Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0171-K/03
Kein Wertfortschreibungsbescheid bei Wechsel der Vermögensart
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-K/03vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.M., Pensionistin, vertreten durch
Herrn K.M., xy, vom 17. April 2002 gegen den Feststellungsbescheid zum 1.
Jänner 2002 (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG, Pkt. 3. der
kombinierte Bescheide) betreffend "Wohnungswert" der KG 7., des Finanzamtes
Villach vom 10. April 2002, wie folgt entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erwarb im Erbwege von ihrem am
29.7.2001 verstorbenen Ehegatten (TM) die strittige Liegenschaft KG 7., B, F.
bestehend aus Grund/Boden und Gebäude.
Bewertungsrechtlich war die Liegenschaft teilweise dem
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen teilweise dem
Betriebsvermögen, Betriebsgrundstück (Geschäftsgrundstück)
zugeordnet.
Land- und
forstwirtschaftliches Vermögen (EW-AZ
1):
Der (zuletzt) zum 1. Jänner 1988 im Rahmen der
Hauptfeststellung festgestellte Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes betrug für die land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen S 81.000,--. Im Rahmen der Hauptfeststellung wurde für den
Grundbesitz ein Wohnungswert (sonstiges bebautes Grundstück) in Höhe
von S 24.000,-- (erhöht: S 32.000,-- Anm.: für 179 m³ EG und
140 m³ OG - 2 Zimmer) ermittelt.
Betriebsvermögen -
Betriebsgrundstück (Geschäftsgrundstück EW-AZ
2):
Im Rahmen der Vermögensart Betriebsvermögen -
Betriebsgrundstück gemäß
§§ 59 und 60 BewG,
(bewertungstechnisch als Geschäftsgrundstück festgestellt), wurde
jener Teil des Grundbesitzes erfasst, der der Fremdenbeherbergung diente. Der
(zuletzt) festgestellte Einheitswert zum 1. Jänner 1983 betrug S 180.000,--
(erhöht: S 243.000,--).
Mit dem Schriftsatz vom 30. Jänner 2002 (eingelangt
beim FA am 6. Februar 2002) beantragte die Bw. eine Art- und Wertfortschreibung
zum 1.1.2002. Im Einzelnen führte sie aus:
Unter dem EW-AZ 2 wurde der
überwiegende Teil meines landwirtschaftlichen Wohngebäudes als
Geschäftsgrundstück mit einem Einheitswert zum 1.1.1973 von
S 180.000,-- bewertet. Der dieser Bewertung zugrunde liegende
Gebäudewert wurde mit einem Kubikmeterpreis von S 425,-- (Bkl. 2.23/24 =
mittel/gut) zum Ansatz gebracht. Wie aus der am 20.06.1973 abgegebenen
Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke und
der darin bekannt gegebenen Baumerkmale ersichtlich ist, entspricht der im Jahre
vor 1900 errichtete Bauteil maximal der Bauklasse
einfach, und der im Jahre 1966
errichtete Bauteil maximal der Bauklasse
mittel. Die gleichen
Wertansätze sind auch für den unter dem EW-AZ 1 als sonstig bebautes
Grundstück erfassten landwirtschaftlichen Wohnteil
zutreffend. Aufgrund der Tatsache, dass bereits seit Jahren eine
Vermietung nur mehr im äußerst geringen Umfang (vereinzelte
Stammgäste, welche den vorhandenen Substandard noch in Kauf nehmen)
stattgefunden hat, ist eine Erfassung als Geschäftsgrundstück
keinesfalls gerechtfertigt. Diese geringfügige Vermietung ist als
landwirtschaftlicher Nebenerwerb zu werten und folglich dieser Gebäudeteil
unter dem EW-AZ 1 als sonstig bebautes Grundstück zu erfassen. Ich stelle
daher den Antrag
1. den
bisher als Geschäftsgrundstück bewerteten Gebäudeteil auf Null
fortzuschreiben und
2. diesen
Gebäudeteil unter dem EW-AZ 1 als sonstig bebautes Grundstück
(landwirtschaftlicher Wohnungswert) zu bewerten und dieser Bewertung aufgrund
der vorhandenen Baumerkmale folgende Bauklassen zugrunde zu
legen:
|
Bj. vor
1900
|
320 m³ x S
270
|
(Bkl.
11.22)
|
x 30
%
|
S
25.920,--
|
Bj.
1966
|
535 m³ x S
380
|
(Bkl.
11.23)
|
x 86
%
|
S
174.838,--
|
|
|
|
|
S
200.758,--
|
Kürzung gem.
|
§ 53 (7)
BewG
|
30 %
|
|
S
60.227,--
|
|
|
|
|
S
140.531,--
|
Kürzung
gem.
|
§ 53
BewG
|
|
|
S
30.000,--
|
Gebäudewert
|
des
landwirtsch.
|
Wohngebäudes
|
|
S
110.000,--
|
|
|
|
|
Abschließend halte ich fest, dass sich das
Wohngebäude insgesamt in einem äußerst
renovierungsbedürftigen Zustand befindet, da seit Jahrzehnten das Geld
für laufende Erhaltungsarbeiten fehlte. Als allein stehende und aufgrund
meines Alters bereits pflegebedürftige Witwe bin ich auch künftighin
nicht in der Lage Verbesserungen an der Baulichkeit durchzuführen zu lassen
und die ungerechtfertigt hohe Grundsteuer zu bezahlen."
In dem Ergänzungsschreiben der Bw. (vom
10.02.2002) führte diese aus:
"Unter Vorlage der gewünschten
Baubeschreibung BG 30, welche sich in ihrer vorgedruckten Form für die
Wiedergabe der im gegenständlichen Fall vorliegenden Baumerkmale und somit
für die Vermittlung des baulichen Gesamtzustandes nicht sonderlich eignet,
gebe ich ergänzend folgendes bekannt: Das Erdgeschoß meines
Wohnhauses (ca. 200 Jahre alt) ist zur Gänze aus Stein errichtet. Die
Fundamente wurden ohne Horizontalisolierung auf der Erde aufgesetzt, was zur
Folge hat, dass das gesamte Mauerwerk im Erdgeschoß
feuchtigkeitsdurchtränkt ist und somit der Außenputz wie auch der
Verputz im Inneren bereits von alleine herunterfällt. Aufgrund dieser
Feuchtigkeit im Mauerwerk und der fehlenden Bodenisolierung sind auch
sämtliche Holzteile wie Fensterstöcke, Türstöcke,
Holzböden etc. schwer angegriffen. Aufgrund dieser Feuchtigkeit sind auch
die Holzträme ober dem Deckengewölbe, auf welchen der Holzboden im
Obergeschoß angebracht ist, schon derart angegriffen, dass die Böden
im OG behelfsmäßig mit Linoleum belegt werden mussten. Das
seinerzeit in der Eigenwohnung aus einem Abstellraum behelfsmäßig
eingerichtete Bad kann schon seit Jahren aufgrund der vorhandenen
Mauerfeuchtigkeit nicht benutzt werden, da es nur eine meterhohe
Verfließung hat und bei Benützung daher die gesamte Badefeuchtigkeit
ins Mauerwerk eindringt und folglich der Verfall nur beschleunigt würde.
Die in den ehemaligen Fremdenzimmern im Ober- und Dachgeschoss zum Teil
installierten Toiletten wurden in der Form errichtet, dass man einen Teil des
Zimmers mit einer Holzkonstruktion abgeteilt und darin eine Klomuschel
installiert hat. Diese Toiletten haben keine Verfließung und auch kein
Waschbecken, da sich diese im Zimmer befinden. Die in den Zimmern zum Teil
vorhandenen Duschen sind Kabinen, die neben das Waschbecken gestellt wurden,
weil dort die einzige Anschlussmöglichkeit für Wasser gegeben ist.
Insgesamt weist das gesamte Gebäude einen äußerst desolaten
Bauzustand auf, sodass ein Abbruch sinnvoller wäre als eine Sanierung. Da
ich aufgrund meines Alters und der fehlenden Mittel keines von beiden
durchführen kann, ersuche ich diesen Bauzustand durch den Ansatz der
Bauklasse einfach (EG) und max. mittel für OG und DG bei der Bewertung zu
berücksichtigen.
Der beigelegten BG 30 ist Folgendes zu entnehmen
(Zutreffende wurde angekreuzt):
Unter 2.2. Vorhandene Anschlüsse für
Wasser X, Strom X, Kanal X
Unter 3. Angaben
über das Gebäude:
|
3.1.
Bauweise:
|
Holz,
Fachwerk
|
Massiv
,
Stahl oder Stahlbetonskelett
|
X
Stein/Ziegel
|
3.21.
Dach:
|
Pappe
|
Ziegeleindeckung:
|
einfach
X
|
3.22.
Fassade:
|
Rohbau
|
einfacher
Putz
|
X
kaputt
|
3.23.
Decken:
|
Holzbalken
X
|
|
|
3.24.
Fenster:
|
Einfache
X
|
|
|
3.25.
Türen:
|
Bretter
X
|
Paneel oder
Füllungstüren X
furniert
oder lack-
iert X
|
|
3.26.
Fußböden:
|
Weichholz
X
|
Linoleum
X
|
|
3.27. Boden- und
Wandfliesen:
|
geringfügiges
Ausmaß X
|
|
|
3.28. Wasser und
Toiletten
:
|
außerhalb der
Wohnungen X
|
teilweise in den
Zimmern X
|
|
3.29.
Badezimmer:
|
Keine
X
|
|
|
3.30. Bei
Fremdenbeherbergung:
|
Etagenbäder
|
|
|
3.31.
Anteil
|
kein
X
|
|
|
3.32.
Beheizung:
|
Ofen
X
|
|
|
Gebäudeteile
|
Baujahr
|
umbauter
|
Raum
|
|
Spalte
|
|
|
äuß.
L.
|
äuß.
B.
|
Höhe
|
m³
|
Erdgeschoß
(Steinbau)
|
vor
1900
|
15,5
|
9,5
|
3,2
|
471
|
Obergeschoß
(Ziegel)
|
1947
|
15,5
|
9,5
|
3,0
|
442
|
Dachgeschoß
/Holz
|
1966
|
15,5
|
6,9
|
2,15
|
230
Einem Aktenvermerk des Finanzamtes ist zu entnehmen, dass
die Bw. noch immer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Schwere
Arbeiten, die sie aufgrund des Alters nicht mehr erledigen könne,
würden vom Neffen (K.M.) durchgeführt. Das Grundstück, auf dem
sich das Gebäude befinde, werde immer noch landwirtschaftlich genutzt.
Überdies werde der Betrieb an Herrn K.M. übergeben, der als
Nebenerwerbsbauer den Betrieb fortsetzen werde.
Der Erklärung der Bw. vom 23.03.2002 ist zu entnehmen,
dass sie den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eigenständig
führe und selbst bewirtschafte.
Am 10. April 2002 erließ das Finanzamt in einem
kombinierten Bescheid unter Punkt 3.) den Feststellungsbescheid zum 1.
Jänner 2002 (Wertfortschreibung). Darin wurde der Wohnungswert für die
strittige Liegenschaft mit € 11.900 (erhöht: € 16.000,--)
ermittelt. Begründet wurde der Bescheid folgendermaßen:
|
Gebäudeteil
|
Baujahr
|
umb.Raum
|
Baukl.
|
Durchschnitts-
preis/m³
€
|
Absetzung
|
für
Abnutzung
|
Gebäudewert
(Restwert)
|
|
|
|
|
|
jährl.
%
|
Diff. auf 100 %
Restwert
|
|
EG
|
1900
|
471
m³
|
11.22/23
|
23,6187
|
1,3
|
30 %
|
3.337,3223
|
OG
|
1966
|
442
m³
|
11.23
|
27,6157
|
1,3
|
90,9
|
11.095,3807
|
DG
|
1966
|
230
m³
|
11.23
|
27,6157
|
1,3
|
90,9
|
5.773,6143
|
Gebäude-
wert
|
|
|
|
|
|
Summe:
|
20.206,3173
|
Kürzung
|
gemäß
|
§ 53
Abs
|
7 lit.
b
|
BewG
|
30 vH
|
|
-6.061,8952
|
Kürzung
|
gemäß
|
§
33
|
|
|
|
|
-2.180,1850
|
|
|
|
|
Differenz
|
|
|
11.964,2371
|
|
|
|
|
Einheitswert
|
|
|
11.900,--
Der zum EW-AZ 2 erfasste Gebäudeteil werde ab 1.1.02
unter dem EW-AZ 1 bewertet. Mittels Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.02 wurde
der Wert des unter dem EW-AZ 2 erfassten Gebäudeteiles auf 0
fortgeschrieben.
Gegen die Bewertung des landwirtschaftlichen
Wohngebäudes erhob die Bw. Berufung, da dieses nicht
antragsgemäß bewertet wurde. Wie im Ergänzungsschreiben zum
Antrag auf Wertfortschreibung ausführlich beschrieben sei, treffe für
das Erdgeschoß aufgrund der vorhandenen Baumerkmale und des Bauzustandes
maximal die Bauklasse einfach zu. Das Obergeschoß sei ein Bestand aus dem
Jahre 1947, was in der Baubeschreibung auch angeführt worden sei; dies sei
ebenfalls abweichend - mit dem Baujahr 1966 - bewertet worden. Das
Obergeschoß wäre daher mit einem Restwert von 67,5 % zu
berechnen.
In dem mit 21.05.2002 datierten Ergänzungsschreiben
zur Berufung führte die Bw. aus:
"Es wird ersucht den
geänderten Einheitswertbescheid nicht mit Wirkung vom 01.01.2002 sondern
mit Wirkung vom 01.01.2001 zu erlassen. Ich habe daran ein großes
rechtliches Interesse, weil die Einheitswertfestsetzung zum richtigen Zeitpunkt
und in der richtigen Höhe Basis der Erbschaftsteuerfestsetzung ist. Ich bin
Gesamtrechtsnachfolgerin meines am 29.7.2001 verstorbenen Ehemannes und auf
Grund der weit überhöhten EW-Festsetzung wurde auch die
Erbschaftsteuer in viel zu großer Höhe (€ 4.901,--)
festgesetzt."
Im Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 ersuchte das Finanzamt
die Bw. um Stellungnahme zu den nachfolgenden Ausführungen. Dabei ordnete
das Finanzamt die Angaben der Bw. zum Gebäude (BG 30) entsprechend den in
der Anlage zu § 53a BewG dargestellten Merkmalen für die Beurteilung
der baulichen Ausführung eines Gebäudes zu.
|
Dach -
Ziegel
|
einfache
Ausführung
|
Fassade - einfacher
Putz
|
einfache als auch
mittlere Ausführung
|
Decken - Holzbalken
u. Gewölbe
|
einfache als auch
mittlere Ausführung
|
Fenster - Verbund-
und Doppelfenster lt. Erklärung vom 15.4.1969
|
mittlere als auch
gute Ausführung
|
Türen - Paneel
oder Füllungstüren, furniert oder lackiert
|
gute
Ausführung
|
Fußboden -
Weichholz od. Linoleum
|
einfache
Ausführung
|
Boden u.
Wandfliesen - im beschränkten Ausmaß (z. B. Vorhaus lt. Luf 15 vom
27.11.1989)
|
mittlere
Ausführung
|
Wasser u. Toiletten
- in der Wohnung u. zusätzliche Toiletten
|
sehr gute
Ausführung
|
Badezimmer/Duschen
sind in einer Anzahl, die über die Wohnungseinheiten (nur 1 Wohnung)
hinausgeht, vorhanden....
|
sehr gute
Ausführung
Baujahr: Lt. Benützungsbewilligungsbescheid vom
24.3.1969 und Mitteilung über Neubauten u. baulichen Veränderungen vom
17.01.1969 wurde die Aufstockung des Gebäudes im Ausmaß von 11
Räumen ab 1966 (aufgrund der Baubewilligung vom 25.10.1960, Zahl 6)
für bezugsfertig erklärt. Es erfolgte auch erstmalig die Bewertung des
Obergeschosses und des Dachgeschosses ab 1.1.1967. Weiters führte das
Finanzamt aus:
"Liegen bei der Beurteilung der
baulichen Ausführung eines Gebäudes Merkmale vor, die teils für
eine einfache, mittlere, gute und sehr gute Ausführung sprechen und
gleichen die von einer mittleren Ausführung nach unten und oben
abweichenden Kriterien wertmäßig einander aus, so kann durchaus sogar
für das gesamte Haus eine mittlere Ausführung unterstellt werden. Um
eine Überbewertung auszuschließen, erfolgte bereits für das
Erdgeschoss eine Herabsetzung um eine halbe Bauklasse. Maßgeblich für
die Einstufung ist die im Durchschnitt zutreffende Güte der
Ausführung. Bei der Feststellung der Durchschnittspreise spielen weder die
Ertragsverhältnisse des Gebäudes noch die persönlichen
Verhältnisse des Eigentümers eine Rolle. Für unterlassene
Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten ist lt. Bewertungsgesetz keine
Wertminderung vorgesehen. Eine pauschale Berücksichtigung findet sich
jedoch im Altersabschlag (§ 53 Abs. 6 BewG). Sollten
unbenutzbare/unbewohnbare, desolate Räumlichkeiten vorhanden sein, ist ein
Nachweis zu erbringen (gemeindeamtliche Bestätigung und die Ausmaße).
Über gesonderten Antrag wäre allerdings eine Bewertung nach §
53/10 BewG möglich. Zum Nachtrag zur Berufung: sie sind ab
01.01.2002 Eigentümerin der oben genannten Liegenschaft und ab diesem
Zeitpunkt legitimiert Anträge zu stellen. Gem. § 191 iV mit 97/2 BAO
sind Sie an die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen
Einheitswertbescheide des Vorbesitzers gebunden."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. November 2002
führt die Bw. aus:
"..zu den gestellten
Ergänzungspunkten halte ich fest, dass daraus nicht hervorgeht, was dieses
Schreiben bezwecken soll. Die darin ausgeführten verschiedenen
Möglichkeiten der Einstufung der einzelnen Bewertungsmerkmale sind
lediglich eine Wiedergabe der Anlage zu § 53a BewG, sagt aber nichts
darüber aus, welche dieser Möglichkeiten der Bewertung zugrunde gelegt
wurden. Es ist daher für mich auch nicht nachvollziehbar, wie die
Bewertungsstelle zu dem Schluss kommt, das Erdgeschoss entgegen der
beantragen Bauklasse
einfach, mit der Bauklasse
einfach/mittel zu
bewerten. Die maßgeblichen Baumerkmale für die Einstufung in
die Bauklasse einfach wurden von mir mehrfach und ausführlich dargelegt.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die von mir am 12.02.2002 nach
Aufforderung des Finanzamtes, abgegebene Baubeschreibung (BG 30) samt
Ergänzung zum Antrag auf Wert-Artfortschreibung zum 01.01.2002. Aus diesen
Schriftstücken sind die für die Ermittlung der Bauklasse "einfach"
maßgeblichen Merkmale detailliert und klar beschrieben. Da mit
Ihrem Schreiben im einzelnen nicht dargelegt wird aufgrund welcher
Wertigkeitsansätze bei den einzelnen Baumerkmalen sich insgesamt eine
höhere als einfache Bauklasse ergibt, kann ich dazu im Detail auch erst
dann Stellung beziehen, wenn mir bekannt gegeben wird, welche Wertigkeit den
einzelnen Baumerkmalen seitens der Bewertung zugemessen
wurde. Hinsichtlich der abweichenden Bewertung betreffend das Baujahr des
Obergeschosses halte ich fest, dass dieses bereits im Jahr 1947 errichtet wurde
und als Dachgeschoss ausgebildet war. Im Zuge der Aufstockung in den Jahren 1960
- 1966 wurde dieses Geschoss lediglich in der Raumhöhe etwas erhöht,
sodass gerade Decken eingezogen werden konnten. Die wesentlichste Bausubstanz
bestand und besteht noch immer aus dem Jahre 1947. Dass dieses OG
bewertungsrechtlich erst im Jahr 1966 zum ersten mal erfasst wurde ist für
die Feststellung des Baujahres unmaßgeblich und ohne Relevanz, da die
überwiegende Bausubstanz des jetzigen OG aus dem Jahre 1947
stammt. Das für unterlassene Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten
laut Ihren Ausführungen keine Wertminderung vorgesehen ist, erscheint die
Zugrundelegung des richtigen Baujahres umso gebotener, damit im Wege der
höheren Afa einer objektiven Bewertung Rechnung getragen wird.
Zum Punkt "Nachtrag zur Berufung"
halte ich fest, dass ich nicht erst zum 01.01.2002 Eigentümerin der
Liegenschaft bin. Dieser Stichtag stellt lediglich den steuerlichen
Zurechnungszeitpunkt für meine Liegenschaft dar. Der tatsächliche
Zeitpunkt der Besitzübernahme erfolgte nach dem Tod meines Mannes am
29.07.2001. Ab diesem Zeitpunkt bin ich rechtliche und wirtschaftliche
Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und hafte ab diesem
Zeitpunkt gemäß
§ 14 BAO auch für sämtliche Abgaben
gemäß
§ 14a BAO. Daraus ergibt sich der begründete Anspruch
auf Parteienstellung in allen Belangen und somit auch das Recht auf
Antragstellung. Dem im Vorhalt angeführten Hinweis, dass ich erst ab dem
Zurechnungsstichtag 1.1.2002 legitimiert bin Anträge zu stellen, kann daher
nicht gefolgt werden und geht dieser somit ins Leere. Weiters möchte
ich noch darauf hinweisen, dass Einheitswertbescheide die in Rechtskraft
erwachsen sind mittels Antragstellung jederzeit rückwirkend abgeändert
werden können, wenn der Eigentümer der Liegenschaft davon Kenntnis
erlangt, dass die der Bewertung zugrunde gelegten und für die
Wertermittlung maßgeblichen Grundlagen nicht dem tatsächlichen
Sachverhalt entsprechen. Diese Kenntnis habe ich erst erlangt, nachdem aufgrund
der mir vorgeschriebenen enorm hohen Erbschaftssteuer, ich in den schriftlichen
Unterlagen meines verstorbenen Mannes die Einheitswertbescheide ausfindig machte
und dabei feststellte, dass diese nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechen.
Ich ersuche
1. die
Bewertung des landwirtschaftlichen Wohngebäudes hinsichtlich des EG mit der
Bauklasse einfach,
2. die
des OG mit dem Baujahr 1947 und
3. die
der gesamten Liegenschaft zum 1.1.2001 vorzunehmen."
Einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 14. April 2003 ist
zu entnehmen, dass der Neffe der Bw. (K.M.) hinsichtlich des Bauklassenansatzes
und der Stichtage aufgeklärt wurde. Ersichtlich ist auch, dass beim
Finanzamt Zweifel hinsichtlich des landwirtschaftlichen Hauptzweckes auftauchten
bzw. ob die Wertfortschreibung zum 01.01.2002 richtig erfolgt sei.
In der Eingabe vom 14.04.2003 legte die Bw. die
Baubewilligung vom 06.06.1947 iV mit der Baubeschreibung vom 04.04.1947 vor.
Im Schriftsatz vom 16. April 2003 führte das Finanzamt
aus, dass das gesamte Gebäude als landwirtschaftliches Wohnhaus eingestuft
worden sei. Die Überprüfung des landwirtschaftlichen Hauptzweckes
durch das Finanzamt sei aber mangelhaft gewesen. Die Bw. werde ersucht den
Verwendungszweck der Räume getrennt nach Geschossen zum 01.01.2002 bekannt
zu geben. Überdies werde um Bekanntgabe ersucht, ob bzw. wann für das
bewilligte Bauvorhaben die amtliche Benützungsbewilligung erteilt worden
sei bzw. wann die vorhandenen Räume benützungsfertig gewesen seien.
Beigelegt wurden 2 LuF 15 Erklärungen.
Im Schreiben der Bw. vom 1. Juni 2003 wiederholte sie unter
Punkt 1 landwirtschaftliches
Wohngebäude zunächst den bisherigen Verfahrensgang und
führte in der Folge aus, dass die Begründung für das
Ergänzungsersuchen vom 16. April 2003, wonach die amtliche
Überprüfung des landwirtschaftlichen Hauptzweckes mangelhaft gewesen
sei, sonderbar und ungewöhnlich wäre, zumal vor Erlassung des
Bescheides umfangreichste Erhebungen und Prüfungen durchgeführt worden
seien. zu Punkt 2
Baugenehmigung/Benützungsbewilligung
führte die Bw im Wesentlichen aus, dass auf den beigelegten Bauplan
verwiesen werde. Daraus sei ersichtlich, dass das nunmehrige Obergeschoss
(Vollgeschoss) bereits im Jahr 1947 als ausgebautes Dachgeschoss errichtet
worden sei und drei Zimmer und das Stiegenhaus beinhaltet habe. Da für die
Bewertung von Gebäuden oder Gebäudeteilen die tatsächliche
Inbenützungnahme maßgeblich sei und diese für das Obergeschoss
bereits 1947 stattgefunden habe, sei die gestellte Frage, wann die amtliche
Benützungsbewilligung erteilt worden sei, für die bewertungsrechtliche
Erfassung von Gebäuden und Gebäudeteilen unmaßgeblich. Unter
Punkt 3 - Luf 15, Erklärung für land-
und forstwirtschaftliche Betriebe hielt die Bw. fest, dass der
gegenständliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb seit vielen Jahren,
insbesondere seit der letzten Hauptfeststellung, hinsichtlich des Ausmaßes
der Kulturgattung, Nutzung und Bewirtschaftungsart keinerlei Änderung
erfahren habe und dieser Sachverhalt auch im Zuge der Bescheiderlassung zum
01.01.2002 hinlänglich geprüft worden sei. Somit erachte sie die
Einforderung einer nochmaligen Erklärung als weiteren Willkürakt, da
dies für die Beurteilung der Gebäudeklasse und des Baujahres
keinesfalls erforderlich sei und alle übrigen Daten aktenkundig seien. Die
Bewirtschaftung der Liegenschaft sei immer schon federführend von den
bisherigen Eigentümern, (dem verstorbenen Gatten und ihr), erfolgt. Der vom
Gatten mit dem damaligen Neffen und jetzigen Adoptivsohn und Besitzer der
Liegenschaft abgeschlossene Pachtvertrag diene ausschließlich dem Zweck
der Erlangung der Alterspension. Er habe mit dem wahren wirtschaftlichen Gehalt,
welcher für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sei, nichts zu
tun. Dazu wäre anzumerken, dass die Sozialversicherungsanstalt
Pachtverträge dieser fiktiven Art (unter Familienangehörigen und nahen
Verwandten) anstandslos anerkenne. Beigelegt wurden die (unausgefüllte) Luf
15 Erklärung, Kopien der SV der Bauern vom 16.3.1994
"Versicherungsangelegenheit" und Ermittlungen über die Betriebsführung
unterfertigt mit 25.02.2002.
In der Folge führte die zuständige
Bodenschätzerin des Finanzamtes einen Lokalaugenschein in Anwesenheit der
Bw. und des Herrn K.M. durch. Dabei wurde festgestellt:
"Zum 1.1.2002 war die Bw. die
Betriebsführerin. Sie führte mit Unterstützung von Herrn K.M. und
weiteren Familienmitgliedern ihren landwirtschaftlichen Betrieb. Die Viehhaltung
wurde aufgrund des Krankheitsfalles von Herrn TM im Jahre 2000 aufgegeben. Es
wurde der Betrieb auf viehlose Haltung umgestellt bzw. Heu zu Verkaufszwecken
gewonnen. Der Anbau von Mais und Hafer erfolgte weiterhin im kleinern Umfang
(Legehühner). Der Hafer wurde u.a. auch an den benachbarten Mündel von
Herrn K.M. weitergegeben (für Pferd, Schafe und Ziegen).
Sämtliche
landwirtschaftliche Erträgnisse des landwirtschaftlichen Betriebes wurden
von Fr. M in Anspruch genommen bzw. wurde damit die Erhaltung des
Gebäudebestandes finanziert. Zum Stichtag 01.01.2002 waren 3,7 ha der
landwirtschaftlichen Flächen an Herrn T in A verpachtet. Die verbleibende
Fläche bewirtschaftete Fr. M unter Mithilfe von Herrn K.M. bzw. weiteren
Familienmitgliedern selbst. Der Wald war zu keinem Zeitpunkt verpachtet. Eine
entsprechende Ausstattung an Wirtschaftsgebäuden liegt vor. Diese dienen
derzeit für die Unterbringung der Wirtschaftsgeräte sowie des
gewonnenen Heues. Neben dem Wohnhaus in B sind noch eine Garage sowie ein Stall
im Gebäudebestand.
Die Nutzung der Gebäudeteile
wurde zum Stichtag 01.01.2002 erhoben. Zum Stichtag befanden sich im Wohnhaus B
: 8 Gästebetten (= 4 Gästezimmer), weiters hatte Herr K.M. eine
Wohneinheit mit 4 Zimmern (= Küche, Schlafzimmer, 2 weitere Zimmer) inne;
dieser Bereich war zum Stichtag teilweise im Umbau begriffen. Im Ober- und
Dachgeschoß wurden zwei kleinere Abstellräume errichtet, weiters
diente ein Zimmer ebenfalls als Abstellkammer, da kein nutzbarer Dachraum
vorhanden ist.
Die Ausstattung der
Gästezimmer ist wie folgt: Fenster: einfache Ausführung,
Fußböden: Weichholz, Linoleum und Teppichboden, Duschen:
außerhalb der Zimmer, WC am Gang. Betreffend der Wohneinheit des Herrn
K.M. wird folgendes festgehalten: es handelt sich hierbei um einen vormals als
Gästewohnung verwendeten Bereich. Neben der bestehenden Küche diente
der angrenzende Raum als Zimmer für Herrn K.M. (Aufbewahrungsraum für
persönliche Gegenstände). Die beiden gegenüberliegenden Zimmer
waren alte Gästezimmer, die im Zuge des Umbaues für
Beherbergungszwecke nicht mehr verwendet worden waren.
Laut dem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 11. Juli 2003
sollen die für die Bw. bestimmten Bescheide und sonstigen
Schriftstücke in Zukunft an Herrn K.M. zugestellt werden.
Am 18. Juli 2003 langte beim Finanzamt die Erklärung
zur Feststellung bebauter Grundstücke (BG 30) für das
Garagengebäude sowie eine Skizze und Ausführungen hiezu ein. Im
Einzelnen führte die Bw. aus:
"Das Nebengebäude (Garage)
wurde 1958 errichtet und in einfachster Bauweise fertig gestellt. Die Maße
wurden der Natur entnommen und wurden von Außenkante zu Außenkante
gemessen. Desgleichen beinhaltet die Geschosshöhe die hölzerne
Deckenstärke. Das Garagengebäude dient ausschließlich zur
Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und
Transportmitteln für die Beförderung von landwirtschaftlichen
Produkten von Erzeugerstätte (landwirtschaftlicher Betrieb) zu den
einzelnen Absatzmärkten. Es stellt demnach eindeutig ein
landwirtschaftliches Betriebsgebäude dar, dessen Wert bereits im
Ertragswert des Hektarsatzes enthalten ist und daher eine gesonderte Erfassung
als Gebäude lt. Bewertungsgesetz gar nicht vorgesehen - und zulässig
ist......"
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2003 gab das
Finanzamt der Berufung statt und hob den angefochtenen
Wertfortschreibungsbescheid vom 10. April 2002 ersatzlos auf. Begründet
wurde die Berufungsvorentscheidung damit, dass infolge der geänderten
Gebäudewertberechnung die für die Wertfortschreibung geltenden
Wertgrenzen nach § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG nicht (mehr) erreicht worden seien.
(Anmerkung: Das Finanzamt
verfügte mit Bescheid 30. Juli 2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl. EW-AZ
2). Es nahm das dem "Feststellungsbescheid
zum 1. Jänner 2002, Artfortschreibung (richtig: Wertfortschreibung)
zugrunde liegende Feststellungsverfahren wieder auf". Gleichzeitig erließ
es einen Artfortschreibungsbescheid zum 1.1.2002. Darin stellte es für den
Grundbesitz, sonstiges bebautes Grundstück,
9B
(teilweise), Gemeinde FF, KG 7
., GrdSt.Nr.
4, den Einheitswert mit € 9.800
(erhöht: € 13.200) fest).
Mit Bescheid vom 30.07.2003 wies das Finanzamt den Antrag
auf Durchführung der Wertfortschreibung zum 01.01.2001 unter Hinweis auf
die §§ 97, 191, 194, 193 Abs. 2 BAO als unbegründet ab.
Die Bw. brachte am 29. August 2003 den Vorlageantrag ein.
Darin führte sie aus:
"Mit meiner Berufung vom
15.04.2002 gegen den Feststellungsbescheid zum 1.1.2002 habe ich diesen wegen
nicht antragsgemäßer Erledigung bekämpft.
Die Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die vom Antrag abweichende Bewertung des
landwirtschaftlichen Wohngebäudes.
Im Detail wurde für das
landwirtschaftliche Wohngebäude (sonstig bebautes Grundstück)
1. für
das EG die Bauklasse einfach (11.22) und
2. für
das OG das Baujahr 1947 begehrt.
Laut bekämpften Bescheid
wurde jedoch abweichend hievon für das EG die Bauklasse einfach/mittel und
für das OG das Baujahr 1966 zum Ansatz gebracht. Die mit BVE ausgesprochene
ersatzlose Aufhebung des am 10.04.2002 ergangenen Bescheides entspricht nicht
meinem Berufungsbegehren und kann daher auch nicht als Stattgabe bezeichnet
werden, da ich eine ersatzlose Aufhebung nie beantragt habe. Die Bezeichnung
"Stattgabe" kann sich daher lediglich auf die laut Antrag und Berufung begehrte
Bauklasse und das Baujahr beziehen. Die in der Begründung der BVE
angeführte geänderte, aber nicht beigelegte
Gebäudewertberechnung, kann keinesfalls zur ersatzlosen Aufhebung des
bekämpften Bescheides führen, da einerseits für einen im
Rechtsmittelweg angefochtenen Erstbescheid die Wertfortschreibungsgrenzen
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG keine Gültigkeit haben (diese
werden nur im Wege der Antragstellung wirksam) und andererseits bei richtiger -
dem Berufungsbegehren entsprechender - Bewertung des landwirtschaftlichen
Wohngebäudes gegenüber dem ursprünglich festgestellten
Wohnungswert (HF 1988) sehr wohl die Wertgrenzen überschritten
werden.
Gegenüberstellung:
|
Ursprünglich festgestellter Wohnungswert lt.
Basis EW:
|
€ 1.744,15
|
lt. Berufungsbegehren:
|
€ 9.500,--
|
lt. Bescheid zum 1.1.2002
|
€ 11.500
Der letztangefochtene Bescheid wurde im
Rechtsmittelwege hinsichtlich des Gebäudewertes bekämpft und kann
daher dieser Wert ohne Berücksichtigung der Wertfortschreibungsgrenzen
abgeändert werden.
Da ich mit der ersatzlosen Aufhebung des am
10.04.2002 ergangenen und zum 01.01.2002 wirksamen Wertfortschreibungsbescheides
keinesfalls einverstanden bin, stelle ich den Antrag meine Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen.
Wie der BVE zu entnehmen ist, wurde meinem
Berufungsbegehren hinsichtlich der Bauklasse einfach für das EG und dem
Baujahr 1947 für das OG, aufgrund der von mir erbrachten Nachweise,
stattgegeben. Die Erfassung des strittigen OG und des DG des
landwirtschaftlichen Wohngebäudes erfolgte jedoch unter dem EW-AZ 2 im
Grundvermögen, worüber mit 30.07.2003 ein Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO erlassen wurde,
gegen den ich gleichzeitig Berufung erhoben habe..."
In der Folge legte das Finanzamt den Vorlageantrag dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor:
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. beantragte den bislang als
Geschäftsgrundstück bewerteten Gebäudeteil ihres Grundbesitzes -
infolge der jahrelangen geringfügigen Vermietung (landwirtschaftlicher
Nebenerwerb) - als sonstig bebautes Grundstück im Rahmen des EW-AZ
31-1-0595/2 (somit iR des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertaktes) zu
erfassen und aufgrund der vorhandenen Baumerkmale von den Bauklassen 11.22
(einfach)/11.23 (mittlere) auszugehen.
Das Finanzamt erließ am 10. April 2002 einen
Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2002. Es stellte für den
"Wohnungswert" des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einen Einheitswert
(unter Zugrundelegung der Bauklassen 11.22/23 sowie 11.23) von € 11.900
(erhöht: € 16.000) fest. Zur Begründung wurde weiters darauf
verwiesen, dass der bislang unter dem EW-AZ 2 erfasste Gebäudeteil ab
01.01.2002 unter dem EW-AZ 1 bewertet werde.
(Anm.: Am 5. April 2002 wurde der Wert für
das Betriebsgrundstück (Geschäftsgrundstück) auf 0
fortgeschrieben).
Das Finanzamt "transferierte" den der Vermögensart
Betriebsvermögen (Betriebsgrundstück - bewertungstechnisch
festgestellt als Geschäftsgrundstück) zugeordneten Grundbesitz
(Gebäudeteile) mittels Wertfortschreibung in den
"landwirt/forstwirschaftlichen Einheitswertakt". Mit der "Übernahme" des
Betriebsvermögens (Betriebsgrundstückes) in das
land-/forstwirtschaftliche Vermögen bzw. in das Grundvermögen geht
jedenfalls ein Wechsel der Vermögensart einher. Das Finanzamt hat mit dem
angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2002 jedenfalls
einen Wechsel der Vermögensart (§ 18 BewG) vorgenommen. Dabei stellt
sich die Frage, ob der Wechsel der Vermögensart im Rahmen einer
Wertfortschreibung Berücksichtigung finden darf. Aus diesem Grunde ist die
Rechtmäßigkeit des Wertfortschreibungsbescheides zum 01.01.2002
anhand der nachstehenden Bestimmungen zu überprüfen:
§ 18 BewG 1955 unterscheidet vier Vermögensarten
(land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen,
Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen). Eine wirtschaftliche Einheit
kann grundsätzlich nur einer Vermögensart angehören. Auch ein
Wechsel der Unterart bzw. der Grundstückshauptgruppen innerhalb einer
Vermögensart wird als Abweichen der Art des Bewertungsgegenstandes
angesehen (VwGH 1.10.1970, 781/70). Eine Änderung in der Art liegt vor,
wenn ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in einen
gewerblichen Betrieb einbezogen ist und damit zum Betriebsgrundstück wird.
Ebenso ist im umgekehrten Fall zu verfahren (Bewertungsgesetz und
Vermögensteuergesetz, Kommentar, 14. Auflage, S 248).
Nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 wird der Einheitswert
neu festgestellt, wenn der gemäß
§ 25 abgerundete Wert, der sich
für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, a) ... b) bei
den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes
entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um "400 Euro" oder um mehr als
"7.300 Euro", von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten
Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung), oder 2. wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten
Art abweicht (Artfortschreibung).
Das Rechtsinstitut der Fortschreibung dient der
Berücksichtigung vom Gesetzgeber für wesentlich erachtete
Änderungen im Hauptfeststellungszeitraum. Wie sich schon aus der
Bezeichnung "Fortschreibung", aber auch aus den sonstigen Vorschriften des
§ 21 ergibt, werden durch eine Fortschreibung die im bisher geltenden
Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen lediglich mit Wirkung ab einem
bestimmten Zeitpunkt durch die im Fortschreibungsbescheid getroffenen neuen
Feststellungen abgelöst; bis zu diesem Zeitpunkt besitzen sie jedoch
weiterhin uneingeschränkte Geltung. Die Fortschreibung wirkt daher nur ab
dem Fortschreibungszeitpunkt (Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar
Bewertungsgesetz, Band 1, S 136 b).
Die drei Arten der Fortschreibung - Wertfortschreibung,
Artfortschreibung und Zurechnungsfortschreibung - bestehen selbständig
nebeneinander. Jede Fortschreibung kann deshalb für sich allein
durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auch
auf denselben Fortschreibungszeitpunkt sind verschiedene Fortschreibungen
zulässig (Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und
Vermögensteuergesetz, Kommentar, 14. Auflage, S 251).
Für die Wertfortschreibung sind grundsätzlich die
Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 BewG 1955 maßgeblich. Die
Wertfortschreibung dient dazu,
Wertschwankungen der wirtschaftlichen
Einheit (Untereinheit) im Hauptfeststellungszeitraum zu berücksichtigen
sowie hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes fehlerhafte Bescheide zu
berichtigen (VwGH 15.12.1975, 83/74, 7.7.1980, 3158, 3159/78, 27.4.1981,
17/92/80 uvam.). Fortgeschrieben kann nur ein festgestellter Einheitswert
werden; ohne vorangegangenen Haupt- bzw. Nachfeststellungsbescheid kann ein
Wertfortschreibungsbescheid nie erlassen werden.
Eine Artfortschreibung erfolgt gemäß
§ 21
Abs. 1 Z 2 BewG 1955, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid
festgestellten Art abweicht (VwGH 5.10.1987, 87/15/0016). Eine Artfortschreibung
kann nicht nur bei Änderung tatsächlicher Verhältnisse, sondern
auch zur Fehlerberichtigung erfolgen.
Artfortschreibungen sind ungeachtet der Wertgrenzen des
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 vorzunehmen (Twaroch-Wittmann-Frühwald,
Kommentar zum Bewertungsgesetz, 2. Auflage, 138). Selbst dann ist eine
Artfortschreibung vorzunehmen, wenn sich trotz Änderung der Art ein gleich
hoher Einheitswert ergeben sollte (Wittmann, ÖStZ 1987, 11).
Nach § 193 Abs. 1 BAO ist ein Fortschreibungsbescheid
zu erlassen, wenn nach bewertungsrechtlichen Vorschriften die Voraussetzungen
für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung vorliegen.
Der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid
über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) tritt
mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte
Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides.
So kann ein Wertfortschreibungsbescheid nicht hinsichtlich der Art des
Bewertungsgegenstandes angefochten werden (VwGH 31.10.2000, 98/15/0168).
Für den Berufungsfall bedeutet dies folgendes: die
Einbeziehung des bislang als Betriebsvermögen, Betriebsgrundstück
(Geschäftsgrundstück) bewerteten Grundbesitzes ins land- und
forstwirtschaftliche Vermögen bzw. ins Grundvermögen (betrifft den
übersteigenden Wohnungswert) stellt jedenfalls eine Änderung in der
Art des Bewertungsgegenstandes dar.
Diese Änderungen können nur durch Hauptfeststellungen,
Nachfeststellungen oder
Artfortschreibungen erfolgen. Eine
Änderung in der Art des Bewertungsgegenstandes kann nicht - wie es im
Berufungsfall geschehen ist - mittels Wertfortschreibung erfolgen.
Hinsichtlich des Wohnungswertes bleibt überdies
folgendes festzuhalten:
Wohnungswert iS des § 33 BewG ist der Wert des
Gebäudes(teile), die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen,
den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung dienen und hiefür ein Freibetrag
von € 2.180,185 vorgesehen ist. Übersteigt jedoch der nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte
Wohnungswert den im Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von €
2.180,185 übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes
Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z. 5) dem Grundvermögen
zuzurechnen.
Nach § 186 Abs. 3 BAO sind mit der Feststellung des
Einheitswertes Feststellungen über die Art des Gegenstandes der
Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§
24). ...
Im Spruch von Einheitswertbescheiden ist abzusprechen
über die Art des Bewertungsgegenstandes, den Stichtag für die
Wertermittlung, die Höhe des Einheitswertes sowie die Zurechnung.
Im angefochtenen Feststellungsbescheid fehlt ein
wesentliches Element des § 186 BAO. Das Finanzamt stellte für "den
Wohnungswert des strittigen Grundbesitzes einen Einheitswert von
€ 11.900 (erhöht € 16.000) fest". Dabei wurde der den Betrag
von 2.180,185 Euro übersteigende Teil des Wohnungswertes nicht als
sonstiges bebautes Grundstück
(§ 54 Abs. 1 Z 5) qualifiziert. Mit der Qualifizierung als "sonstiges
bebautes Grundstück" geht aber die Zuordnung des Grundbesitzes in eine der
fünf Grundstückshauptgruppen einher und daran knüpfen idF die
typischen Bescheidwirkungen (Bindungswirkung, Gestaltungs- und
Feststellungswirkung, vgl. Ritz, BAO, Kommentar ³, S 534).
Gemäß
§ 289 Abs. 2 der BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz - außer in den Fällen des §
289 Abs. 1 BAO - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die
Sache begrenzt. Sache ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl.
Ritz, BAO Kommentar³, § 289, Tz 38). Wenn aber eine Änderung der
Art oder der Grundstückshauptgruppe des Bewertungsgegenstandes
(unrichtigerweise) mittels Wertfortschreibung vorgenommen wurde, begrenzt sich
die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz durch den
Spruch des angefochtenen (Wertfortschreibungs-) Bescheides. Logische Konsequenz
eines lediglich den Wertschwankungen Rechnung tragenden Bescheides, mit dem aber
die Vermögensart (Grundstückshauptgruppe) geändert worden ist,
ist dessen ersatzlose Aufhebung. In diesem Zusammenhang sei auch die
eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit von
Wertfortschreibungsbescheiden hingewiesen (VwGH 31.10.2000, 98/15/0168).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Änderung der Art
oder der Grundstückshauptgruppe des Bewertungsgegenstandes im
gegenständlichen Berufungsverfahren angesichts der "begrenzten Sache" des
Wertfortschreibungsbescheides nicht zu beurteilen ist.
Aus diesem Grunde sind auch die von der Bw. vorgebrachten
Argumente, die sich im Wesentlichen auf die Änderung der Art des
Bewertungsgegenstandes, die Baumerkmale, den Bauzustand, die Intensität und
den Umfang der Ermittlungen durch das Finanzamt beziehen, nicht näher zu
beleuchten.
Ergänzend sei noch auf die stattgebende
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 12. Juni 2007,
RV/0170-K/03, verwiesen.
Der angefochtene Wertfortschreibungsbescheid war infolge
Rechtswidrigkeit aufzuheben. Es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WohungswertWertfortschreibungsbescheidArtfortschreibungsbescheidWechsels der Vermögensartsonstiges bebautes GrundstückBegrenzung der "Sache"
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-K/03
- Stammnummer
- 28951
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF