Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0658-L/03
Keine Bestätigung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Berufungsbehörde auf Grund eines vom Finanzamt gar nicht herangezogenes Wiederaufnahmegrundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0658-L/03vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf nicht erstmals neue, von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht herangezogene Wiederaufnahmegründe einführen.
Auch das Finanzamt darf in einer Berufungsvorentscheidung nicht erstmals Wiederaufnahmegründe aufgreifen, auf die der angefochtene Wiederaufnahmebescheid nicht gestützt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Andreas Hofer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
1. September 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommenteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
veranlagte den Steuerpflichtigen für die Jahre 1999, 2000 und 2001
zunächst jeweils erklärungsgemäß zur Einkommensteuer
(Bescheid vom 13. Juni 2000 für 1999, Bescheid vom 20. Juni 2001
für 2000 und Bescheid vom 26. März 2002 für 2001).
Anlässlich einer bei der Fa. H. GesmbH
durchgeführten Lohnsteuerprüfung fertigte die Prüferin eine
Kontrollmitteilung an das Finanzamt aus, in welcher sie mitteilte, dass der Bw.
in den Jahren 1999, 2000 und 2001 Bezüge von der genannten Firma in
folgender Höhe erhalten habe (Mitteilung vom 7. Juni 2002, beim Finanzamt
Linz eingelangt am 12. Juni 2002):
|
1999
|
40.000,00 S
|
|
2000
|
44.000,00 S
|
|
2001
|
48.000,00 S
|
Daraufhin verfasste das Finanzamt einen Bedenkenvorhalt an
den Bw., in welchem sie ihm Folgendes
vorhielt: "Für die Jahre 1999,
2000 und 2001 wurden lt. ha. Unterlagen von der Fa. H. GesmbH
Geschäftsführerbezüge ausbezahlt. Diese Bezüge scheinen in
den Steuererklärungen nicht auf. Um Stellungnahme bzw. um Abgabe von
berichtigten Steuererklärungen wird ersucht." (Schreiben vom 9. April
2003)". Der Abgabepflichtige beantwortete den soeben genannten
Bedenkenvorhalt nicht.
Des Weiteren richtete das Finanzamt ein Auskunftsersuchen
an die Fa. H GesmbH in welchem es ersuchte bekannt zu geben, ob die aufgrund der
Buchhaltung ausbezahlten Beträge an den Bw. in den Jahren 1999, 2000 und
2001 tatsächlich an den Bw. überwiesen worden sind oder ob noch
Verbindlichkeiten gegenüber dem Bw. bestehen. Auch dieses Auskunftsersuchen
blieb unbeantwortet.
Laut Auszug aus dem Firmenbuch (Stichtag 1. September 2003)
war der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum 1999 bis 2001 Prokurist
der Fa. H GesmbH.
Am 1. September 2003 erließ das Finanzamt Bescheide,
mit denen das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999,
2000 und 2001 gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen wurde.
Diese Wiederaufnahmebescheide begründete das Finanzamt jeweils
wörtlich wie folgt: "Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 Abs. 4 BAO, weil
Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Ebenfalls mit Datum 1. September 2003 erließ das
Finanzamt auch neue Sachbescheide hinsichtlich Einkommensteuer für 1999,
2000 und 2001, in welchen es die strittigen Bezüge von der Firma
H. GesmbH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Ansatz brachte (1999
40.000,00 S, 2000 44.000,00 S und 2001 48.000,00 S). Die neuen
Sachbescheide hinsichtlich Einkommensteuer für 1999 und 2000 enthalten
betreffend die strittigen gewerblichen Einkünfte keine zusätzliche
Begründung, der Sachbescheid hinsichtlich Einkommensteuer für 2001
enthält folgende Begründung:
"Die von der Fa. H. GesmbH in den
Jahren 1999 (40.000,00), 2000 (44.000,00) und 2001 (48.000,00) an Sie
ausbezahlten Beträgen (diese Beträge wurden im Zuge einer
Betriebsprüfung bei der obigen Firma eruiert) stellen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb dar (gewerblicher Geschäftsführer bzw.
Konsulent)."
Gegen die angeführten Wiederaufnahmebescheide erhob
der Abgabepflichtige Berufung und führte zu deren Begründung im
Wesentlichen aus (Schreiben vom 29. September
2003): Gemäß
§ 93 Abs. 1 BAO müssten auch Bescheide,
die eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügten, eine
Begründung enthalten. Da aus der Begründung der gegenständlichen
Bescheide durch Verwendung standardisierter Textbausteine keinesfalls ableitbar
sei, worauf sich die Wiederaufnahme konkret gründe, werde die Aufhebung
dieser Bescheide beantragt.
Mit gleichem Datum erhob der Abgabepflichtige auch gegen
die neu ergangenen Sachbescheide hinsichtlich Einkommensteuer für 1999,
2000 und 2001 Berufung und beantragte darin gem. § 17 Abs. 1 EStG
bei den nachträglich zugerechneten gewerblichen Einkünften pauschale
Betriebsausgaben im Ausmaß von 12 % dieser Einkünfte zu
berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2003 wies das
Finanzamt die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend
Einkommensteuer für 1999 bis 2001 im Wesentlichen mit folgender
Begründung ab: Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Überprüfung bei der Fa. H. GesmbH sei festgestellt worden, dass
der Bw. von dieser Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte zu wertende
Einkünfte bezogen habe, die in den Einkommensteuererklärungen 1999 bis
2001 nicht enthalten gewesen seien und daher in diesen Bescheiden auch nicht
berücksichtigt worden wären. Das Hervorkommen dieser Tatsachen stelle
einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO dar.
Mit gleichem Datum (jeweils 24. Oktober 2003) erließ
das Finanzamt auch Berufungsvorentscheidungen betreffend die Sachbescheide
hinsichtlich Einkommensteuer für 1999 bis 2001. Darin berücksichtigte
es - wie in der Berufung gegen diese Bescheide beantragt - bei den
aufgrund der Kontrollmitteilung nachträglich zugerechneten gewerblichen
Einkünften von der Fa. H. GesmbH pauschale Betriebsausgaben im
Ausmaß von jeweils 12 % gem. § 17 Abs. 1 EStG.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 beantragte der steuerliche
Vertreter des Bw. die Vorlage der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide
hinsichtlich Einkommensteuer für 1999 bis 2001 an den unabhängigen
Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Zulässigkeit der Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001
.
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Nach der Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem
die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid
unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das
wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid einer Begründung.
Diese hat einerseits die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und
Beweise anzugeben, die neu hervorgekommen sind und muss andererseits auch die
Qualifikation dieser Umstände als bedeutsam für den anders lautenden
Spruch des neuen Sachbescheides darlegen. Darüber hinaus muss die
Begründung auch die für die Ermessensentscheidung maßgebenden
Umstände enthalten (siehe Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage, RZ 3 zu §
307 und die dort zitierte Judikatur, sowie Stoll, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2943, Orac 1994).
Eine bloß schematische, floskelhafte Begründung,
die auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht
nimmt und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden
ließe, ist dabei nicht ausreichend. Allerdings wird die Begründung
des Ermessens dann nicht fehlerhaft sein, wenn in Fällen einer
offensichtlichen Verletzung der Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die
Zweckmäßigkeit der Wideraufnahme des Verfahrens mit dem Interesse der
Allgemeinheit an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung begründet
und zudem dargelegt wird, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit
(welches Tatbestandsmerkmal sich auf die Interessen des Abgabepflichtigen
bezieht) in Anbetracht der Rechtsverletzung des Abgabepflichtigen die gebotene
Interessensabwägung zu einem Übergewicht der Gründe der
Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme und damit zu einer Richtigstellung
der Besteuerung geführt hat (vgl. Stoll, a.a.O., S 2944).
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind
nach der oben angeführten Gesetzesbestimmung zwar miteinander zu verbinden,
es handelt sich jedoch rechtlich um zwei voneinander getrennte Bescheide die
jeder für sich zu begründen ist und die auch jeder für sich einer
Berufung zugänglich sind (siehe Ritz, a.a.O., RZ 7 zu §
307).
Im Wiederaufnahmebescheid ist (sind) eben - wie oben
ausführlich dargelegt - der (die) Wiederaufnahmetatbestand
(-tatbestände) und die Gründe für die gebotene
Ermessensübung und im neuen Sachbescheid die konkreten Änderungen
gegenüber dem bisherigen Sachebescheid darzulegen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO (außer in den Fällen
des Abs. 1) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem
gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern,
aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist - wie
dargestellt - nur aus den gesetzlichen Wiederaufnahmegründen zulässig.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt
als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt
bei der Wiederaufnahme von Amts wegen jedoch die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über die
Wiederaufnahme zuständige Behörde. Daraus folgt, dass Sache, über
die die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO selbst zu entscheiden hat, bei einer Berufung der Partei gegen
eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305
Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom
Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann, also jener wesentlichen
Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt
hatte.
Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit
zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem
der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität
der Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde, durch den
Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die
Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr
gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Die
Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von
Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen wurden. Sie darf
nur die von der die Wiederaufnahme verfügenden Behörde geprüften
und herangezogenen Gründe (die verfahrensbestimmend gewesenen gleichen
tatsächlichen Grundlagen) einer anderen rechtlichen Wertung
unterziehen.
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das
Finanzamt ist daher, zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm
gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen
wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese
Weise zu beurteilende) Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass
jene neue Wiederaufnahmegründe einführt und solcherart an Stelle der
Behörde, die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
zuständig ist, aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt.
Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung
auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Liegt der vom Finanzamt angenommene
Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme
tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die
Berufungsbehörde daher den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des
Finanzamtes ersatzlos beheben.
Am Finanzamt liegt es dann, ob es allfällige andere
Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer (neuerlichen) Wiederaufnahme
heranzieht. Dass die Berufungsbehörde keine (neuen)
Wiederaufnahmegründe einführen darf, ist auch durch die zeitliche
Begrenzung der Wiederaufnahme, wie sie sich aus § 304 BAO ergibt,
geboten. Schließlich kann wohl auch primär nur die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Behörde beurteilen, welche
Tatsachen und Beweismittel ihr anlässlich der seinerzeitigen
Sachentscheidung noch nicht bekannt waren (vgl. VwGH, 14.5.1991, 90/14/0262;
30.11.1999, 94/14/0124; 2.2.2000, 97/13/0199; Stoll, a.a.O. S.
2803).
Im vorliegenden Fall ist aus dem bekämpften
(Wiederaufnahme-) Bescheiden nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das
Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 verfügt hat. Die strittigen
Bescheide verweisen in einer (Standard) Begründung lediglich auf
"neu hervorgekommene Tatsachen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die allein oder
in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten". Das Finanzamt
verabsäumte jedoch in ihrer Begründung der Wiederaufnahmebescheide,
die "neu hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens"
dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen. Da aus den
angefochtenen Bescheiden somit nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu
hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die
Wiederaufnahmen der Verfahren stützen, erfolgte die Wiederaufnahme in
Wahrheit ohne Begründung durch das Finanzamt.
Hieran können auch die
Begründungsausführungen zum (Sach)Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2001 (Ausfertigungsdatum 1. September 2003) nichts
ändern, da der Begründungsmangel der bekämpften Bescheide auf
Grund eines fehlenden Verweises in diesen auf die angeführten
Begründungsausführungen im Sachbescheid (hinsichtlich Einkommensteuer
für 2001) nicht nachgeholt werden kann.
Darüber hinaus kann auch die Bescheidbegründung
zur Berufungsvorentscheidung betreffend die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 1999 bis 2001 vom 24. Oktober
2003 den Begründungsmangel der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide nicht
sanieren. Dies deshalb, weil auch in einer Berufungsvorentscheidung dieselben
Grenzen zu beachten sind, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach der
oben angeführten Rechtsprechung gesetzt sind: auch in der
Berufungsvorentscheidung darf nur eine Entscheidung getroffen werden, die dem
Gegenstand nach bereits mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz zu behandeln war (siehe Stoll, a.a.O., Seite 2712). Da nach dem
oben Gesagten die Berufungsbehörde von der Abgabenbehörde erster
Instanz nicht herangezogene Gründe für eine Verfahrenswiederaufnahme
nicht nachträglich in der Berufungsentscheidung einführen darf, ist es
somit auch dem Finanzamt verwehrt, derartige Gründe in der
Berufungsvorentscheidung über die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens erstmals heranzuziehen.
Da die bekämpften Wiederaufnahmen - laut Inhalt
des Spruches und der Begründung der bekämpften Wiederaufnahmebescheide
- sich somit auf keinen Wiederaufnahmegrund stützen, die
Rechtsmittelbehörde jedoch auf Grund obiger Ausführungen nicht befugt
war, die fehlenden, vom Finanzamt in den bekämpften Bescheiden nicht
ausgeführten Wiederaufnahmegründe durch neue zu ersetzen bzw. solche
erstmals einzuführen, war spruchgemäß zu entscheiden und die
angefochtenen Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes ersatzlos zu beheben.
Mit der ersatzlosen Aufhebung der Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1999, 72000 und 2001 scheiden die vom Finanzamt in Verbindung mit den
Wiederaufnahmeverfügungen neu erlassenen Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1999, 2000 und 2001 (mit Ausfertigungsdatum jeweils vom
1. September 2003) gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO aus dem
Rechtsbestand aus und das Verfahren tritt wieder in die Lage zurück, in der
es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat.
Das bedeutet konkret, dass die vor den bekämpften
Verfahrenswiederaufnahmen in Geltung gestandenen Einkommensteuerbescheide
für die betreffenden Jahre (Bescheid vom 13. Juni 2000 für 1999,
Bescheid vom 20. Juni 2001 für 2000 und Bescheid vom
26. März 2002 für 2001) wieder aufleben.
Außerhalb der Berufungsentscheidung wird noch
Folgendes angemerkt:
Wie schon oben dargelegt, liegt es nun am Finanzamt, ob es
allfällige Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer (neuerlichen)
Wiederaufnahme heranzieht. Dabei kann kein Zweifel bestehen, dass der Bezug der
strittigen gewerblichen Einkünfte von der H. GesmbH in den
berufungsgegenständlichen Jahren dem Grunde nach einen geeigneten Grund
für die Wiederaufnahme der Verfahren im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer für diese Jahre darstellt:
Der Bezug dieser Einkünfte wird vom Bw. in seiner
Berufung gegen die neuen Sachbescheide dem Grunde nach gar nicht bestritten. Das
Finanzamt hat erst durch eine Kontrollmitteilung vom Juni 2002 - also erst
nach Ergehen der erkärungsgemäß ergangenen
Einkommensteuerbescheide für die betreffenden Jahre - von diesen
Bezügen des Bw. erfahren. Es handelt sich also bei den genannten
Umständen eindeutig um für die Abgabenbehörde erster Instanz neu
hervorgekommene Tatsachen im Sinne der zitierten gesetzlichen
Bestimmung.
Hinsichtlich der gebotenen Ermessensübung darf auf die
obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach in Fällen einer klaren
Rechtsverletzung die Interessensabwägung zu einem Übergewicht der
Zweckmäßigkeit der Verfahrenswiederaufnahme führen
wird:
Die Nichterklärung dieser Bezüge in den
Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre stellt eine
Verletzung der Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dar (die im
übrigen nach Ansicht der Berufungsbehörde auch den objektiven
Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt). Es besteht ein Interesse der
Allgemeinheit an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen und somit an einer Richtigstellung der
unrichtig vorgenommenen Besteuerung. Der Gesichtspunkt der Billigkeit,
nämlich das Interesse des Abgabepflichtigen an einer (rechtswidrigen)
Abgabenfestsetzung zu seinen Gunsten, wird dem gegenüber in den Hintergrund
treten.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
28. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des VerfahrensWiederaufnahmegrundneue TatsachenNachholung der BegründungBerufungsvorentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0658-L/03
- Stammnummer
- 11485
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF