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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0688-W/09

Unternehmereigenschaft einer im Baunebengewerbe tätigen GmbH mit ausländischen Gesellschaftern

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0688-W/09vom 24.06.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Annahme, Fassadenarbeiten für mehrere Auftraggeber werden nicht von einer GmbH (mit Gesellschaftern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU), sondern - unter Verletzung ausländerbeschäftigungsrechtlicher Vorschriften - direkt von den Gesellschaftern der GmbH erbracht, weswegen die der GmbH erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer zu widerrufen sei, bedarf entsprechender Ermittlungsergebnisse, wobei die tatsächlichen Verhältnisse - und nicht allein Vertragstexte - maßgebend sind.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der F.D. H. GmbH, PLZ1 Wu,, W.-Straße, vertreten durch Dr. Michael Seifner, Öffentlicher Notar, 7210 Mattersburg, Hauptstraße 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vertreten durch Fachvorständin Oberrätin Mag. Edith Hanel-Schmidt, vom 2. September 2008 betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatz-Identifikationsnummer ATU6xxx mit Wirkung 3. September 2008 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründung Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht. Sie wurde mit folgendem Notariatsakt vom 21. April 2008 gegründet: " NOTARIATSAKT Vor mir, Doktor M.S., öffentlicher Notar mit dem Amtssitz in Ma. ist heute in meiner Amtskanzlei in PLZ2Ma., H-Platz (Obergeschoß MEZ) anwesend:. Herr G.K. (11.11.1968, elften November neunzehnhundertachtundsechzig), H-9400 Sopron, Ha., Ungarn, als mit Vollmacht vom 3.4.2008 (dritten April zweitausendacht) von der auch eine nicht unterfertigte Übersetzung des Vollmachtstextes beigeheftet ist, ausgewiesener Machthaber der Herren 1) T.H. geboren 24.1.1974 (vierundzwanzigsten Jänner neunzehnhundertvierundsiebzig), H-9400 Sopron, B., Ungarn, 2) E.Ka.geboren 18.6.1957 (achtzehnten Juni neunzehnhundertsiebenundfünfzig), H-9400 Sopron, Hj., Ungarn, 3) Z.Ko. geboren 12.4.1971 (zwölften April neunzehnhunderteinundsiebzig), H-9400 Sopron, F., Ungarn, 4) J.L. geboren 29.10.1961 (neunundzwanzigsten Oktober neunzehnhunderteinundsechzig), H-9400 Sopron, Hn., Ungarn, und hat vor mir errichtet den nachstehenden GESELLSCHAFTSVERTRAG Erstens: ." FIRMA " T.H., E.Ka., Z.Ko. und J.L. errichten in Kenntnis des Wesens einer derartigen Gesellschaft und der sich daraus ergebenden Rechtswirkungen insbesondere der gesetzlichen Haftung betreffend auf die Stammeinlage zu leistender Beträge sowie entgegen § 82 GmbHG (Paragraph zweiundachtzig Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) erbrachter Leistungen der Gesellschaft und in Kenntnis der mietrechtlichen Bestimmungen bei Unternehmensveräußerung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma F.D.H. GmbH. Zweitens: " SITZ " Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Es. und ist berechtigt, auch an anderen Orten im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten. Drittens: " GEGENSTAND " Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des Baugewerbes und aller Baunebengewerbe, besonders die Herstellung von Fassaden. Überdies ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind, wie insbesondere der Erwerb und die Pachtung von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften aber auch die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung von Unternehmen und Gesellschaften. Viertens : " STAMMKAPITAL " Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 35.000,00 (Euro fünfunddreißigtausend) und wird von den Gesellschaftern in folgender Weise übernommen und eingezahlt. a)T.H. übernimmt eine, zur Hälfte bar einzuzahlende Stammeinlage in Höhe von € 8.750,00 (Euro achttausendsiebenhundertfünfzig), - b)E.Ka. übernimmt eine zur Hälfte bar einzuzahlende Stammeinlage in Höhe von € 8.750,00 (Euro achttausendsiebenhundertfünfzig), - c)Z.Ko. übernimmt eine, zur Hälfte bar einzuzahlende Stammeinlage in Höhe von € 8.750,00 (Euro achttausendsiebenhundertfünfzig), - d)J.L. übernimmt eine, zur Hälfte bar einzuzahlende Stammeinlage in Höhe von € 8.750,00 (Euro achttausendsiebenhundertfünfzig). Fünftens: . " DAUER " Der Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und endet am darauf folgenden 31.12. (einunddreißigsten Dezember). In der Folge beginnen die Geschäftsjahre jeweils am 01.01. (ersten Jänner) eines jeden Jahres und enden am darauf folgenden 31.12. (einunddreißigsten Dezember). Sechstens: " KÜNDIGUNG " (1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten mittels eingeschriebenen Briefes an die übrigen Gesellschafter zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Die Kündigung hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. (3) Die Auflösung findet jedoch nicht statt, wenn die übrigen Gesellschafter - entsprechend dem ihnen hiermit diesbezüglich eingeräumten Aufgriffsrecht - den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters übernehmen. (4) Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters in Anwendung des Punkt "Neuntens" dieses Vertrages aufzugreifen. (5) Wird der gesamte Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters übernommen, sind alle Gesellschafter verpflichtet, die zur Übertragung des Geschäftsanteiles auf die übernehmenden Gesellschafter erforderlichen Rechtsakte zu setzen und die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen. (6) Wird hingegen nicht der gesamte Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters übernommen, treten allenfalls abgegebene Aufgriffserklärungen außer Kraft und tritt die Gesellschaft in das Stadium der Liquidation. Siebentens: " GESCHÄFTSANTEILE " (1) Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. (2) Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu. (3) Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar. (4) Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen an Personen, die. noch nicht Gesellschafter sind, bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wobei jedoch mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter ohne formelle Fassung eines Generalversammlungsbeschlusses die Zustimmung zur Abtretung erteilt werden, kann. (5) Sowohl die unentgeltliche als auch entgeltliche Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen an Personen, die noch nicht Gesellschafter sind, ist nur zulässig, sofern die übrigen Gesellschafter von dem, ihnen hiermit eingeräumten Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen. (6) Zu diesem Zweck hat der abtretungswillige Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern die beabsichtigte Veräußerung unter Bekanntgabe der Vertragsbedingungen (insbesondere des Abtretungspreises) mit dem Dritten, anzuzeigen und den Geschäftsanteil oder Teil hievon zum Erwerb zu eben diesen Bedingungen anzubieten. (7) Dem abtretungswilligen Gesellschafter gebührt, sofern ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Gesellschaftern nicht erzielt werden kann, insbesondere sofern die übernahmswilligen Gesellschafter nicht bereit sind, den vom Dritten gebotenen Abtretungspreis zu entrichten, ein entsprechend Punkt "Neuntens" dieses Vertrages zu ermittelnder Abtretungspreis. (8) Wird durch das Vorkaufsrecht nicht der gesamte zur Disposition stehende Geschäftsanteil oder Teil hievon übernommen, so ist der abtretungswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil oder Teil des Geschäftsanteiles an den namhaft gemachten Dritten, jedoch nur zu den bekannt gegebenen Abtretungsbedingungen abzutreten. (9) Die Geschäftsanteile sind frei vererblich. (10) Es sind jedoch Personen, die im Erbweg Gesellschafter geworden sind, verpflichtet, den oder die ererbten Anteile an die übrigen Gesellschafter über deren Verlangen in sinngemäßer Anwendung des Punkt "Neuntens" abzutreten. (11) Die Rechtsnachfolger im Erbweg haben daher den übrigen Gesellschaftern den Übergang unverzüglich mittels rekommandierten Schreibens anzuzeigen. (12) Für den Fall der Abtretung eines Geschäftsanteiles verpflichtet sich der abtretende Gesellschafter bereits jetzt den Übergang des Geschäftsanteiles unverzüglich der Gesellschaft anzuzeigen und nachzuweisen. Achtens: " AUSSCHLUSS " (1) Wird über das Vermögen eines Gesellschafters ein Insolvenzverfahren (Konkurs, Ausgleich, Schuldenregulierungsverfahren) eröffnet, ein darauf gerichteter Antrag mangels Vermögens abgewiesen, in dessen Geschäftsanteil Exekution geführt, liegt ein wichtiger Grund, der bei einer OHG die übrigen Gesellschafter zum Ausschluss aus der Gesellschaft berechtigen würde oder bei Handlungen eines Gesellschafters zum Nachteil der Gesellschaft ist dieser Gesellschafter verpflichtet, seinen Geschäftsanteil an die übrigen Gesellschafter, denen diesbezüglich ein Aufgriffsrecht zusteht in Anwendung des Punktes "Neuntens" dieses Vertrages oder eine von der Gesellschaft namhaft gemachte Person abzutreten. (2) Über das Vorliegen eines derartigen Grundes beschließt die Generalversammlung. Die Geschäftsführung hat den erfolgten Ausschluss den Gesellschaftern unverzüglich mittels rekommandierten Schreibens anzuzeigen. Neuntens: " AUFGRIFFS- / VORKAUFSRECHT " (1) Sofern die Gesellschafter von den ihnen in diesem Gesellschaftsvertrag eingeräumten Aufgriffs- oder Vorkaufsrechten, welches diesen im Verhältnis der von ihnen übernommenen Stammeinlagen zusteht, Gebrauch machen wollen, haben sie dies binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Zugang der maßgeblichen Erklärung oder Anzeige an sie, dem ausscheidenden Gesellschafter mittels rekommandierten Schreibens bekannt zu geben. (2) Sofern ein Gesellschafter von seinem Aufgriffs- oder Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, so wächst dieses Recht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis der von ihnen übernommenen Stammeinlage zu. (3) Jeder aufgriffs-/vorkaufswillige Gesellschafter hat daher gleichzeitig mit Ausübung seines Aufgriffs/Vorkaufsrechtes verbindlich zu erklären, ob er sein Aufgriffs-/Vorkaufsrecht auch hinsichtlich jener Teile des Geschäftsanteiles ausübt, welche ihm durch Nichtausübung seitens anderer Gesellschafter zuwachsen. (4) Den aufgriffs-/vorkaufswilligen Gesellschaftern steht es selbstverständlich frei, den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters einvernehmlich innerhalb der dreißigtägigen Frist auch in einem anderen Verhältnis als dem ihrer Stammeinlagen aufzugreifen. (5) Alle beteiligten Gesellschafter sind verpflichtet, die zur Übertragung des Geschäftsanteiles auf die übernehmenden Gesellschafter erforderlichen Rechtsakte zu setzen. (6) Dem ausscheidenden Gesellschafter gebührt, sofern im Anlassfall nichts anderes vereinbart wird, ein, nach dem jeweiligen Gutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (derzeit KFSBWI) zu ermittelnder Abtretungspreis als Abfindung. Sofern dieses Gutachten mehrere Methoden zur Wertermittlung vorsieht, hat der Sachverständige sofern sich die Streitteile über dessen Aufforderung nicht binnen 30 Tagen auf eine dieser Methoden einigen, das Wertermittlungsverfahren auszuwählen. Er hat dabei den Stand der Wissenschaft und die im täglichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten nach bestem Wissen zu beachten. (7) Die Wertermittlung ist durch einen gerichtlich beeideten Wirtschaftstreuhänder vorzunehmen, weicher im Einvernehmen der beteiligten Gesellschafter zu bestimmen ist. Die Kosten des Gutachtens trägt der abtretende Gesellschafter zur Hälfte, die andere Hälfte ist von . den übernehmenden Gesellschaftern im Verhältnis der übernommenen Anteile zu tragen. Sofern binnen Monatsfrist eine Einigung über die Person des Sachverständigen nicht hergestellt werden kann, haben der abtretende Gesellschafter und die aufgriffswilligen Gesellschafter jeweils einen Sachverständigen namhaft zu machen. Bei Personenmehrheit auf einer Seite entscheidet die nach der Höhe der Stammeinlagen zu berechnende Mehrheit über den von dieser Seite zu ernennenden Sachverständigen. Kann auch auf diese Weise ein Sachverständiger binnen Monatsfrist nicht namhaft gemacht werden, so gilt auch für diese Seite der von der anderen Seite ernannte Sachverständige als bestellt. Sind demnach beide Sachverständige bestellt, gilt als Wert des Geschäftsanteiles das arithmetische Mittel beider Gutachten. (8) Der Abtretungspreis ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, in drei gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste dieser Teilbeträge ist am Ende des auf. die Wirksamkeit der Übertragung folgenden Quartals und bis dahin ohne zwischenzeitige Verzinsung zur , Zahlung fällig. Die restlichen. Teilbeträge sind jeweils ein halbes Jahr nach Fälligkeit des ersten Teilbetrages mit einem vereinbarten Zinssatz von 5% per anno zu entrichten. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 10 p/o per anno als vereinbart. Darüber hinaus wird für den Fall des Zahlungsverzuges Terminsverlust vereinbart, sodass der Zahlungsempfänger zur Einforderung der gesamten Restforderung samt Zinsen und Verzugszinsen berechtigt ist. (9) Alle beteiligten Gesellschafter sind verpflichtet, die zur Übertragung des Geschäftsanteiles auf die übernehmenden Gesellschafter erforderlichen Rechtsakte zu setzen. Bis zur Vornahme dieser, für die Übertragung des Geschäftsanteiles erforderlichen Rechtsakte ist der hiezu verpflichtete Gesellschafter gehalten, sich jedweder Verfügung über diesen Geschäftsanteil ohne Zustimmung der übernehmenden Gesellschafter zu enthalten; auf die Dauer dieses Zeitraumes ruht das Stimmrecht des zur Übertragung verpflichteten Gesellschafters. (10) Für den Fall der Übertragung eines Geschäftsanteiles sind die davon betroffenen Gesellschafter verpflichtet, den Übergang des Geschäftsanteiles unverzüglich der Gesellschaft anzuzeigen und nachzuweisen. Zehntens: " BILANZ / GEWINNVERWENDUNG " (1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss innerhalb von fünf Monaten aufzustellen, unverzüglich den Gesellschaftern zuzusenden und spätestens innerhalb von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese Fristen können von der Generalversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen verlängert werden. (2) Über die Verwendung des im Jahresergebnis ausgewiesenen Gewinnes beschließen die Gesellschafter (im Wege der Generalversammlung oder eines Umlaufbeschlusses); sowohl die Bildung von Rücklagen als auch eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnausschüttung. ist zulässig. Elftens: " GESCHÄFTSFÜHRER " Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, welche von den Gesellschaftern bestellt und abberufen werden. Sie wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbständig vertreten. Die Vertretung durch Prokuristen ist zulässig. Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch je zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch je einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Abweichende Vertretungsregelungen durch Gesellschafterbeschluss sind zulässig, Der Geschäftsführer zeichnet, indem er seinen Namen unter den Firmenwortlaut setzt. Zwölftens: " GENERALVERSAMMLUNG " (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Generalversammlung gefasst. (2) Die Generalversammlungen finden am Ort des Sitzes der Gesellschaft oder in einer Gemeinde, die Sitz einer Bezirkshauptmannschaft ist, statt. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der an Jahren älteste anwesende Geschäftsführer beziehungsweise Liquidator, sofern weder Geschäftsführer noch Liquidatoren anwesend sein sollten, der an Jahren älteste anwesende Gesellschafter. (3) Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsführer durch eingeschriebenen Brief an alle Gesellschafter unter der, der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Anschrift einberufen. Die Einberufung hat die Tagesordnung und den Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung durch Bevollmächtigte zu enthalten. (4) Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einberufungen zur Post und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von zumindest vierzehn Tagen liegen. (5) Zur Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung ist - sofern Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmen - die Anwesenheit oder ordnungsgemäße Vertretung von mehr als drei Viertel des Stammkapitals erforderlich, Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist unter Hinweis auf diesen Umstand neuerlich eine auf die Gegenstände der ursprünglichen Generalversammlung beschränkte Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des anwesenden oder wirksam vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. (6) Das Stimmrecht in der Generalversammlung richtet sich nach der übernommenen Stammeinlage. (7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen. (8) Die schriftliche Beschlussfassung gemäß § 34 GmbHG (Paragraph vierunddreißig Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist zulässig. Dreizehntens: " SONDERRECHTE " Sonderrechte zugunsten einzelnes Gesellschafter werden nicht vereinbart. Rechte zugunsten von Gesellschaftern, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sind sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Sonderrechte. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Zustimmungs-, Aufgriffs- oder Vorkaufsrechte. Vierzehntens: " AUFLÖSUNG " Die Gesellschaft wird durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Fünfzehntens: " BEKANNTMACHUNGEN " Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen durch eingeschriebenen Brief an deren im Firmenbuch eingetragene, für Zustellungen maßgebliche Anschrift. Sechzehntens: " GRÜNDUNGSKOSTEN " Die mit der Errichtung und Registrierung der Gesellschaft verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art werden bis zum Höchstbetrag von € 6.000,00 (Euro sechstausend) von der Gesellschaft getragen. Siebzehntens: Insoweit durch diesen Gesellschaftsvertrag oder dessen gültige Änderung oder durch gültige Generalversammlungsbeschlüsse nichts anderes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der jeweils geltenden Fassung. Achtzehntens: " STAATSBÜRGERSCHAFT " Die Gesellschafter sind ungarische Staatsbürger. " AUSFERTIGUNGSKLAUSEL " Die Parteien erteilen die Einwilligung, dass von diesem Notariatsakt beliebig viele Ausfertigungen, sowie einfache und beglaubigte Abschriften an jeden von ihnen, die Gesellschaft selbst, deren jeweilige Geschäftsführer und allfälligen Liquidatoren erteilt werden können... Die Identität und das Geburtsdatum der Partei wurden mir nachgewiesen durch Vorlage des Führerscheines ... von Herrn G.K.. --- Hierüber wurde dieser Notariatsakt von mir aufgenommen, den Parteien vorgelesen, von ihnen als ihrem Willen entsprechend ausdrücklich bestätigt und sodann von ihnen vor mir eigenhändig unterschrieben. . Ma., am 21.4.2008 (einundzwanzigsten April zweitausendacht)." Ebenfalls am 21. April 2008 beschlossen die Gesellschafter - sämtliche vertreten durch G. K. - T. H. zum Geschäftsführer zu bestellen. Auf Grund ihres Antrages vom 22. April 2008 wurde die Bw. am 24. April 2008 beim Handelsgericht Eisenstadt zur Firmenbuchnummer FNxxx in das Firmenbuch eingetragen. In Beantwortung eines Fragebogens des Finanzamtes gab der Geschäftsführer am 27. Mai 2008 unter anderem bekannt, dass die Bw. das Bau- und Baunebengewerbe ausübe, wobei der voraussichtliche Jahresumsatz im Eröffnungsjahr 50.000 € und im Folgejahr 80.000 € betragen werde. An Einkünften aus Gewerbebetrieb werde im ersten Jahr mit 0 €, im Folgejahr mit 5.000 € gerechnet. Die Bw. werde durch die X. Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. in Ma. vertreten. Im - weder chronologisch geführten noch journalisierten - Akt des Finanzamtes sind im Anschluss an den Fragebogen zwei (wahrscheinlich erst in Zusammenhang mit den Erhebungen vom 13. August 2008 erstellte) Fotos abgeheftet, die vier Personen, teilweise in Arbeitskleidung, rund um eine Schreibtischkombination mit darauf befindlichen Unterlagen, sowie zwei Sessel zeigen; ferner einen weiteren Teil dieses Raumes mit Kübeln, Werkzeugen, Wasserwaagen, Mischer, Folien, Materialien, usw. Mit Datum 13. Juni 2008 wurde folgender "Erledigungsvermerk" durch das Finanzamt angelegt: " ERLEDIGUNGSAKTENVERMERK über die Nachschau anlässlich der Neueröffnung eines Betriebes ... Es wird angeregt, die Aufnahme nicht durchzuführen. Anmerkungen: Am 28.5.2008 wurde via X.Ma. der Fragebogen Verf. 15 für die GmbH eingebracht Gesellschaftsvertrag und Firmenbuchauszug , EB sowie Verf 26 waren angeschlossen, Als Geschäftstätigkeit wird das Bau- u. Baunebengewerbe angegeben. Am 9.6.2008 kamen der Geschäftsführers bzw. alle Gesellschafter persönlich mit einem Freund als Dolmetscher in das FA - IC-Eisenstadt (es wurde die Identität festgestellt - die Personalausweise wurden kopiert) mit dem dringenden Ersuchen um Vergabe einer STNR sowie UID-Nr. zwecks Rechnungsausstellung Es wurde dann ein Termin für den Antrittsbesuch (Verf. 28 Baugewerbe) für den 12.6.2008 8:00 Uhr beim Ort der Geschäftsleitung vereinbart und auch eine Kopie des Mietvertrages verlangt. Beim Antrittsbesuch am 12.6.2008 um 8:00 Uhr war keiner der Beteiligten am Ort der Geschäftsleitung erschienen. In der D-Straße befindet sich das EFH der Fam. Sz.W. und He.. Fr. Sz.He. war anwesend und gab an, dass sich in Ihrem Haus keine Firma befindet Es wurde dann tel. mit Hr. Sz. Rücksprache gehalten und dieser gab an dass er dieser Firma eine mündliche Vereinbarung zwecks Miete -Postadresse für einen Monat zugesagt habe. Es wurde kein Teil des EFH für die GmbH zur Verfügung gestellt - es gibt kein Büro - die GmbH hat keine Schlüssel für das Haus und es wird diese Vereinbarung It. Hr. Sz. nicht verlängert. ... Die amtswegige Löschung im Firmenbuch gem. § 160 BAO wird angeregt Lt. STB X.Ma. soll die Fa. "F.D.H. GmbH" für die Fa. Y. Bau GmbH in PLZ3R. als "Sub" tätig gewesen sein - eine KM wird an die BVxxx weitergeleitet." Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart regte daraufhin mit Schreiben vom 13. Juni 2008 beim Landesgericht Eisenstadt die amtswegige Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch mangels Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit an. Mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 2. Juli 2008 wurde die Adresse auf Grund eines Änderungsantrags vom 30. Juni 2008 von PLZ5 Es., D-Straße, in PLZ1 Wu, , W.-Straße geändert. Weiters ist folgender "Erledigungsvermerk" mit Datum 18. August 2008 abgelegt: " ERLEDIGUNGSAKTENVERMERK über die Nachschau anlässlich der Neueröffnung eines Betriebes ... Es wird angeregt, die Aufnahme nicht durchzuführen. Anmerkungen: 2. Antrittsbesuch - (siehe Erledigungsvermerk vom 13.6.08 1!) die Fa. F.D.H. GmbH hat den Ort der Geschäftsleitung von Es. nach PLZ1Wu,, W.-Straße verlegt (!! Hinweis: in Es. war die Fa. nur eine Postadresse) es wurde mit dem R.-Haus ein Mietvertrag (siehe beil. Kopie + Anz. beim Gebührenamt) für einen Büroraum (26 m 2 ) abgeschlossen - im Büroraum befinden sich dtz. ein Tisch und 2 Sessel sowie einige Bauwerkzeuge (Wasserwaage, Eimer, Baufolie und sonst. Kleinmaterial- siehe Foto ) es gibt kein Telefon - keine Ordner - lediglich auf der Eingangstür im 1. Stock wurde ein Firmenschild angebracht. Die Buchhaltung soll von X.Ma., Hrn. Lo. durchgeführt werden die Fa F.D.H. GmbH besteht aus 4 Personen - alle sind ungarische Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn - Geschäftsführer und Gesellschafter sind der deutschen Sprache nicht bzw. nur ganz wenig mächtig - Es sind alle Personen beim Antrittsbesuch anwesend - es wurde ein Freund (Hr. K.G.) als Dolmetscher mitgebracht (Ausweiskopie) die Fa. arbeitet ausschließlich als Sub- U für die Fa. Y. Bau GmbH (Werkvertragskopie) - Vertrag wurde It. Übersetzer erst vor kurzem abgeschlossen - weiters soll auch für die Fa. Ze.Mo. in PLZ4Se. als Sub- U gearbeitet werden (dzt. nur einen mündliche Vereinbarung) die Abrechnung der erbrachten Leistungen werden nach m 2 /preis abgerechnet (rund € 20,00/m 2 ) die Fa. verfügt weder über eigenes Werkzeug (außer Kleinmat.) noch stellt sie die erforderlichen Materialien selbst bei. Es gibt auch kein Firmen-KFZ Die offenen Forderungen seit Apr. 2008 betragen It. beiliegender Aufzeichnung ( siehe Kopie ) € 4.160,00 an Fa. Y.-Bau GmbH und € 4.400,00 an Fa. Ze. Die Fa. benötigt dringend eine UID-Nr. die Rechnungen an die beiden Firmen stellen zu können ! auf § 19 UStG wurde ausdrücklich hingewiesen Eine Überprüfung bei den beiden genannten Firmen (Beschäftigung von ScheinseIbständigen) sowie der Fa. F.D. wäre dringend in nächster Zeit anzuraten." Aktenkundig sind der Mietvertrag über den Büroraum, verschiedene Ausweiskopien sowie ein undatierter und ohne Eingangsstempelaufdruck abgelegter Antrag der Bw. mit Adresse Wu, auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer . Einem kopierten Zettel zufolge bestünden "offene Rechnungen" 208 qm über 4.160 € und 240 qm Pauschale über 4.400 €. Der in Kopie zum Akt genommene "Werkvertrag" mit der Y. Bau GmbH lautet: "WERKVERTRAG Abgeschlossen zwischen der Firma Y. Bau GmbH, PLZ3R. , Kg. vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Th.Jo. und der Firma F.D.H. GmbH, PLZ1Wu, , W.-Straße vertreten durch den Geschäftsführer Herrn T.H.. 1. Die Firma F.D.H. GmbH ist werkvertraglich als Subunternehmer im Bereich Außen-, Fassadenputzarbeiten und Verarbeitung von Vollwärmeschutz für die Firma Y. Bau GmbH tätig. 2. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer auf Basis nachstehend angeführter Auftragsgrundlagen den Auftrag zur Durchführung folgender Arbeiten im Rahmen des Projektes: BF, B-Gasse, 320 m2 Vollwärmeschutzfassade, Material und Gerüst wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 3. Die Firma F.D.H. GmbH verpflichtet sich, dass bei Anstellung bzw. Arbeiten von ausländischen Arbeitskräften auf den Baustellen der Firma Y. Bau GmbH die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingehalten werden. 4. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass es sich bei der vorliegenden Vereinbarung um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß § 1151 ABGB handelt, weshalb sämtliche Rechtsvorschriften über den Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall keine Anwendung finden. Die Firma F.D.H. GmbH hat für die Versteuerung bzw. für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge selbst zu sorgen. 5. Sollten die arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen oder sonstige Bestimmungen seitens der Firma F.D. Horvath GmbH nicht eingehalten werden, verpflichtet sie sich schon jetzt, die Firma Y. Bau GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. ZAHLUNG: Auftragssumme, BVH BF, B-Gasse 320 m2 á EUR 16,00 = EUR 5.120,00 Teilrechnung: Monatlich gegen Nachweis, abzüglich 10% Deckungsrücklass. 21 Tage - 3% Skonto oder 45 Tage netto ab Rechnungseingang. Schlussrechnung: Gegen Nachweis, nach Abschluss ihrer Arbeiten abzüglich 5% Haftrücklass oder Bankgarantie. 30 Tage - 3% Skonto ab Rechnungseingang. Haftung 3 Jahre ab Übergabe an den Bauherrn. SONSTIGE VEREINBARUNGEN: a) Der Auftragnehmer erklärt, für die Erfüllung des Auftrages nur ordnungsgemäß bei dem zuständigen Träger der Krankenversicherung angemeldete Arbeitskräfte, welche im Fall des Einsatzes von Ausländern über eine gültige Arbeitsbewilligung verfügen, einzustellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Angaben stichprobenartig zu überprüfen und diesbezüglich Erkundigungen einzuziehen. Bei beharrlicher Verletzung dieser Bestimmungen durch den Auftragnehmer, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Für die daraus entstehenden Folgen und Nachteile haftet der Auftragnehmer voll. b) Bauseits werden Baustrom und Bauwasser kostenlos ab Grundverteiler zur Verfügung gestellt (nicht für Heizzwecke). c) Nach Abschluss der einzelnen Abschnitte bzw. auf Anforderung des Auftraggebers sind Verunreinigungen, Verpackungsmaterial etc. zu entfernen und von der Baustelle abzutransportieren." In weiterer Folge wurde der Bw. mit Vergabebescheid vom 20. August 2008 vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Umsatzsteueridentifikationsnummer ATU6xxx vergeben. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurden der Bw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zur Steuernummer 2xx/xxxx vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 2. September 2008 wurde die Gültigkeit dieser Umsatzsteueridentifikationsnummer "mit Wirkung 03.09.2008 begrenzt". In der gesondert ausgefertigten Bescheidbegründung wird erläutert: "Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist gem. Art. 28 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Die Tätigkeit der F.D.H. GmbH beschränkt sich auf das Bau- und Baunebengewerbe dahingegehend, dass lediglich die Gesellschafter ihre Arbeitskraft an andere Unternehmen anbieten. Das Material als auch die technische Ausrüstung (Werkzeug) wird vom jeweiligen "Auftraggeber" zur Verfügung gestellt. Das angemietete Büro ist nur mit zwei Schreibtischen (ohne weiterem Zubehör) ausgestattet, da nach Auskunft der Gesellschafter keine weiteren Utensilien erforderlich sind. Es werden keinerlei Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden, Arbeitsorte (Einsatz, Dauer, wer die Leistung erbracht hat) geführt. Die Verträge mit den "Auftraggebern" beinhalten keine Angaben über Zeit, Ort, Dauer der Leistung, Gewährleistung, Allgemeine Geschäftsbedingungen der F.D.H. GmbH. Weiters sind die Gesellschafter der deutschen Sprache nicht mächtig, jedoch ist nicht bekannt, wer den Schriftverkehr über die Aufträge (Anbot Rechnungslegung) durchführt. Nach Ansicht der Finanzbehörde erfolgte die Gründung der Kapitalgesellschaft, zur Umgehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, da die Gesellschafter mangels Beschäftigungsbewilligung in Österreich nicht tätig werden dürften." Welche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Zeitraum 20. August 2008 (hier wurde die UID vergeben) und 2. September 2008 (hier wurde die UID mit 3. September 2008 befristet) eingetreten sind, lässt sich weder dem Bescheid noch dem Akt entnehmen. Auf Grund einer Anfrage des Firmenbuchgerichts vom 5. September 2008 an das Finanzamt, ob die Anregung des Finanzamtes der amtswegigen Löschung aufrecht bleibe, teilte das Finanzamt dem Gericht mit Schreiben vom 10. September 2008 mit, dass gegen die (von ihm selbst angeregte) Löschung "Bedenken bestehen". Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 erhob der rechtsfreundliche Vertreter Berufung gegen den Begrenzungsbescheid und führte diesbezüglich aus: "Mit angeblichem Bescheid vom 2.9.2008 hat vermutlich das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Einschreiterin gem. Art. 28 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 zurückgenommen. Der Antragstellerin wurde jedoch lediglich das als Beilage ./A in Kopie angeschlossene Schriftstück zugestellt, welches weder einen Spruch, somit den eigentlich Bescheid enthält, noch die bescheiderlassende Behörde zweifelsfrei erkennen lässt. Das Schreiben enthält neben einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung lediglich eine Bescheidbegründung, die den Schluss nahe legt, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Einschreiterin gem. Art. 28 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 zurückzunehmen. Da dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben wesentlich Merkmale eines Bescheides fehlen, handelt es sich dabei um ein rechtliches nullum. Aus Gründen der Vorsicht erhebe ich jedoch namens und im Auftrag der Berufungswerberin und unter ausdrücklicher Berufung auf die mir von dieser erteilte Vollmacht gegen den angeblichen Bescheid vom 2.9.2008 Berufung und begründe diese wie folgt: Die Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, dass sich die Tätigkeit der Antragstellerin auf das Bau- und Baunebengewerbe dahingehend beschränke, dass lediglich die Gesellschafter Ihre Arbeitskraft an andere Unternehmen anbieten, sämtliche Materialien und Ausrüstung würden dabei von den jeweiligen Auftraggebern bereitgestellt werden. Die Antragstellerin verfüge nur über ein kleines, minimalistisch ausgestattetes Büro und führe keinerlei Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten und Aufträge. Weiters seien die Gesellschafter der deutschen Sprache nicht mächtig. Aus diesen Gründen liege eine Umgehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Diese Ansicht der entscheidenden Behörde ist aus den im Folgenden wiedergegebenen Gründen völlig verfehlt. Wie sich klar aus § 2 Abs. 4 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergibt, liegt eine, diesem Gesetz unterliegende Beschäftigung dann nicht vor, wenn Gesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von 25% Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringen, liegt doch gemäß dieser Bestimmung eine derartige Beschäftigung dann vor, wenn Gesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25% derartige Arbeitsleistungen erbringen. Sämtliche Gesellschafter der F.D.H. GmbH sind zu 25% an der Gesellschaft beteiligt (siehe Firmenbuchauszug Blg. ./B). Die Gesellschaft ist im Baunebengewerbe tätig und erbringt Arbeitsleistungen im Ausbau von Gebäuden, besonders die Herstellung von Fassaden, Anbringen von Vollwärmeschutz aber auch sonstige Baunebenleistungen. In diesem Tätigkeitsgebiet erbringt sie für unterschiedliche Auftraggeber, nicht nur einen einzigen Bauunternehmer derartige Leistungen. Vorgelegt werden 6 Bauverträge aus denen sich insbesondere ergibt, dass sowohl Private als auch gewerbliche Auftraggeber bedient werden (Blg. ./C). Die Gesellschaft ist auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig. Dieses Risiko tragen die 4 Gesellschafter als für diese Gesellschaft tätige Unternehmer. Dies entspricht der Praxis von GmbHs in Österreich aber auch Deutschland und sonstigem benachbarten Ausland, wonach zur Haftungsminimierung und Risikostreuung Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht, die Antragstellerin verfüge über kein eigenen Gerätschaften zur Ausübung ihres Gewerbes, ist auszuführen, dass die Antragstellerin sehr wohl die von ihr angenommen Aufträge mit eigenen Werkzeugen, Fahrzeugen und Materialien ausführt. Die Gesellschafter der Antragstellerin erbringen, wie in einem Familienunternehmen, ihre Arbeitsleistungen für die Gesellschaft. Weiters ist zu den Ausführungen der Behörde anzumerken, dass die Antragstellerin in einem Gewerbe und in einem solchen Umfang tätig ist, dass sie groß angelegter Büroräumlichkeiten nicht bedarf. Eben sowenig wie die übrigen Ausführungen der Behörde entspricht es der Wahrheit, dass die Gesellschafter der Einschreiterin der deutschen Sprache nicht mächtig sein. Vielmehr verfügt der Gesellschafter der Antragstellerin, Herr E.Ka., über gute Deutschkenntnisse, weshalb es ihm auch ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Korrespondenzen der Gesellschaft zu führen. Da offensichtlich aus den soeben ausgeführten Gründen eine von der entscheidenden Behörde unterstellte Umgehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht vorliegt, stelle ich namens und im Auftrag der Berufungswerberin den Antrag den zur Steuernummer 2xx/xxxx angeblich erlassenen Bescheid vom 2.9.2008 ersatzlos aufzuheben. Der Berufung beigeschlossen war eine Kopie der Bescheidbegründung (./A). ein Firmenbuchauszug vom 2. Juli 2008 (./B) sowie Kopien folgender Verträge: ./C: "Bauvertrag / Werkvertrag abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Ge.Gö. Ges.m.b.H. [Adresse] im Folgenden kurz "Auftrageber" genannt und Firma: F.D.H. GmbH, Adresse:PLZ1Wu, , W.-Straße, Tel/Fax:0664/xxx, Ansprechpartner: Hr. H.T. im Folgenden kurz "Auftragnehmer" genannt Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer auf Basis nachstehend angeführter Auftragsgrundlagen den Auftrag zur Durchführung folgender Arbeiten im Rahmen des Projektes: Baustelle: Fam. Md., Ki. Malen des kompletten Einfamilienhauses I. Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen und somit Inhalte dieser Vereinbarung sind: die Bestimmungen dieses Auftrages; das vom Auftragnehmer erstatte Leistungsverzeichnis, Bau- und Konstruktionspläne sowie sonstige Arbeitsunterlagen, für deren sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer haftet, soweit er sie selbst erstellt oder überprüft hat bzw. überprüfen müsste; die einschlägigen Ö-Normen bzw. die - wenn es solche nicht gibt und auch eine gesetzliche Regelung fehlt - entsprechenden DIN-Normen sowie die anerkannten Regeln der Technik- bzw. des Gewerbes des Auftragnehmers. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden durch Annahme dieses Auftrages außer Kraft gesetzt; dies auch dann, wenn sie sich auf dem Geschäftspapier und dgl. des Auftragnehmers befinden und ihnen der Auftraggeber nicht neuerlich widerspricht. II. Auftragssumme (Werklohn) Die Auftragssumme beträgt netto Pauschal EUR 2.000,00 Die Abgeltung von Teilleistungen bedarf einer Vereinbarung gemäß des Punktes "Zusatzaufträge und Schriftlichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung". Die Beweislast für die ordnungsgemäße Leistungserbringung trifft in jedem Fall den Auftragnehmer. Für den Fall, dass der Auftragnehmer vermeint, dass (nur oder auch) andere Dritte an der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung eine Verantwortlichkeit trifft, kann er dies dem Auftraggeber nicht entgegenhalten. Der Auftragnehmer verzichtet auf ein allenfalls zustehendes richterliches Mäßigungsrecht. VI. Fälligkeit des Werklohnes Nach Fertigstellung der gesamten Leistung hat eine förmliche Übernahme durch den Auftraggeber zu erfolgen. Mit der förmlichen Übernahme erfolgt der Gefahrenübergang und beginnen die Gewährleistungsfristen. Teilrechnungen können nach Arbeitsfortschritt bei mangelfreier Leistungserbringung wie folgt gelegt werden: TR: nach Baufortschritt SR: nach Fertigstellung und Abnahme Der nach Berücksichtigung allfälliger Teilzahlungen zu bezahlende Werklohn ist erst nach mangelfreier Erbringung aller vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen einschließlich ordnungsgemäßer und nachvollziehbarer Rechnungslegung sowie nach Ablauf von angemessenen Überprüfungsfirsten (als solche sind jedenfalls die der einschlägigen Ö Normen anzusehen) fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt bei Zahlung der Teilrechnung 10%igen Deckungsrücklass, sowie bei Schlussrechnung einen 3%igen Haftrücklass vom Bruttorechnungsbetrag abzuziehen und einzubehalten. Für den fälligen Werklohn werden die nachstehenden Zahlungsziele vereinbart: • binnen 14 Tagen 4% Skonto nach Rechnungsprüfung • binnen 30 Tagen netto VII. Leistungsstörungen Der Auftragnehmer sichert für sich, seine Leute und seine Erfüllungsgehilfen größtmögliche fachliche Qualifikation und Anwendung ebensolcher Sorgfalt zu. Leidet die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung an einem Mangel, ist der Auftraggeber wohl berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Verbesserungsmöglichkeit unter angemessener Nachfristsetzung einzuräumen. Es steht ihm vielmehr das Wahlrecht zu, sofort den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers zu belieben oder beheben zu lassen. Wenn es untunlich ist, kann auch die Zuziehung des Auftragnehmers zur Feststellung von Art und Umfang des Mangels bzw. der voraussichtlichen Behebungskosten unterbleiben. Ist ein vom Auftragnehmer zu verantwortender Mangel so schwerwiegend, dass er auf außergewöhnliche Sorglosigkeit und/oder mangelnde Fachkenntnisse zurückzuführen ist, berechtigt dies den Auftraggeber, ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirksamkeit zu erklären, ohne dass der Auftragnehmer hieraus Ansprüche - aus welchem Titel auch immer - ableiten könnte. Das gleiche Recht steht dem Auftraggeber zu, wenn sich herausstellt, dass der Auftragnehmer nicht über die für die Leistungserbringung notwendigen gewerberechtlichen Befugnisse verfügt oder er diese im Zuge der Leistungserbringung verliert. VII: Ergänzende Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verfügt über alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen insbesondere gewerberechtlichen - Befugnisse. Die Weitergabe des Auftrages an Subunternehmen ist nicht erlaubt. III. Pauschalpreis Dem Auftrag wird ein Pauschalpreis zugrunde gelegt, es trägt also der Auftragnehmer - ungeachtet des Umstandes, dass die Auftragssumme detailliert errechnet wurde - die Gefahr für allenfalls notwendige Mehraufwendungen und Mehrkosten. Der Auftragnehmer hat die zur Erbringung der von ihm zugesagten Leistung notwendigen Auftragsgrundlagen selbst geprüft und erstellt. Es geht daher jede Fehleinschätzung des Leistungsumfanges, ausschließlich zu seinen Lasten. IV. Zusatzaufträge und Schriftlichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung Der Auftragnehmer wird Erweiterungen und/oder Verringerungen des Auftragsvolumens im branchenüblichen Ausmaß akzeptieren. Die Branchenüblichkeit ist nach den einschlägigen ä-Normen oder nach Art und Umfang des jeweiligen Gesamtprojektes zu beurteilen, die auch diesem Auftrag zugrunde gelegt wurden. Zusatzauftragserteilungen bedürfen, um verbindlich zu sein, der schriftlichen Form und gelten im Zweifel als zu den Bedingungen dieses Auftrages abgeschlossen. Ist eine schriftliche Festlegung nicht sofort möglich, bedürfen sie einer zumindest nachfolgenden schriftlichen Bestätigung, deren Verbindlichkeit nur durch unverzüglichen schriftlichen Widerspruch des Vertragspartners außer Kraft gesetzt werden kann. Für den Fall, das keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, gelten sie auf Basis der Pauschalpreisregelung (Punk 3 des Werkvertrages) erteilt. Überstunden und Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet und schriftlich bestätigt wurden. Für Regiearbeiten sind gesonderte, für beide Vertragspartner jederzeit zugängliche Aufzeichnungen zu führen. Einvernehmliche Eintragungen in das Baubuch oder die Bautagesbereichte erfüllen das Erfordernis der vereinbarten Schriftlichkeit als Voraussetzung für die rechtliche Verbindlichkeit von Vereinbarungen über Zusatzaufträge, Überstunden und Regiestunden. Es kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Dienstnehmer der Vertragspartner, wenn sie solche schriftliche Erklärungen abgeben, hierzu auch berechtigt sind. TERMINE: Arbeitsbeginn: nach Rücksprache mit Herrn Gö., Tel.: [...] Die Malerarbeiten müssen dem Baufortschritt angeglichen werden, bei Unterbrechung der Malerarbeiten unsererseits müssen die Arbeiten spätestens 2 Arbeitstage nach Aufforderung der Firma Ge.Gö. GmbH wieder aufgenommen werden. Die Teilfertigstellungstermine werden Ihnen zeitgerecht mitgeteilt. Beim Nichteinhalten dieser Termine wird eine Pönale von € 50,00 pro Tag einbehalten. V. Vergütungsbetrag Der Auftragnehmer verpflichtet sich, rechtzeitig mit dem erteilten Auftrag zu beginnen, diesen zügig und in sorgfältiger Anpassung an die Erfordernisse des Gesamtprojektes fortzuführen und die von ihm zu erbringenden Leistungen (siehe Absatz davor) mangelfrei fertig zu stellen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seine Leistungen oder Abschnitte derselben nicht mangelfrei oder nicht fristgerecht erfüllt, wird folgender Vergütungsbetrag gemäß § 1336 ABGB (Pönale) vereinbart: €... je angefangener Kalenderwoche. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Geltendmachung des Vergütungsbetrages ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass der bei ihm tatsächlich eingetretene Schaden die Höhe des Vergütungsbetrages erreicht. Ungeachtet dessen kann er auch einen, diesen Vergütungsbetrag übersteigenden Schaden ersetzt begehren. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen im Hinblick auf die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte und die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes und hält den Auftraggeber für sämtliche, diesem aus einer Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen erwachsende Nachteile schad- und klaglos. Der Auftragnehmer muss spätestens vor Beginn des dritten Arbeitstages die Meldebestätigung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse und eine Kopie des Personalausweises, sowie bei Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern die Beschäftigungsbewilligung dein Auftraggeber vorlegen. Sollte der Auftragnehmer sich nicht an die obige Frist halten muss dieser die Arbeiten sofort einstellen und mit Baustellenverweis rechnen. Sollten dein Auftraggeber durch diese Maßnahmen Mehrkosten entstehen werden diese denn Auftragnehmer weiterverrechnet. Für den Fall, dass der Maler einen Bauschaden verursacht, benötigen wir den Versicherungsgeber..... und die Versicherungsnummer..... um den Schaden rascher erledigen zu können. IX. Protokolle während der Bauführung Zur Wahrung der bedungenen Qualität ist der Auftragnehmer verpflichtet während der Bauausführung wesentliche Bauabschnitte und wesentliche Details hinsichtlich ihrer planmäßigen und Ö-Norm gemäßen Ausführung abzunehmen und darüber Protokoll zu verfassen. Diese Protokolle sind nach Fertigstellung dem Auftraggeber zu übergeben. X. Schlussbestimmungen Als Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über seine Gültigkeit selbst, vereinbaren die Vertragsparteien gemäß § 104 JN die ausschließliche Zuständigkeit des in Handelssachen für Wien in Betracht kommenden Gerichtes. Neben dieser Bauvereinbarung samt Beilagen bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden. Allfällige Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bauvereinbarung bedürfen zur ihrer Gültigkeit der Schriftform. Diese Bauvereinbarung wird ebenso wie deren allfällige Änderungen und/oder Ergänzungen erst mit Unterfertigung durch einen der Geschäftsführer des Auftragnehmers, rechtswirksam. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden unverzüglich in den Vertrag diejenigen Regelungen aufnehmen, die in rechtlich wirksamer Weise am besten geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung zu erreichen. Die den Vertragparteien aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten gehen auch auf deren Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen über." [Unterschriften der Firma Farbenfachhandel Ge. Gö. GmbH in Wien sowie von H. T.]. "Bauvertrag / Werkvertrag abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Zimmerei-Baumeister Ze. GmbH, [Adresse] im Folgenden kurz "Auftrageber" genannt und Firma: F.D.H. GmbH, Adresse: PLZ1Wu, , W.-Straße, Tel/Fax: 0664/xxx, Ansprechpartner:Hr. H.T. im Folgenden kurz "Auftragnehmer" genannt Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer auf Basis nachstehend angeführter Auftragsgrundlagen den Auftrag zur Durchführung folgender Arbeiten im Rahmen des Projektes: PLZ5Es. - SG., D.-Straße 75 m² Vollwärmefassade I. Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen und somit Inhalte dieser Vereinbarung sind: die Bestimmungen dieses Auftrages; das vom Auftragnehmer erstatte Leistungsverzeichnis, Bau- und Konstruktionspläne sowie sonstige Arbeitsunterlagen, für deren sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer haftet, soweit er sie selbst erstellt oder überprüft hat bzw. überprüfen müsste; die einschlägigen Ö-Normen bzw. die - wenn es solche nicht gibt und auch eine gesetzliche Regelung fehlt - entsprechenden DIN-Normen sowie die anerkannten Regeln der Technik- bzw. des Gewerbes des Auftragnehmers. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden durch Annahme dieses Auftrages außer Kraft gesetzt; dies auch dann, wenn sie sich auf dem Geschäftspapier und dgl. des Auftragnehmers befinden und ihnen der Auftraggeber nicht neuerlich widerspricht. II. Auftragssumme (Werklohn) Die Auftragssumme beträgt netto Pauschal EUR 1.200,00 Die Abgeltung von Teilleistungen bedarf einer Vereinbarung gemäß des Punktes "Zusatzaufträge und Schriftlichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung". III. Pauschalpreis Dem Auftrag wird ein Pauschalpreis zugrunde gelegt, es trägt also der Auftragnehmer - ungeachtet des Umstandes, dass die Auftragssumme detailliert errechnet wurde - die Gefahr für allenfalls notwendige Mehraufwendungen und Mehrkosten. Der Auftragnehmer hat die zur Erbringung der von ihm zugesagten Leistung notwendigen Auftragsgrundlagen selbst geprüft und erstellt. Es geht daher jede Fehleinschätzung des Leistungsumfanges, ausschließlich zu seinen Lasten. IV. Zusatzaufträge und Schriftlichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung Der Auftragnehmer wird Erweiterungen und/oder Verringerungen des Auftragsvolumens im branchenüblichen Ausmaß akzeptieren. Die Branchenüblichkeit ist nach den einschlägigen ä-Normen oder nach Art und Umfang des jeweiligen Gesamtprojektes zu beurteilen, die auch diesem Auftrag zugrunde gelegt wurden. Zusatzauftragserteilungen bedürfen, um verbindlich zu sein, der schriftlichen Form und gelten im Zweifel als zu den Bedingungen dieses Auftrages abgeschlossen. Ist eine schriftliche Festlegung nicht sofort möglich, bedürfen sie einer zumindest nachfolgenden schriftlichen Bestätigung, deren Verbindlichkeit nur durch unverzüglichen schriftlichen Widerspruch des Vertragspartners außer Kraft gesetzt werden kann. Für den Fall, das keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, gelten sie auf Basis der Pauschalpreisregelung (Punk 3 des Werkvertrages) erteilt. Überstunden und Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet und schriftlich bestätigt wurden. Für Regiearbeiten sind gesonderte, für beide Vertragspartner jederzeit zugängliche Aufzeichnungen zu führen. Einvernehmliche Eintragungen in das Baubuch oder die Bautagesbereichte erfüllen das Erfordernis der vereinbarten Schriftlichkeit als Voraussetzung für die rechtliche Verbindlichkeit von Vereinbarungen über Zusatzaufträge, Überstunden und Regiestunden. Es kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Dienstnehmer der Vertragspartner, wenn sie solche schriftliche Erklärungen abgeben, hierzu auch berechtigt sind. TERMINE: Arbeitsbeginn: 14.6.2008, Arbeitsende: nach Baufortschritt V. Vergütungsbetrag

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0688-W/09
Stammnummer
41451
Gültig
24.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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