Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2124-W/06
Begrenzung der Gültigkeit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2124-W/06vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, 1160 W., T.gasse, vertreten
durch Raymond Habelsreiter, Steuerberater, 1160 W., Lienfeldergasse 38/7,
vom 3. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes W. 8/16/17, vertreten
durch Mag. Epply, vom 23. Juni 2006 über die Begrenzung der
Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) teilte am 9. Juni 2006 dem
Finanzamt ihre Betriebseröffnung mit und bezeichnete im dafür
vorgesehenen Fragebogen ihre Tätigkeit als Handel mit Waren aller Art. Der
voraussichtliche Jahresumsatz würde nach ihren Angaben 60.000,00 €,
der Jahresgewinn 24.000,00 € betragen.
Am 23. Juni 2006 hat die Bw. über Befragung der S.T.G.
in Anwesenheit einer Dolmetscherin niederschriftlich über ihre
Tätigkeit in Österreich bekannt gegeben, dass sie x
Staatsbürgerin sei, seit fünf bis sechs Jahren im Inland lebe und ihre
Großtante pflege, wofür sie alle zwei bis drei Wochen 200,00 €
oder 250,00 € erhalten würde und darüber hinaus für die
Verköstigung und das Wohnen nichts zu bezahlen hätte. Alle zwei bis
drei Wochen würde die Bw. für zwei Tage nach X fahren. Herr A.V., der
Sohn ihrer Großtante habe ihr gesagt, dass sie ein Unternehmen, um Geld zu
verdienen, gründen soll. Die Bw. habe beabsichtigt, in ihrer Wohnung
Kleider zu verkaufen und habe deshalb gemeinsam mit Herrn A.V. die
entsprechenden "Papiere" beim Finanzamt eingereicht. Dieser habe der
Bw. auch den Gewerbeschein besorgt.
Auf die Frage, wer das geplante Unternehmen führen
sollte, zumal die Bw. nicht Deutsch sprechen könne, teilte sie mit, dass
Herr V. ihr bei der Rechnungslegung helfen würde. Sie konnte jedoch
niemanden angeben, der für die Buchhaltung zuständig sein würde.
Wie viel die Bw. Herrn A.V. für seine Tätigkeit bezahlen hätte
müssen, sei nicht vereinbart worden.
Hinsichtlich der Durchführung der angegebenen
Kleidergeschäfte habe die Bw. noch keine Gespräche geführt. Sie
würde überdies weder Altmetall noch Schrott besitzen, noch
beabsichtigen, mit ihrer Firma Altmetall und Schrott zu handeln, zumal sie von
dieser Branche keine Ahnung habe. Die Bw. habe auch niemandem eine Vollmacht
erteilt, für sie Geschäfte abzuschließen.
Vor diesem Hintergrund begrenzte das Finanzamt mit Bescheid
vom 23. Juni 2006 die Gültigkeit der der Bw. bereits erteilten
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) mit 26. Juni 2006.
In der Berufung vom 3. Juli 2006 ersuchte die Bw. um
erneute Erteilung der UID, da nach ihrer Ansicht willkürliches Verhalten
und Missverständnisse zur gegenständlichen Begrenzung geführt
hätten und sie nicht gegen ein Gesetz verstoßen
hätte.
Die steuerliche Vertretung der Bw. ersuchte zum einen
schriftlich um ausreichende Begründung des bezeichneten Bescheides und
führte zum anderen aus, dass die Bw. demnächst ihre ersten
Handelsgeschäfte auch im internationalen Handel abwickeln müsse und
diesbezüglich bereits Bestellungen hereingekommen seien. Auch habe die Bw.
bereits Bestellungen aufgegeben.
In einem Ergänzungsersuchen hat die
Abgabenbehörde erster Instanz die Bw.
die
Beschreibung der Tätigkeit
die
Darlegung der Organisation des Warenein- und verkaufes
die
Vorlage vorbereitender Geschäftskorrespondenz
die
Darstellung der Vorbereitungshandlungen
die
Vorlage des Mietvertrages betreffend Warenlager und Geschäftslokal,
vertragliche Vereinbarungen über Einkauf und Verkauf von Waren sowie
allfällige Speditionsrechnungen sowie
die
Bekanntgabe der Anzahl der Dienstnehmer
aufgetragen.
In der Vorhaltsbeantwortung
führte der steuerliche Vertreter am 17. Juli 2006 aus:
"1. In Vorbereitung der
Geschäftstätigkeit wurden Kontakte zu Lieferanten und Kunden
aufgenommen u. zw. z. B. lieferantenseitig mit der AGmbH in F., der B.AG in H.,
der M.GmbH in K., J.straße, und kundenseitig mit der ZZ in L. sowie mit
prospektiven Privatkäufern der fabriksneuen Kleider aus 2. Wahl, die ich
von A.H., G.L. beziehen werde; der Zugang zu den Privatpersonen ergibt sich aus
meinem Kontakt zur Community meiner Landsleute hier in W.. Die bisher schon
möglich gewesenen Geschäfte mussten wegen des Entzuges der UID
unterbleiben.
2. Die Geschäftsabwicklung erfolgt in der Weise,
dass hinsichtlich der Altmetalllieferungen die Ware die Abholung bei meinen
Lieferanten mittels LKW-Verladung und unmittelbarem Transport an meinen Kunden
in Linz erfolgt. Die Lieferungen erfolgen nach Maßgabe der
verfügbaren Mengen, die aus der Abfalltrennung zwecks Recycling aus der
Abbruchtätigkeit meiner Lieferanten stammen, sofern mein Kunde dafür
Verwendung hat, was von Fall zu Fall zu hinterfragen sein wird. Hinsichtlich des
Verkaufes der Textilien mit kleinen Fabrikationsfehlern (2. Wahl) wird nach
Maßgabe des Käuferinteresses im Detail geliefert. Der Umfang der
Tätigkeit ist derzeit nicht abschätzbar. Anfänglich wird mangels
gesonderter größerer Lagermöglichkeiten der Textilhandel nur in
kleineren Quantitäten und Beschaffung just in time erfolgen. Meine
Verwandten in X , insbesondere mein Sohn, der in G. lebt, unterstützen mich
bei der Warenbeschaffung.
3. Die bisherigen Kunden- und Lieferantenkontakte
erfolgten durch persönliche resp. telefonische Vorsprache.
Demgemäß gibt es bisher keine schriftlichen Nachweise.
4. So habe ich bei der ZZ nach Übermittlung meiner
Personalien und der Gewerbeberechtigung ein Verrechnungskonto eingerichtet
bekommen. In einem nachfolgenden Telefonat hat mich ein Mitarbeiter der ZZ
kontaktiert und mitgeteilt, dass ab sofort eine Belieferung möglich sei.
Ich muss bei der ersten Anlieferung persönlich mit kommen, um meine
Identität nachzuweisen. Die Altmetalle werden direkt mittels LKW von der
Betriebsstätte des Lieferanten an den Kunden geliefert, dafür ist eine
Lagerhaltung nicht erforderlich. Die Textilien werden in meiner 2. Wohnung
eingelagert sein und von dort auch ausgeliefert werden. Die kontaktierten
Personen, die sich anfänglich nur aus meinen hier in Österreich
lebenden Landsleuten rekrutieren werden, kommen zur Auswahl bzw. Anprobe zu mir
in diese Wohnung. Gelegentlich werde ich vielleicht auch noch Musterstücke
zur Ansicht zu den Treffpunkten mit meinen Landleuten mitnehmen, um den Zugang
zu den erwarteten Kunden in größerem Rahmen zu
erreichen.
5. Ich verfüge an meiner Wohnanschrift über 2
Wohneinheiten. Eine davon wird vorderhand der Ausübung meiner betrieblichen
Tätigkeit dienen.
6. Vertragliche Vereinbarungen über den Einkauf und
den Verkauf der unter Pkt. 2. genannten Geschäfte bestehen noch nicht, weil
jedenfalls hinsichtlich des Einkaufes das Vorhandensein einer UID Voraussetzung
ist, da es sich durchwegs um innergemeinschaftliche Warenbeschaffungen handelt.
Bezüglich des Verkaufes der Altmetalle ist in jedem Fall eine Lieferung an
einen inländischen Unternehmer gegeben, über die eine Rechnung zu
legen und in dieser die UID anzugeben ist. Damit ist, solange eine UID für
mich nicht rechtsgültig vorliegt, eine den Bestimmungen des UStG
entsprechende Rechnungslegung nicht möglich.
7. Speditionsrechnungen werden zufolge des vorstehend
Gesagten, erst nach Abwicklung des ersten Geschäftes vorliegen und
können daher derzeit noch nicht beigebracht werden.
8. Es ist vorderhand nicht an die Beschäftigung von
Mitarbeitern gedacht."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2006 hat die
Abgabenbehörde erster Instanz die Gewährung der UID versagt und
führte dazu begründend aus, dass innergemeinschaftliche Lieferungen
und Erwerbe grundsätzlich nur von Unternehmern getätigt werden
können. Voraussetzung der Unternehmereigenschaft ist, dass die Bw.
selbständig, nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht tätig werden
müsse, wobei auch Vorbereitungshandlungen bereits zum Unternehmen
zählen. Bei seiner Entscheidung stützte sich das Finanzamt auf
widersprüchliche Aussagen sowohl in der Niederschrift vom 23. Juni 2006 als
auch in der Beantwortung des Vorhaltes.
Dem Vorlageantrag vom 29. August 2006 ist im Wesentlichen
zu entnehmen, dass die Frage der Beschäftigung von Mitarbeitern weder
Voraussetzung noch Indiz für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines
Unternehmens sei. Es werde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt,
dass auch Vorbereitungshandlungen zur Unternehmereigenschaft führten, dazu
würde nach Ansicht der Bw. nicht nur die Beschaffung der
Gewerbeberechtigung, sondern auch die gegenständlichen Bestrebungen, die
ihr verweigerte UID zu erhalten, zählen. Mehrfachbesteuerungen seien die
Folge, zumal die umsatzsteuerliche Neutralität innerhalb der
Unternehmerkette vom Bestand einer UID abhängig sei, wenn insbesondere im
Eröffnungsjahr die Kleinstunternehmergrenze überschritten werde oder
wenn auch die Abnehmer der Waren für ihr Unternehmen erwerben
würden.
In der Beantwortung des Vorhaltes vom 17. Juli 2006 sei
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Bw. über zwei
getrennte Mietobjekte verfüge, in einem sollte die Warenlagerung und der
Verkauf vornehmlich an Endabnehmer erfolgen. Wieso in diesen Räumlichkeiten
eine unternehmerische Tätigkeit nicht ausgeführt werden könne,
sei nach Ansicht des steuerlichen Vertreters der Bw. dem angefochtenen Bescheid
nicht zu entnehmen. Die Einrichtung eines Großlagers sei jedenfalls keine
Voraussetzung für eine Unternehmereigenschaft.
Zu den Textilverkäufen führte die Bw. aus, dass
die angepeilte Kundschaft aus dem Kreis der in W. und im Umland lebenden X
stammen würde.
Darüber hinaus sei aus dem gesamten bisherigen
Verfahren der Versuch, die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bw. zu
verhindern, zu entnehmen.
Am 14. November 2006 erfolgte eine Vernehmung der Bw. vor
dem unabhängigen Finanzsenat:
"1. Welche Handelsgeschäfte, Ihr steuerlicher
Vertreter erwähnt im Schreiben vom 5. Juli 2006 sogar internationale
Handelsgeschäfte führen Sie aus? Gibt es schriftliche Bestellungen von
Ihren Geschäftspartnern? Wie nehmen Sie zu Ihren Lieferanten und Kunden
Kontakt auf und können Sie dies durch Unterlagen belegen?
Die Bw. gibt bekannt, dass bezüglich dieser
Handelsgeschäfte keine schriftlichen Bestellungen vorliegen würden.
Die Abwicklung erfolgt in der Weise, dass ihre Tochter auf einem chinesischen
Markt Waren (Bekleidung und Schuhe) begutachten würde, um ihr mitzuteilen,
ob etwas für sie dabei sein könnte.
2. Woher kennen Sie A.H. , wie viele
Kleidungsstücke kaufen Sie ein, wie hoch ist der Einkaufs- und der
Verkaufspreis? Wie kalkulieren Sie dabei Ihre Ausgaben und Ihren Gewinn? Von wem
kauft A.H. ein?
Die vom steuerlichen Vertreter genannte Frau A.H. habe
auch eine Handelsfirma (Kleidung) und würde demnach der Bw. beim Einkauf
helfen. Die Bw. teilte mit, dass sie ihrem Steuerberater eine solche "Rechnung"
über die Kalkulation der Kosten übergeben hätte und deshalb
diesbezügliche Belege zum heutigen Termin nicht mitgenommen
habe.
3. Wie organisieren Sie Ihren Kontakt zu den Kunden der
Kleidergeschäfte? Wie werden die Kleidergeschäfte in Österreich
abgewickelt?
Diesbezüglich gibt die Bw. an, dass sie eine
Wohnung bei ihrer Tante in c. W., TGasse habe und sie x Bekannte als Kunden
habe, die sie einerseits telefonisch verständige, andererseits werde die
Information, dass Kleidungsstücke zu kaufen seien zum Teil durch
Mundpropaganda weitergegeben. Die Kunden schauen sich dann die
Kleidungsstücke und Schuhe in ihrer Wohnung an, die eineinhalb Zimmer
groß ist. Die Bw. weiß die Größe der Wohnung in
Quadratmetern nicht. Zur näheren Erläuterung wird ausgeführt,
dass die Bw. bei ihrer Tante wohnt und dort über eineinhalb Zimmer
verfügt. Demnach hat sie nicht zwei Wohnungen und auch nicht zwei
Wohneinheiten.
Die Waren würden, wenn die Bw. weniger einkaufe
(bis zu drei große Taschen), mit der Bahn, wenn sie mehr einkaufe durch
den Schwiegersohn nach W. transportiert werden. Auch der Sohn würde der Bw.
beim Einkauf der Kleidungsstücke helfen.
Herr V. sei der Sohn der genannten Tante, er wäre
der Bw. nur insoweit behilflich gewesen, als er ihr die Gewerbeberechtigung
beschafft habe. Er sei nicht ihr Chef, sondern die Chefin sei die Bw.
selbst.
Allfällige Vorlieferanten der in Ungarn genannten
Verkäufer kenne die Bw. nicht.
4. Die steuerliche Vertretung gibt weiters an, dass Sie
in Vorbereitung der vorgegebenen Geschäftstätigkeiten mit den
Lieferfirmen "AGmbH,der M.GmbH und der Kundenfirma ZZ in L. Kontakt aufgenommen
haben. Sie geben dabei an, einen Mitarbeiter der ZZ kontaktiert zu haben, dem
Sie Ihre Personalien und die Gewerbeberechtigung bekannt gaben. Wie haben Sie
das gemacht? Wie erklären Sie dabei den Widerspruch zu Ihrer ersten
Aussage, dass Sie nie beabsichtigt hätten Schrott und Altmetall zu
verkaufen und Sie überdies angaben, über diese Branche nicht Bescheid
zu wissen? Sie geben an, keinerlei Vollmachten zum Geschäftsabschluss
erteilt zu haben. Stimmt das?
Die Bw. gibt dazu an, dass sie bei ihrer ersten
Einvernahme gesagt habe, dass sie Geschäftsverbindungen mit den genannten
Firmen zustande bringen möchte, weil sie dort billig Altmetall einkaufen
und diese dann an die ZZ verkaufen könne. Bis jetzt hätten diese
Geschäfte noch nicht funktioniert, weil ihr die Gültigkeit der
UID-Nummer begrenzt worden sei.
Die Bw. habe mit der ZZ diesbezüglich
Telefongespräche geführt. Ich konnte schon mich soweit in deutscher
Sprache ausdrücken, dass ich Altmetalle verkaufen könnte.
Über die Einrichtung eines allfälligen
Verrechnungskontos weiß die Bw. nicht Bescheid.
Über Vorhalt der Information der SEG -
Sondereinsatztruppe, wonach ein Herr K am 22.6.2006 aus einem Teleshop
Gewerbeschein und UID an die ZZ gefaxt habe und er sich im Vorfeld über
Kupferpreise informiert habe, gab die Bw. an, dass sie Herrn K gebeten
hätte ebenfalls bei der ZZ anzurufen, zumal sie die deutsche Sprache sehr
schlecht beherrsche.
5. Welche Kostenkalkulationen haben Sie bezüglich
der Altmetalle angestellt, bzw. wie haben Sie den Warenein- und verkauf
organisiert und wie finanzieren Sie ihn? Wie kommt die Ware nach
Österreich, wie kontrollieren Sie den ordnungsgemäßen Transport
und dass auch auftragsgemäß geliefert wird? Wer organisiert die LKW
Verladung?
In der Sache sei die Bw. noch nicht so weit gekommen,
weil eben die UID begrenzt sei, weshalb sie darüber keinerlei Angaben
machen könne.
Es gibt dazu auch nichts Schriftliches, sie habe
diesbezüglich nur Überlegungen angestellt.
6. Haben Sie Herrn K zu Geschäftsabschlüssen
ermächtigt?
Die Bw. gibt an, weder Herrn K noch sonst jemandem
Vollmachten erteilt zu haben.
7. Ist Herr K mit Ihnen verwandt und in welchem
Ausmaß unterstützt er Sie bei Ihrer angegebenen
Unternehmertätigkeit?
Herr K sei ein Cousin ihrer Tante, er habe ihr jetzt
überhaupt nicht mehr geholfen. lediglich in der ZZ -Angelegenhei hätte
er angerufen. Bei den angegebenen Kleidungsgeschäften habe ihr Herr K nicht
geholfen und sie habe ihm dafür auch nichts bezahlt.
Die Bw. teilte überdies mit, dass sie ihrem
Steuerberater nichts bezahlt habe, zumal die Sache noch kein Ende habe. Für
das heutige Gespräch war es ihr nicht möglich, ihn telefonisch zu
erreichen. Auch habe Sie nicht daran gedacht Kredite für die angegebenen
Geschäfte in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus könne die Bw. im
Moment keine Angaben über Jahresumsätze bzw. Jahresgewinne
machen."
Aus dem Veranlagungsakt geht weiters hervor, dass Herr K,
der im Verfahren als Dolmetscher der Bw. aufgetreten ist, bereits in der 25.
Kalenderwoche des Jahres 2006 in Linz bei der "W" (ZZ) angerufen und
bezüglich Kupfer Preisauskünfte abverlangt habe. Nach Bekanntgabe der
Preise habe Herr K den Gewerbeschein und die UID der "F.Bw" der ZZ
gefaxt. Bei Überprüfung des bezeichneten Unternehmens habe sich
herausgestellt, dass die angebliche Firmeninhaberin keine Ahnung gehabt habe,
dass mit der ZZ Metallgeschäfte abgewickelt werden sollten. Hinsichtlich
des von Herrn K angegebenen Unternehmens sei bis dato kein Konto bei der ZZ
eingerichtet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Art. 28 Abs. 1 der im Anhang zum UStG 1994
zusammengefassten Binnenmarktregelung in der im Berufungsfall anzuwendenden
Fassung hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2 UStG 1994, die im
Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht
auf Vorsteuerabzug besteht, eine UID zu erteilen. Das Finanzamt hat
Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich nach § 22
versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom
Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine UID zu erteilen, wenn sie diese
für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe
benötigen.
Aus Abs. 2 dieser Bestimmung geht hervor, dass der Bescheid
über die Erteilung der UID zurückzunehmen ist, wenn sich die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die
für die Erteilung der UID maßgebend gewesen sind oder wenn das
Vorliegen dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
Nach dem ersten Satz der genannten Bestimmung hat das
Finanzamt grundsätzlich jedem Unternehmer auf Antrag eine UID zu geben,
dieser Grundsatz erfährt jedoch bei Kleinunternehmern eine
Einschränkung dahingehend, als sie eine UID nur dann erhalten, wenn sie
diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe benötigen.
In diesem Fall genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in
Zukunft getätigt werden (Ruppe, UStG³ Art. 28 BMR Tz. 9).
Die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG 1994 wird
erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die
nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient. Wenn auch die Erbringung von
Leistungen nicht erforderlich ist, ist es notwendig, dass die aufgenommene
Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen
angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt. Maßgebend ist
somit, wann nach außen erkennbar die ersten Anstalten zur
Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden (vgl. VwGH 15.1.1981,
1817/79, VwGH 30.9.1998, 96/13/0211, EuGH 8.6.2000, Rs C-700/98).
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die Abgabenverwaltung
objektive Nachweise für die erklärte Absicht, eine wirtschaftliche
Tätigkeit selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben
hiefür getätigt zu haben, verlangen.
Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit der
Vorbereitungshandlungen ist anzusehen, wenn bezogene Gegenstände
(Leistungen) ihrer Art nach nur zur unternehmerischen Verwendung oder Nutzung
bestimmt sein können oder in einem objektiven und zweifelsfrei erkennbaren
Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit stehen. Derartige
unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen können z.B der Erwerb
umfangreichen Inventars oder Anlagevermögens, Wareneinkauf, Anmieten von
Büro- oder Lagerräumlichkeiten, Erwerb eines Grundstückes,
Durchführung einer größeren Anzeigeaktion sein (vgl. Ruppe
UStG³
§2 Tz 134).
Nach der konkreten Sachlage steht fest, dass die Bw. neben
einer Steuernummer und einem Gewerbeschein für die Ausübung eines
"Handels mit Waren aller Art" vorerst auch eine UID erhalten hat.
Die Bw. beherrscht die deutsche Sprache nicht, sodass sie im
gegenständlichen Verfahren immer in Begleitung eines Dolmetschers
aufgetreten ist.
Die SEG - Sondereinsatztruppe teilte im
gegenständlichen Berufungsverfahren am 13. November 2006 mit, dass ein Herr
K in der 25. Kalenderwoche 2006 in Linz bei der ZZ angerufen und um
Preisauskünfte bezüglich Kupfer ersucht hat. Nach Bekanntgabe der
Preise sandte Herr K am 22. Juni 2006 per Fax einen Gewerbeschein und eine UID
der in diesem Zusammenhang von ihm namhaft gemachten "Firma Bw." an
die ZZ. Die ZZ informierte in der Folge zwecks Überprüfung des von
Herrn K bezeichneten Unternehmens die SEG - Sondereinsatztruppe, die
letztlich die bereits oben dargestellte Einvernahme der Bw. am 23. Juni 2006
veranlasste. Als Ergebnis dieser Einvernahme ist festzuhalten, dass die Bw.
keine Kenntnisse über die Metallbranche hat und überdies nie
beabsichtigt hatte, in diesem Bereich unternehmerisch tätig zu werden. Auch
hatte sie damals noch keine Gespräche bezüglich der vorgeblichen
Kleiderverkäufe geführt.
Demgegenüber bringt der steuerliche Vertreter der Bw.
in seinem Schreiben am 5. Juli 2006 - ohne jedoch konkrete Beweise anzubieten -
vor, die Bw stehe vor der Abwicklung ihrer ersten internationalen
Handelsgeschäfte, es wären bereits Bestellungen hereingekommen und
aufgegeben worden.
Über Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz
gab der steuerliche Vertreter unter anderem erneut - ohne entsprechende
Unterlagen zur Verfügung zu stellen - an, dass die Bw. bereits
einerseits zu Bauunternehmen in X und zur "ZZ " Kontakte aufgenommen
hätte, andererseits zu ihren Landsleuten in W., die an fabriksneuen
Kleidern der zweiten Wahl interessiert seien.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
die durch den unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Einvernahme der
Bw. am 22. November 2006 ergeben hat, dass sie bezüglich der angegebenen
Kleidergeschäfte keine Aussagen über konkrete unternehmensbezogene
Vorbereitungshandlungen machen konnte. Sie war nicht in der Lage darzulegen, wie
sie ihre Kosten kalkuliere und in welcher Höhe sich Einnahmen und letztlich
Gewinne durch besagtes Kleidergeschäft entwickeln könnten. Dass ihre
Tochter am chinesischen Markt in Ungarn eine Vorauswahl der Kleidungsstücke
treffen würde, bzw. A.H. der Bw. dabei ebenfalls behilflich sein würde
schließt, für sich alleine nicht aus, entsprechende Kenntnisse
über eine mögliche Entwicklung der Einnahmen in Bezug auf das
angegebene Geschäft zu verfügen. Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang
ausführte, Kostenberechnungen würden zwar existieren, stünden
hingegen bei der Einvernahme nicht zur Verfügung, da sie diese dem
Steuerberater übermittelt, ihn jedoch telefonisch nicht erreicht
hätte, so ist dies als bloße Zweckbehauptung zu beurteilen, zumal es
nicht erklärbar ist, dass die Bw. trotz angeblich angestellter Berechnungen
während ihrer Einvernahme nichts darüber berichten
konnte.
In Widerspruch zu den Ausführungen der steuerlichen
Vertretung der Bw., wonach besagte Textilien in der zweiten, für
betriebliche Zwecke genutzten Wohnung der Bw. eingelagert würden, stehen
die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen der Bw. vor dem unabhängigen
Finanzsenat, wonach sie bei ihrer Tante in deren Wohnung lediglich über
eineinhalb Zimmer und nicht über zwei Wohneinheiten verfüge. Damit
steht ebenso fest, dass die Bw. für sich weder Büro- noch
Lagerräumlichkeiten in Bezug auf die behaupteten Kleidergeschäfte
beansprucht.
Desgleichen zeigen die Vorbringen zu den angegebenen
Geschäften mit der ZZ Gegensätzlichkeiten auf, wenn die Bw. am 23.
Juni 2006 angab, keine Geschäfte mit Altmetallen und mit Schrott
führen zu wollen, zumal sie über diese Branche keine Kenntnisse
besitze. Dass in der besagten Woche sich ein Herr K bei der ZZ , wie oben
ausgeführt, nach den Kupferpreisen erkundigt hat und dabei die Bw. als
diesbezügliches Unternehmen bekannt gab, zeigt auf, dass in Wirklichkeit
nicht die Bw. am Abschluss der in Rede stehenden Geschäfte interessiert
war.
Dazu kommt, dass am 5. Juli 2006 der steuerliche Vertreter
der Bw. angab, dass die Bw. Personalien und die Gewerbeberechtigung der ZZ
übermittelt habe und ihr dort ein Verrechnungskonto eingerichtet worden
sei. In einem anschließenden Gespräch mit einem Mitarbeiter der ZZ
soll die Bw. informiert worden sein, dass sofort eine Belieferung möglich
gewesen sei. Sogar der Transport der Waren mit dem LKW sowie die Abfalltrennung
zwecks Recycling seien bereits nach den Angaben des steuerlichen Vertreters
Gegenstand angeblicher Vorbereitungshandlungen gewesen.
Demgegenüber steht allerdings die bereits bezeichnete
Mitteilung der ZZ an die SEG - Sondereinsatztruppe, wonach die ZZ nur mit einem
Hrn. K telefonisch Kontakt hatte, für die Bw. bis dato kein
Verrechnungskonto bei der ZZ eingerichtet worden ist und die Bw. überdies
- trotz gegenteiliger Ausführungen ihres steuerlichen Vertreters - in
ihrer Einvernahme vor dem unabhängigen Finanzsenat über eine
mögliche Einrichtung eines Verrechnungskontos überhaupt nicht Bescheid
wusste.
Dadurch werden deutlich Widersprüchlichkeiten
einerseits zwischen den Angaben der steuerlichen Vertretung und der Bw.,
andererseits zwischen den Aussagen der Bw. in ihrer Einvernahme am 23. Juni 2006
und am 22. November 2006 aufgezeigt. Diese gab nämlich am 22. November 2006
an, sie hätte zu den von ihrer steuerlichen Vertretung namhaft gemachten u
Bauunternehmen Geschäftsverbindungen zustande bringen wollen, um billig
Altmetall ein zukaufen und an die ZZ zu verkaufen, währenddessen sie am 23.
Juni 2006 angab, über diese Branche keine Kenntnisse zu haben und auch
keine Geschäfte führen zu wollen. Die Bw. gab weiters in Widerspruch
zu ihrer ersten Einvernahme am 23. Juni 2006 am 22. November 2006 an, selbst mit
der ZZ Verkaufsgespräche geführt zu haben und versicherte, dass es ihr
angesichts ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse gelungen sei, sich dahingehend
auszudrücken, dass sie Altmetalle verkaufen möchte. Über Vorhalt,
dass die ZZ jedoch mitteilte, dass ein Herr K in der 25. Kalenderwoche 2006 sich
bei ihr über Preise erkundigte, gab sie an, dass sie ihn ersucht habe,
ebenfalls bei der ZZ anzurufen, zumal sie die deutsche Sprache sehr schlecht
beherrsche.
Weiters war festzustellen, dass die Bw. weder Aussagen
über Warenein- und verkauf machen konnte noch angeben konnte, wie sie den
Transport der Altmetallwaren nach Österreich - im Sinne der dazu ergangenen
detaillierten Ausführungen der steuerlichen Vertretung -organisiere
und kontrolliere. Sie führte dazu rechtfertigend im wiederholten Maße
aus, dass die angegebene Tätigkeit infolge Begrenzung der UID nicht soweit
fortgeschritten sei. Sie konnte in ihrer Einvernahme ebenso keine Angaben
über allfällige Steuerberatungskosten, über die Höhe der
vorgegebenen Jahresumsätze oder -gewinne machen, obgleich im Fragebogen zur
Erlangung der UID Jahresumsätze angegeben wurden, sodass es ihr vor dem
Hintergrund obiger Ausführungen insgesamt gesehen nicht gelungen ist,
glaubhaft darzulegen, dass sie unternehmerisch nach außen hin in
Erscheinung getreten ist und darüber hinaus innergemeinschaftliche
Lieferungen oder Erwerbe in Zukunft ausführen wird. Zudem steht fest, dass
sie keinem Dritten Vollmachten zu Geschäftsabschlüssen erteilt hatte,
sodass ihr auch keine Leistungen Dritter zuzurechnen waren.
Die Berufungsbehörde gelangt somit vor dem Hintergrund
der oben dargelegten widersprüchlichen Angaben der Bw. im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Bw. weder ernsthaft
Vorbereitungshandlungen gesetzt hat, die zweifelsfrei in einem erkennbaren
Zusammenhang mit den vorgeblichen Geschäften gestanden wären, noch
durch ihre Angaben Anhaltspunkte geben konnte, die auf das Bestehen
tatsächlicher Geschäfte hinweisen würden.
Ein Unternehmer - vor allem wie im vorliegenden Fall
eines behaupteten kleineren Unternehmens - sollte über die
wirtschaftlichen Vorgänge und Hintergründe seines Unternehmens
ausreichend informiert sein. Im Berufungsfall hat jedoch das Beweisverfahren
ergeben, dass von den Personen, die Angaben zum Unternehmen tätigten, die
Bw. diejenige war, die sich in den maßgeblichen Belangen als am wenigsten
informiert zeigte.
Aus diesem Grund war nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse im konkreten Fall davon auszugehen, dass die eingangs
genannten, für die Erlangung der UID erforderlichen Voraussetzungen bei der
Bw. nicht vorliegen, weshalb die Begrenzung der UID zu Recht erfolgt
war.
Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters im Vorlageantrag
vom 29. August 2006, wonach es als Vorbereitungshandlung genüge, dass sich
die Bw. die Gewerbeberechtigung beschaffte und bemüht habe, die UID zu
erhalten, ist noch zu entgegnen, dass die Unternehmereigenschaft einerseits
durch das Erbringen von Leistungen und andererseits durch damit im Zusammenhang
stehende ernsthaft gewollte Vorbereitungshandlungen begründet wird und die
Erteilung einer UID eine Folge davon ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2124-W/06
- Stammnummer
- 25467
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF