Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0312-W/06
Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-W/06vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 29. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 29. Juni 2005 betreffend Begrenzung der
Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ laut Aktenlage einen mit 29.
Juni 2005 datierten Bescheid an den Berufungswerber (Bw), mit dem die
Gültigkeit seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) mit dem
30. Juni 2005 begrenzt wurde (ESt-Akt Bl 1/2005).
Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 (ESt-Akt Bl 2f/2005)
erhob der Bw Berufung gegen einen Bescheid vom 29. Juni 2005, zugestellt am
30. Juni 2005 mit den Angaben "kein Zeichen,
keine Unterschrift, kein Name eines Ausfertigenden" mit dem Begehren, den
Bescheid wegen Mangelhaftigkeit, Tatsachenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit
ersatzlos aufzuheben bzw als nichtig zu erklären, oder in eventu nach
Behebung der Mängel die Behörde neuerlich entscheiden zu
lassen.
Zur Mangelhaftigkeit wurde vorgebracht, dass das
Schriftstück des Finanzamtes entgegen § 18 Abs 4 AVG und
§ 96 BAO keine Unterschrift, keine Paraphe und keine leserliche
Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt habe, enthalte.
Das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden bedeute, dass die Erledigung
rechtlich nicht existent werde. Weiters werde in der Begründung nicht
dargelegt, auf welchen Antrag bzw auf welche Mitteilung hier Bezug genommen
werde.
Zur Tatsachenwidrigkeit wurde vorgebracht, dass es
unrichtig sei, dass der Bw einen Antrag oder eine Mitteilung zur Begrenzung der
Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer gestellt hätte,
obwohl solches in der Begründung des Schriftstückes erwähnt
werde.
Zur Rechtswidrigkeit wurde die fehlende gesetzliche
Grundlage des Bescheides und seine Nichtigkeit aufgrund der anhaftenden
Mängel vorgebracht.
Aus den Ausführungen in der
Berufungsschrift - zumindest in Verbindung mit der rechtzeitigen
Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes (ESt-Akt
Bl 4/2005: Frist 31. Oktober 2005) durch ein Schreiben des Bw vom 11.
Oktober 2005 (ESt-Akt Bl 5f/2005) - ist nach Ansicht der
Berufungsbehörde (Abgabenbehörde zweiter Instanz, unabhängiger
Finanzsenat) zu erkennen, dass sich die gegenständliche Berufung gegen den
obzitierten Bescheid vom 29. Juni 2005 zur Begrenzung der Gültigkeit
der UID-Nummer richtet.
Das Finanzamt erließ eine diesbezügliche, mit
30. November 2005 datierte, abweisende Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt
Bl 11f/2005)
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die rechtliche Existenz des angefochtenen Bescheides ist
nur nach der BAO und nicht auch nach dem AVG zu beurteilen (vgl Art II
Abs 5 EGVG). Der letzte (=dritte) Satz von § 96 BAO idF
BGBl 1987/312 normiert: "Ausfertigungen,
die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden,
bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn
sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den
Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt."
Der angefochtene Bescheid wurde mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, im Bundesrechenzentrum
(BRZ GmbH) ausgedruckt und enthält weder eine Unterschrift noch eine
Beglaubigung iSd § 96 Satz 2 BAO, wonach die Ausfertigung mit der
genehmigten Erledigung des Geschäftsstückes übereinstimme (vgl
auch Schreiben des Bw vom 11. Oktober 2005). Es liegt somit ein
Anwendungsfall des obzitierten dritten Satzes von § 96 BAO vor: Die
dem Bw am 30. Juni 2005 zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides
gilt als durch den Vorstand des Finanzamtes genehmigt; das Fehlen von
Unterschrift und Beglaubigung stellt keinen Mangel iSd BAO dar. Der vom Bw auch
herangezogene § 18 Abs 4 AVG mag zwar die Angabe des Namens des
Genehmigenden fordern, ist jedoch - wie bereits erwähnt - im
gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Der angefochtene Bescheid ist daher rechtlich existent
geworden; der vom Bw beantragten Variante der Nichtigerklärung des
angefochtenen Bescheides - welche abgabenverfahrensrechtlich nach Ansicht
der Berufungsbehörde sich in der Zurückweisung der Berufung (wegen
Nichtexistenz des Anfechtungsobjektes) äußern würde - kann
somit nicht gefolgt werden.
Zu den vom Bw vorgebrachten inhaltlichen Mängeln und
der Tatsachenwidrigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides ist auf
§ 289 Abs 2 BAO idF BGBl I 2002/97 zu verweisen, wonach
die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei einer Entscheidung
"in der Sache" - wie es die
vorliegende Berufungsentscheidung darstellt - berechtigt
ist, "sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen." Allfällige Mängel der
Begründung des angefochtenen Bescheides werden daher dadurch saniert, dass
die Berufungsbehörde ihre Begründung zur Begrenzung der
Gültigkeit der UID-Nummer des Bw (vgl sogleich) an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz setzt.
Art 28 Abs 1 Satz 1 bis 6 des Anhanges zu
§ 29 Abs 8 UStG 1994 idF BGBl I 2003/71 normieren:
"Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des
§ 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für
die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern,
die ihre Umsätze ausschließlich gemäß
§ 22 versteuern
oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen,
wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder
innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für
juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der
Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag
sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller
umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben." Somit setzt die
Erteilung einer UID-Nummer die Unternehmereigenschaft und die Erbringung von
Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland voraus; die Ausnahmen davon
gemäß Satz 3f für juristische Personen können für
den Bw als natürliche Person nicht gelten.
Das Finanzamt hat in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2005 mit der Wirkung eines
Vorhaltes u.a. darauf hingewiesen, dass die letzte Veranlagung für das
Jahr 2002 erfolgt sei und für das Jahr 2003 vom Bw trotz
Erinnerung und Zwangsstrafenfestsetzung keine Steuererklärungen abgegeben
worden seien. Dem ist der Bw in seinem Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) nicht
entgegengetreten.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist seit dem Jahr
2002 keine unternehmerische Tätigkeit des Bw, die in der Erbringung von
Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland bestünde, erkennbar. Somit
ist das Finanzamt im Juni 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen zur Erteilung einer UID-Nummer nicht (mehr) vorlagen, sodass
gemäß Art 28 Abs 1 Satz 7 des Anhanges zum
UStG 1994 idF BGBl I 2003/71 vorzugehen ist, da dort normiert
wird: "Der Bescheid über die Erteilung
der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die
für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend
gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht
angenommen worden ist."
Die angefochtene Begrenzung der Gültigkeit der
UID-Nummer des Bw mit 30. Juni 2005 entspricht der Zurücknahme des
Erteilungsbescheides mit Wirkung ab 30. Juni 2005 und damit dem zitierten
Gesetzestext.
Der angefochtene Bescheid beruht somit entgegen dem
Vorbringen auf einem Gesetz. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides wegen Begründungsmängeln ist durch die
Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung saniert (vgl oben). Der
vom Bw beantragten ersatzlosen Aufhebung oder Neuentscheidung durch die
Behörde (erster Instanz) nach Behebung der Mängel kann daher nicht
gefolgt werden, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen
ist
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 10.
April 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-W/06
- Stammnummer
- 21874
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF