörde ableiten. Es ist allgemeinhin unstrittig, daß
im Falle eines Eingriffs in ein Rechtsgut oder in einen Anspruch einer Partei
seitens der Behörde jedenfalls ein bekämpfbarer Bescheid erlassen
werden muß. Eine gegenteilige Rechtsauffassung würde mit der
österreichischen Bundesverfassung im Widerspruch stehen und ein sich darauf
gründendes hoheitliches Handeln demnach aus mehreren Gründen - ohne
dies an dieser Stelle im einzelnen zu erörtern - eine Verfassungswidrigkeit
darstellen."
Das Finanzamt wies das Begehren des Bw. vom
17. Dezember 2003 mit Bescheid vom 19. Jänner 2004 für den
Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. November 1998 unter Hinweis auf die
§§ 10 Abs.2 und Abs.3 sowie 13 FLAG 1967 mit der
Begründung ab, dass dem Antrag des Bw. auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. August 1992 vollinhaltlich stattgegeben worden und somit
kein Bescheid zu erlassen gewesen sei; der Anspruch sei durch das Vorliegen
eines Ausschließungsgrundes ab 1.11.1992 erloschen.
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis September
2002 wies das Finanzamt mit einem weiteren Bescheid, ebenfalls vom 19.
Jänner 2004, den Antrag des Bw. mit der Begründung ab, dass
gelegentliche Aufenthalte eines Kindes im Inland nicht geeignet seien, den
ständigen Aufenthalt eines Kindes im Ausland, wo es auch die Schule
besuche, zu verneinen. Da sich die Stieftochter des Bw. ständig in
Tschechien aufgehalten habe und mit Tschechien kein entsprechendes
Sozialabkommen bestehe, sei der Antag abzuweisen.
Mit Eingabe von 23. Februar 2004 hat der Bw. wie folgt
Berufung erhoben:
"Ich, ..., erhebe
gegen
den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes X. vom
19.1.2004, meiner Rechtsvertreterin zugestellt am 27.1.2004, in seinem gesamten
Umfang binnen offener Frist nachstehende Berufung:
1. Mit Bescheid vom
19.1.2004 hat die Behörde den von mir gestellten Antrag auf Zuerkennung des
Anspruchs auf Gewährung von Kinderbeihilfe gemäß
§ 10 Abs 3
FLAG rückwirkend für die Zeit vom 1.1.1998 bis einschließlich
September 2002 und nachträgliche Auszahlung der mir daraus entspringenden
Leistungen abgewiesen. Gegen diesen Spruch richtet sich die nunmehr von ...
erhobene Berufung.
2.
In der im Bescheid
enthaltenen Begründung
stellte die
Behörde fest, daß sich meine Stieftochter,
T.B.
, im Zeitraum, für welchen ich mit Antrag
vom 17.12.2003 die rückwirkende Leistung von Kinderbeihilfe begehrt hatte,
lediglich gelegentlich bei meiner Frau und mir, also im Inland, aufgehalten
hätte. Solche gelegentlichen Aufenthalte seien schließlich laut
Finanzamt nicht geeignet, den ständigen Aufenthalt eines Kindes im Ausland,
wo es die Schule besucht, zu verneinen. Somit hätte sich
T.B. laut Behörde ständig in
Tschechien aufgehalten.
Diese
von der Behörde getroffenen Feststellungen sind
unrichtig.
3. Wie bereits in meinem
Antrag vom 17.12.2003 ausführlich dargelegt, lebte meine Stieftochter, ...
, nach der Heirat mit meiner Frau zunächst bei uns in Wien, wo sie damals
auch zur Schule ging. Später sahen meine Frau und ich uns durch bei
T. aufgetretenen
Integrationsschwierigkeiten in der Schule veranlaßt, sie die Schule wieder
in Tschechien besuchen zu lassen. Von Anfang an war klar, daß es sich
dabei
nur um
eine provisorische bzw vorübergehende Lösung
handeln würde und daß
T. später wieder endgültig zu
uns zurückkehren und bei uns wohnen sollte.
Tatsächlich
lebt T. seit
längerer Zeit wieder endgültig bei meiner Frau und mir in Wien.
Hier absolviert sie bereits seit Herbst
2002 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität
Wien.
B
e
w e
i
s: Beilagen /A, B, C, D,
E
4. Während der
gesamten Schulzeit meiner Stieftochter in Tschechlen lag der
Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen zweifellos bei meiner Frau und.mir in
Wien.
Tatsächlich verbrachte
T. damals einen beträchtlichen Teil
ihrer Zeit bei uns, insbesondere an den Wochenenden, Feiertagen und während
ihrer Schulferien.
B
e
w e i s: Beilagen /A, B, C, D,
E
5. Im Rahmen eines
Schreibens der Sektion III des BMJUV vom 8.4.1993 legte das damals
zuständige Ministerium die Voraussetzungen für die Berechtigung,
während der Ausbildung meiner Stieftochter in Tschechien Kinderbelhilfe zu
erhalten, folgendermaßen fest: "Eine Weitergewährung der
Familienbeihiffie für ihre Stief tochterfür die Zeiten ihres
Aufenthaltes in Tschechien wird daher nur dann mög lich sein, wenn das Kind
nur
vorübe~:gehend
dort lebt. Dies könnte dann der Fall
sein, wenn sie sich lediglich
für
Zwecke der Ausbildung in Tschechien
aufhält und dann in absehbarer Zeit
endgültig zu Ihnen und Ihrer Gattin nach Österreich zu rückkehren
wird."
B
e
w e i s: Schreiben des BMJUV, Sektion
III, vom 8.4.1993 (Beilage /F).
6. Diese Voraussetzungen
blieben während des gesamten Ausbildungsaufenthalts meiner Tochter in
Tschechlen aufrecht. Es war stets klar, daß der Aufenthalt meiner
Stieftochter in Tschechien bloß vorübergehender Natur war und sich
ihr Lebensmittelpunkt in Wien befand. Das kommt insbesondere schon dadurch zum
Ausdruck, daß sie bereits seit längerem wieder endgültig und
ausschließlich in Wien lebt und hier ihrem Studium nachgeht. Daraus folgt,
daß meine Stieftochter
keineswegs,
wie im angefochtenen Bescheid
fälschlicherweise festgestellt wird, in diesem Zeitraum
ständig
in Tschechien lebte und daher die Voraussetzungen für den Erhalt von
Kinderbeihilfe ununterbrochen erfüllt waren.
B
e
w e i s: Beilagen /A, B, C, D,
E
7. So liegt auch nach dem
Volkszählungs- bzw Meldegesetz der Lebensmittelpunkt in Bezug auf
Studenten, die ihrem Studium in Wien nachgehen aber aus anderen Gemeinden des
übrigen Bundesgebietes stammen und ihre dort ansässigen Familien
ebenfalls regelmäßig besuchen, sowie hinsichtlich
Internatschüler, die regelmäßig ihre Eltern besuchen, in ihren
jeweiligen Heimatgemeinden und nicht in Wien oder an dem Ort, an dem sie sich
die meiste Zeit über für Ausbildungszwecke aufhalten.
Demgemäß bestimmt etwa § 2 Abs 3 Z 3 MeldeG, daß
Mindeijährige, die in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder
Sportheimen untergebracht sind, sofern sie bereits anderswo gemeldet sind, am
Ort ihrer Unterbringung, also Ausbildung, nicht zu melden sind. In vielen
Fällen verbringen solche Minderjährige weitaus weniger Zeit bei ihren
Eltern, als dies bei meiner Stieftochter der Fall war, und bleiben dennoch beim
Wohnort der Eltern gemeldet.
Es ist daher in keinem
Fall logisch nachvollziehbar, weshalb solche Sachverhalte rechtlich anders zu
beurteilen sind als der gegenständliche.
8. Zusammenfassend ist
daher festzustellen, daß der Ausbildungsaufenthalt meiner Stieftochter
T.B. aufgrund der Tatsache, daß sie
währenddessen regelmäßig Zeit bei meiner Frau und mir in Wien
verbrachte und später wieder endgültig nach Wien zurückkehrte,
jedenfalls vorübergehender - und nicht ständiger - Natur gewesen ist.
Darüber hinaus wird, insbesondere nach dem Meldegesetz, der ständige
Aufenthalt von minderjährigen Kindern, wenn diese sich zu
Ausbildungszwecken tatsächlich anderswo aufhalten, stets bei deren Eltern
angenommen.
Folglich
steht mir der Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung und nachtägliche
Auszahlung der Kinderbeihilfe zu.
Be
weis:
Beilagen /A, B, C, D, E, F
Somit
stelle ich den Antrag die zuständige Behörde möge der von mir
erhobenen Berufung statt geben und mir den Anspruch auf Gewährung von
Kinderbeihilfe gemäß
§ 10 Abs 3 FLAG rückwirkend für
die Zeit vom 1.1.1998 bis einschließlich September 2002 zuerkennen und mir
die daraus entspringenden Leistungen nachträglich
auszahlen
."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und der Bw. beantragte ohne
weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die im Antragsverfahren (Pkt. I.1. des Antrages vom
17. Dezember 2003) wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung des Bw., er habe
die Familienbeihilfe für seine Stieftochter bis 30.06.1995 erhalten (und
anschließend seien die Zahlungen "einfach eingestellt"
worden), ist zur Abrundung des Gesamtbildes - und auch im Hinblick auf das
Vorbringen in Pkt. I.6.des Antrages - insofern zu ergänzen, dass
bereits
mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. April 1996 die für die Stieftochter
für den Zeitraum vom 1.11.1992 bis 30.6.1995 bezogenen Beträge an
Familienbeihilfe einschließlich der für diesen Zeitraum ausbezahlten
Kinderabsetzbeträge - mit der
Begründung, dass sich das Kind ständig im Ausland aufhalte - als zu
Unrecht bezogen rückgefordert wurden und
mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederöstereich und Burgenland (als Abgabenbehörde zweiter Instanz
nach damaliger Rechtslage) vom 30. Juni 1997, GZ RV/xxx-xx/97, die gegen den
Rückforderungsbescheid eingebrachte Berufung als unbegründet
abgewiesen wurde,
jedoch
die Rückzahlung der zu Unrecht
bezogenen Beträge dem Bw. im
Nachsichtswege (im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2001, Zl. 2000/xx/xxxx)
erlassen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 in der durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, ab dem 1. Mai 1996 geltenden
Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten. Die ergänzende Bestimmung des § 50g
Abs.2 FLAG 1967, wonach § 5 Abs.4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 297/1995 weiter anzuwenden ist, wenn Staatsverträge bestehen, die die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in
einem anderen Staat aufhalten, vorsehen, ist im Gegenstandsfall nicht relevant,
weil mit Tschechien ein derartiger Vertrag nicht bestanden hat.
Durch BGBl. I 142/2000, Artikel 71, hat der Absatz 4
des § 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 -
ohne inhaltliche Änderung - die Bezeichnung "Absatz 3"
erhalten.
Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der
Geltendmachung des Anspruches auf Familienbeihilfe ergibt sich aus § 10 Abs
3 FLAG 1967. Nach dieser Bestimmung wird die Familienbeihilfe
höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung gewährt. Für Zeiträume, die weiter als
fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung,
zurückliegen, ist Familienbeihilfe damit nicht zu gewähren. Mit Ablauf
dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter
zurückliegende Zeiträume erloschen.
Das Finanzamt hat über den Antrag des Bw. vom
17. Dezember 2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine
Stieftochter für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis einschließlich
September 2002 mit zwei Bescheiden (beide vom 19. Jänner 2004)
abgesprochen. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis einschließlich
November 1998 erfolgte eine formale Abweisung wegen Verjährung, für
den Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis 30. September 2002 erfolgte die Abweisung
wegen des Vorliegens des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs.4 (bzw.
Abs.3) FLAG 1967 (ständiger Aufenthaltes des Kindes im Ausland).
Der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides erster Instanz kommt daher wegen
der damit vorgenommenen formellen Umschreibung der Sache des
Rechtsmittelverfahrens besondere Bedeutung zu kommt (Ritz, BAO³, § 288
Tz 11).
Die Berufung des Bw. richtet sich gegen den Bescheid
betreffend den Zeitraum "vom 1.1.1998 bis einschließlich September
2002" (gemeint wohl 1.12.1998 bis 30.09.2002): Denn obwohl in der
Berufungsschrift der als angefochten bezeichnete Bescheid vom
19. Jänner 2004 für den Zeitraum "1.1.1998 bis
einschließlich September 2002" bezeichnet wurde, besteht kein
Zweifel am Anfechtungsgegenstand der Berufung, weil einerseits in der
Berufungsschrift (Pkt. 2, unrichtig getroffene Feststellungen der Behörde)
ausschließlich die Wiedergabe der Bescheidbegründung des
Abweisungsbescheides betreffend den Zeitraum 1.12.1998 bis 30.9.2002 erfolgte
und andererseits die Berufung auch in sich nicht widersprüchlich ist, als
ihre Begründung inhaltlich erkennbar nur den Abweisungsbescheid betreffend
den Zeitraum 1.12.1998 bis 30.9.2002, nicht jedoch den Zeitraum der
"Verjährung" betrifft. Es ist nach dem maßgeblichen
Inhalt der Berufung damit eindeutig erkennbar ist, welchen Bescheid der Bw.
tatsächlich bekämpfen wollte.
Weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten
vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen. kann
nur der Spruch eines Bescheides mit einem Rechtsmittel angefochten werden
(Hinweis Stoll, BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787, VwGH 18.11.2003,
2003/14/0083). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.1.2004 hat das Finanzamt
den vom Bw. gestellten Antrag auf Zuerkennung des Anspruchs auf Gewährung
von Kinderbeihilfe rückwirkend für die Zeit vom 1.Dezember 1998 bis
30.September 2002 abgewiesen. Gegen diesen Spruch richtet sich die nunmehr vom
Bw. erhobene Berufung.
Gegen den Bescheid hinsichtlich des nach § 10 Abs.3
FLAG1967 "bereits verjährten" Zeitraumes (bis
einschließlich November1998) wurde nach den Berufungsausführungen
demnach das Rechtsmittel der Berufung nicht erhoben. Das Rechtsinstitut der
Verjährung nach § 207 BAO findet im Übrigen auf
Ansprüche von Personen, wie den Beihilfenanspruch oder den Anspruch auf
Kinderabsetzbetrag, keine Anwendung (vgl.VwGH 15.11.2005.
2004/14/0106).
Im gegenständlichen Fall hat sich die Stieffochter des
Bw. laut Aktenlage im Vorschulalter bis Juli 1992 und dann als Schülerin
der ersten Klasse Pflichtschule jedenfalls bereits wieder ab November 1992 bis
zum Abschluss der Schulausbildung bzw. dem Beginn des Studiums in
Österreich im Oktober 2002 während der Schulwoche unbestritten
ständig am Schulort aufgehalten und dabei nicht in einem Internat, sondern
bei den mütterlichen Großeltern in Tschechien gewohnt.
Strittig ist, ob sich die Stieftochter des Bw. dadurch im
strittigen Zeitraum ständig im Ausland aufgehalten hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (bzw.
Abs. 4 für den Zeitraum vor dem 1.1.2001) unter den Gesichtspunkten
des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0016; 02.06.2004, 2001/13/0160).
Es steht mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ebenso in Einklang, dass das Verbringen der Ferien in
Österreich den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht unterbricht (vgl.
insbesondere das ebenfalls einen mehrjährigen Schulbesuch im Ausland
betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2000, 98/15/0016,
sowie weiters die Erkenntnisse vom 8.06.1982, 82/14/0047, und vom 28.11.2002,
2002/13/0079).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist für die
Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Die Aufenthalte der Stieftochter des
Bw. in Österreich "in den Ferien sowie an zahlreichen
Wochenenden" sind daher als nur vorübergehend gewollte Abwesenheiten
nicht geeignet, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Ausland zu
unterbrechen.
Dem Vorbringen des Bw., der Schulbesuch der Stieftochter in
Tschechien sei nur eine "provisorische bzw. vorübergehende
Lösung" gewesen, ist zu entgegnen, dass seine Stieftochter -
abgesehen von den ersten zwei Monaten - die gesamte allgemeine Schulausbildung
unbestritten nicht im Bundesgebiet absolviert hat. Dieser Schulbesuch der
Stieftochter in Tschechien hat sich unbestritten vom November 1992 bis zum
Abschluss der Schule im Jahr 2002, also insgesamt auf zehn Jahre erstreckt.
Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, den das Finanzamt zu Recht nicht mehr
als bloß vorübergehenden Aufenthalt im Ausland beurteilt hat. (vgl.
u.a. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Dass die Anspruchsvoraussetzungen auch "in den
vorangegangenen Jahren" - entgegen den Ausführungen des Bw. - nicht
vorgelegen waren, wurde, wie bereits vorstehend ausgeführt, mit dem
Rückforderungsbescheid betreffend den Zeitraum vom 1.11.1992 bis 30.6.1995
rechtskräftig festgestellt. Damit ist auch die Behauptung des Bw. in Pkt.
I.6. des Antrages vom 17. Dezember 2003, die unverändert gebliebenen
Voraussetzungen hätten in den Jahren "vor Einstellung der
Zahlung" (d.h. im Zeitraum vor Juli 1995) den Anspruch
rechtmäßig begründet, in keiner Weise zutreffend.
Zu den Ausführungen des Bw. (in Punkt 4 der
Berufungsschrift), dass während der gesamten Schulzeit der Stieftochter
"der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen" zweifellos beim Bw. und
seiner Frau in Wien gelegen sei, wird nochmals auf die Ausführungen
verwiesen, wonach laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen
eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen ist
und nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellt.
Die Vorbringen des Bw. (in Pkt. 7 der Berufungsschrift) zum
Volkszählungs- bzw. Meldegesetz sind ebenfalls nicht geeignet, der Berufung
zum Erfolg zu verhelfen. Die Ausführungen zum Lebensmittelpunkt von
Studenten, die ein Studium außerhalb der Heimatgemeinde betreiben, sind
für den Anspruch auf Familienbeihilfe - im Hinblick auf die hier
entscheidende Frage des ständigen Aufenthaltes des (im strittigen Zeitraum
zudem teilweise noch minderjährigen) Kindes im Ausland - nicht relevant.
Die zitierte Bestimmung des Meldegesetzes zielt auf einen (allenfalls nicht
erforderlichen) Meldenachweis von minderjährigen Kindern in Schüler-,
Kinder- Jugendheimen ab. Die Stieftochter des Bw. war jedoch unbestritten bei
den mütterlichen Großeltern in Tschechien wohnhaft. Abgesehen davon
stellt die Rechtslage des § 5 Abs.4 (bzw. 3) FLAG 1967 immer auf
die tatsächlichen Verhältnisse ab. Die melderechtlichen
Verhältnisse stellen immer nur ein Indiz für die Begründung bzw
Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes dar. (VwGH 7.6.200,
98/15/0025).
Dem Umstand, dass die Stieftochter des Bw. nach der in
Tschechien absolvierten Schulausbildung seit Herbst 2002 das Studium der
Rechtswissenschaften in Wien betreibt und nach den Ausführungen in der
Berufung beim Bw. und der Kindesmutter in Wien lebt, hat das Finanzamt dadurch
Rechnung getragen, dass dem Bw. die Familienbeihilfe ab Oktober 2002 bereits
wieder gewährt wurde. Gleichzeitig wird durch den nunmehrigen Aufenthalt
der Stieftochter im Bundesgebiet jedoch nicht nachträglich die davor
liegende Zeit berührt.
Zusammenfassend ist festzustellen: Abgesehen von einem
dreimonatigen Aufenthalt in Österreich zu Schulbeginn (von August bis
Oktober 1992), welcher nach den Angaben des Bw. wegen
"Integrationsschwierigkeiten" abgebrochen werden musste, hat seine
Stieftocher bis zum Beginn des Studiums im Oktober 2002 während der
Schulzeit bei den Großeltern in Tschechien gelebt. Damit hat sie sich
nicht nur "vorübergehend zu Ausbildungs- bzw. Studienzwecken"
im Ausland aufgehalten, und der ständige (gewöhnliche) Aufenthalt des
Kindes lag nicht im Bundesgebiet.
Da für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, war wie wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ständig im AuslandSchulbesuch im AuslandGeltendmachung des AnspruchesBezeichnung des BescheidesSache des RechtsmittelverfahrensVerjährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1100-W/05
- Stammnummer
- 26846
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF