Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0134-S/02
1. Ist der Bestandgegenstand ausreichend bestimmt, wenn nur der Appartementtyp festgelegt ist. 2. Was zählt zum Wert der bedungenen Leistung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-S/02vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Rechtsgebühren
entschieden: Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG wird festgesetzt mit Euro 86,24 (ATS
1.187,00).
Bisher war
vorgeschrieben ATS 890,00. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der Gebührenfestsetzung gemäß
§ 33 TP 5 GebG ist ein Teilzeitnutzungsvertrag, den die Bw. am 19. Juni
1998 mit den VP abgeschlossen hat. Dadurch erwarben die VP das Recht, in einem
bestimmten Gebäude einen bestimmten Appartment-Typ mit einer bestimmten
Personenkapazität alljährlich in einer bestimmten Kalenderwoche auf
die Dauer des Vertrages, das ist bis zum 20.1.2047 zu nutzen.
Entgelt für diesen Vertrag ist der ausgewiesene
Gesamtpreis, wobei zusätzlich für die jährlichen laufenden Kosten
ein dem "Betriebskostenbeitrag für das erste Nutzungsjahr" entsprechender
Betrag zu entrichten ist.
Der Gesamtpreis setzt sich zusammen aus:
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Basispreis
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74.900,00
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RCI-Anmeldegebühr
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0,00
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Registrierungsgebühr Notar
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3.532,00
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Einmalige Abwicklungsgebühr
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6.000,00
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Betriebskostenbeitrag für das 1.
Nutzungsjahr
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4.569,00
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Gesamtpreis
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89.000,00
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG mit 1 % vom Gesamtpreis
festgesetzt.
Die Bw. stellt die grundsätzliche Gebührenpflicht
mangels ausreichend bestimmter Bestandsache in Abrede.
In eventu wird die Bemessungsgrundlage bestritten und zwar
müssten aus dem Gesamtpreis folgende Positionen ausgeschieden werden, weil
diese nicht für die Überlassung der Bestandsache zu entrichten seien,
sondern für sonstige Leistungen der Bw.:
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RCI-Anmeldegebühr
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0,00
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Registrierungsgebühr Notar
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3.532,00
Zusätzlich dürfe aufgrund der langen Laufzeit
des Vertrages die Gebühr maximal vom 18-fachen Jahresbetrag berechnet
werden.
Mit Vorhalt vom 29.3.2004 wurde der Bw.
mitgeteilt:
"1.) Die
grundsätzliche Gebührenpflicht des Teilnutzungsvertrages nach §
33 TP 5 GebG ist gegeben. Die Bestandsache ist bestimmt durch "Chalet
Zauberflöte" und den konkreten Appartement-Typ (bezeichnet durch ein
konkret vorgestelltes Appartement) mit einer bestimmten
Kapazität.
Vgl.
Arnold in WoBl. 1997, 163ff:
"Der
gebührenrechtlichen Beurteilung nach § 33 TP 5 GebG steht es daher
nicht entgegen, wenn die Vertragsgestaltung des Time-Sharing-Vertrages zB unter
Zugrundelegung bestandrechtlicher Regelungen erfolgt und - vereinfacht
dargestellt - sowohl ein "Sommerquartier" zum Baden als auch ein
"Winterquartier" zum Schifahren, dh mehrere, aber doch bestimmte
(Bestand-)Objekte erfaßt."
2.) Zu
Ihren Ausführungen zur Bemessungsgrundlage:
Die
RCI-Anmeldegebühr wäre auszuscheiden.
Die
Registrierung ist erforderlich, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der
Bestandsache zu gelangen und daher nicht auszuscheiden.
Die
Ausführungen zum § 26 GebG und § 15 BewG sind zutreffend, da nach
den Vertragsbedingungen Pkt. II. Z 2. eine Aliquotierung bei vorzeitiger
Vertragsauflösung vorgesehen ist.
Allerdings
die Abgabenbehörde I. Instanz die Verpflichtung nach Pkt. VII. "Laufende
Kosten" übersehen. Die laufend anfallenden Betriebskosten wären bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Höhe des im Vertrag
ausgewiesenen Ansatzes für "Betriebskostenbeitrag für das 1.
Nutzungsjahr" anzusetzen (siehe Pkt. VII. Z 4.) und mit dem 18-fachen Betrag in
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Da die
Einbeziehung der Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage den Betrag, der durch
die Aliquotierung auszuscheiden wäre bei Weitem übersteigt, wird Ihnen
Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zu klären,
ob Sie die Berufungen weiterhin aufrecht erhalten."
Die Bw. antwortete am 14.4.2004:
"Ich
beziehe mich höflich auf Ihr Schreiben vom 29.3.2004 und darf Ihnen
mitteilen, daß die Berufungen aufrecht erhalten
werden.
Meiner
Meinung nach fassen Sie den Artikel von Arnold in WoBl 1997, 163 ff nicht
richtig auf. Ein Mietvertrag liegt nur dann vor, wenn der Bestandgegenstand von
vornherein bestimmt ist. Dies trifft in unserm Fall aber - wie bereits
dargestellt - nicht zu.
Die FLD
für Wien, NÖ, Bgld vertritt im Erlaß vom 4.5.1992, GA 11-601/92,
übrigens ebenfalls die Auffassung, daß Time-Sharing Verträge
dann der Gebührenpflicht unterliegen, wenn (Zitat) "ein bestimmtes Zimmer
in einem bestimmten Hotel in einer bestimmten Kalenderwoche" zugesagt
wird.
Von
einem bestimmten Zimmer kann in unserem Fall aber nicht gesprochen
werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da die Bw. das Berufungsbegehren hinsichtlich der
grundsätzlichen Frage, ob überhaupt ein der TP 5 des § 33 GebG
unterliegender Mietvertrag vorliegt, auf das Erkenntnis des VwGH vom 2.4.1990,
89/15/0147 gestützt hat, werden die Entscheidungsgründe auszugsweise
dargestellt:
"Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§
1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis
erhält, einer Rechtsgebühr von 1 v.H. nach dem
Wert.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
15. November 1984, Slg. 5930/F) umfaßt § 33 TP 5 Abs.
GebG
a) die "lupenreinen"
Bestandverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB,
und
b) Verträge, die sich
ihrem Wesen nach "als eine Art Bestandvertrag" darstellen, d.h. Verträge,
die zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, aber aufgrund
von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als
"Bestandverträge" im weiteren Sinn anzusprechen sind.
Weder als
Bestandverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB noch als "sonstige
Verträge" im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG können
Vereinbarungen gewertet werden, die ihrem Wesen nach einer anderen Art von
Rechtsgeschäft entsprechen, das entweder einer anderen Tarifpost des §
33 GebG unterliegt oder das von dem auf bestimmte Rechtsgeschäftstypen
abgestellten Tarif des § 33 GebG überhaupt nicht erfaßt
wird.
Ob ein
"Bestandvertrag" oder ein "sonstiger Vertrag" im Sinne des § 33 TP 5 GebG
vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu
prüfen.
Ein
Bestandvertrag kommt als Konsensualvertrag - Abschlußwille vorausgesetzt -
mit der Einigung darüber zustande, daß ein bestimmter (bestimmbarer)
Bestandgegenstand gegen einen bestimmten (bestimmbaren) Bestandzins auf eine
bestimmte (bestimmbare) Zeit zum Gebrauch überlassen werden soll, wobei die
Gebrauchsüberlassung jedoch auch mit unbestimmtem Endtermin erfolgen kann
(vgl. Würth in Rummel, ABGB, 2. Auflage, Rz 3 zu §§ 1092 -
1094; Klang in Klang V, 2. Auflage 6; OGH MietSlg.
XXXVII/38).
Das Bestandrecht
ist ein obligatorisches Recht; es können daher auch unselbständige
Teile einer Sache vermietet oder verpachtet werden (Klang aaO 10; Würth aaO
Rz 13 zu §§ 1092 - 1094). Es kommt daher auch die Begründung von
Bestandrechten an Wandflächen, insbesondere zu Reklamezwecken (vgl. OGH
EvBl. 1970/38) oder zur Anbringung von Schaukästen (vgl. OGH SZ 27/82) in
Betracht. Ebenso ist die Miete zukünftiger Sachen möglich (vgl. OGH
EvBl.1957/256). Der Gegenstand muß aber hinreichend bestimmt sein
(Würth aaO Rz 2 zu § 1090).
Die belangte
Behörde stützt ihre Auffassung, der vorliegende Vertrag weise
überwiegend bestandvertragliche Elemente auf, insbesondere auf jene
Vertragsbestimmungen, die der BAG Rechte auf Nutzung der Liegenschaft des
Beschwerdeführers durch Anbringung von Plakaten, Aufstellung von Tafeln
udgl. einräumen. Im vorliegenden Fall käme die wirksame
Begründung bestandvertraglicher Pflichten aber nur dann in Betracht, wenn
der Umfang der der BAG auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers
eingeräumten Nutzungen, etwa nach Anzahl und Flächen- bzw. Raumbedarf
der anzubringenden Werbemittel, der zwischen den Vertragsteilen getroffenen
Vereinbarung wenigstens bestimmbar entnommen werden könnte (zu den
Anforderungen an die Bestimmbarkeit des Bestandgegenstandes vgl. die bei Sprung
- König, Bestimmbarkeit der Bestandsache und Garagen- Kurzparkvertrag, RdW
1986, 200 ff, angeführten Beispiele der
Rechtsprechung).
Eine solche
Regelung des Umfanges der Nutzungen ist aber in keiner Weise ersichtlich; auch
die in Punkt 4. des Vertrages enthaltene "Mißbrauchsklausel" stellt keine
hinreichende Determinierung von "Bestandgegenständen" dar. Ebensowenig kann
dem Urkundeninhalt ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß die
Vertragsparteien die Festsetzung des Ausmaßes der Nutzungen im Sinne des
§ 1056 ABGB, die nach herrschender Ansicht als Grundlage einer allgemeinen
Regelung der Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei oder einen Dritten
anzusehen ist (vgl. Ehrenzweig- Mayrhofer, Schuldrecht allgemeiner Teil, 12 f;
Mayer - Maly in Klang IV/2, 2. Auflage, 266 f; OGH MietSlg. XXXVII/38), einer
der Vertragsparteien oder einem Dritten überlassen und ein solches
Gestaltungsrecht hinreichend determiniert hätten. Da dem vorliegenden
Vertrag somit keine Einigung über einen bestimmten oder bestimmbaren Umfang
der eingeräumten Gebrauchsrechte zu entnehmen ist, handelt es sich weder um
einen Bestandvertrag im Sinne der §§ 1090 ff ABGB noch um einen
"sonstigen Vertrag" im Sinne des § 33 TP5 Abs.1 GebG."
Der VwGH verweist auf die Abhandlung von Sprung -
König, Bestimmbarkeit der Bestandsache und Garagen- Kurzparkvertrag, in RdW
1986, 200 ff, wo wörtlich ausgeführt ist:
"§
1054 ABGB normiert für den Bereich des Kaufvertrags, daß zur
Rechtsgültigkeit eines solchen Vertrags der Kaufpreis nicht "unbestimmt"
sein darf. Einmütig wird aus diesem verbum legale geschlossen, daß
sohin der Kaufpreis bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sein muß.
Obwohl § 1054 ABGB nur vom Kaufpreis spricht, gilt auch für das
Kaufobjekt, daß dieses zur Gültigkeit des Kaufvertrags lediglich
wenigstens bestimmbar sein muß.
Zufolge
§ 1056 ABGB ist darüber hinaus der Kaufpreis ua dann hinreichend
bestimmbar, wenn die Parteien die Bestimmung des Kaufpreises einer dritten
bestimmten Person überlassen. Lehre (Mayer-Maly in Klang, 2. Auflage, IV/2
(1978) 258; Aicher in Rummel, ABGB I RN 6 zu § 1056 ABGB) und
Rechtsprechung (OGH SZ 25/46; jüngst 1. 10. 1985, 5 Ob 66/85 -
veröffentlicht in NZ 1986, Heft 9 - halten aber einhellig nicht nur die
(vereinbarte) Preisbestimmung durch einen der Vertragspartner für
zulässig, sondern sehen in § 1056 ABGB eine Norm, die nicht nur
für den Kaufpreis, sondern auch für den Kaufgegenstand, also die
Sachleistung, gilt (Ehrenzweig, System, 2. Auflage, II/1, 12 ff;
Gschnitzer,
Schuldrecht
- Allgemeiner Teil (1965) 30; Mayer-Maly in Klang, 2.Auflage, IV/2, 266;
Gschnitzer - Faistenberger - Barta - Eccher, Schuldrecht - Allgemeiner Teil, 2.
Auflage, (1986) 48; OGH SZ 27/300; 1. 10. 1985, 5 Ob 66/85 (veröffentlicht
in NZ 1986, Heft 9)).
Mit
anderen Worten: Der bestimmbare Kaufgegenstand kann durchaus erst im nachhinein
durch Dritte oder durch den Vertragspartner konkret bestimmt werden.
...
Die
Anordnung des § 1056 ABGB und dessen immanenter Sinngehalt ist - bei
Vorliegen einer Analogiebasis - Grundlage einer allgemeinen
obligationenrechtlichen Regelung über die Leistungsbestimmung durch einen
Vertragspartner oder durch einen Dritten (Vgl Ehrenzweig, System, 2. Auflage,
II/1, 12 f; Gschnitzer, Schuldrecht - Allgemeiner Teil 30; Mayer-Maly in Klang,
2. Auflage, IV/2, 266 f; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen
Rechts, 7.Auflage, I (1985) 195 f). Die oben zum Kaufvertrag erläuterten
Rechtsgrundsätze gelten daher ebenso für den Bestandvertrag. Gerade
jüngst hat daher auch der OGH (1. 10. 1985, 5 Ob 66/85 -
veröffentlicht in NZ 1986, Heft 9) prägnant formuliert, daß "ein
Mietvertrag als Konsensualvertrag mit der Einigung darüber zustande kommt,
daß ein bestimmter (bestimmbarer) Mietgegenstand gegen einen bestimmten
(bestimmbaren) Mietzins auf eine bestimmte (bestimmbare) Zeit zum Gebrauch
überlassen" wird und zur Begründung zutreffend hervorgehoben, dass
"§ 1056 ABGB als Grundlage einer allgemeinen Regelung der
Leistungsbestimmung durch einen Vertragspartner oder einen Dritten anzusehen
ist", sohin auch für den Bestandvertrag gelte!
So
unterliegt es keinem Zweifel, daß ein hinreichend bestimmbares Mietobjekt
dann vorliegt, wenn den Gegenstand des Mietvertrags eine bestimmte Anzahl nicht
näher bestimmter Reitpferde des Stallbesitzers für einen Ausritt, ein
nicht näher bestimmtes Fahrzeug aus dem Wagenpark des Autovermieters
für einen Ausflug ohne von diesem beigestellten Fahrzeuglenker oder eine
Anzahl von nicht näher bestimmten Stühlen für eine
Festveranstaltung bildet (Klang in Klang, 2. Auflage, V 11.), die konkrete
Auswahl erst später "in Ausführung" des Bestandvertrags vorgenommen
wird. ...
Als
Ergebnis steht sohin fest: Die Bestimmbarkeit der Sache reicht bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen des § 1090 ABGB für die Qualifizierung
eines Vertragsverhältnisses als Bestandvertrag aus."
Nach dem zu beurteilenden Teilnutzungsvertrag räumt
die Bw. den VP ein Teilnutzungsrecht am Mietgegenstand ein, nämlich das
Recht, "ein Appartement des angegebenen Typs
alljährlich während der in dieser Vertragsurkunde angegebenen
Kalenderwoche auf die Dauer dieses Vertrages und zu dessen Bestimmungen
wiederkehrend zu nutzen."
Der Mietgegenstand ist damit aber ausreichend bestimmt bzw.
bestimmbar, wenn in einer genau festgelegten Liegenschaft, ein bestimmter
Wohnungstyp mit festgelegter Kapazität in einer bestimmten Kalenderwoche
angemietet wird und von der Bw. lediglich von den zur Verfügung stehenden
gleichartigen Wohnungstypen eine zugewiesen wird. Im Sinne der zitierten
Rechtsprechung und Literatur - siehe insbesonders die im vorstehenden Aufsatz,
vorletzter Absatz angeführten Beispiele - ist ein ausreichend bestimmter
bzw. bestimmbarer Vertragsgegenstand gegeben.
Zu den Ausführungen der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung, "die FLD für Wien,
NÖ, Bgld vertritt im Erlaß vom 4.5.1992, GA 11-601/92, übrigens
ebenfalls die Auffassung, dass Time-Sharing Verträge dann der
Gebührenpflicht unterliegen, wenn (Zitat) "ein bestimmtes Zimmer in einem
bestimmten Hotel in einer bestimmten Kalenderwoche" zugesagt wird" ist
anzumerken:
Bei
der angeführten Geschäftszahl, GA 11-601/92 handelt es sich um eine
Berufungsentscheidung der FLDWNB vom 4. Mai 1992, welche unter den
Leitsätzen Gebühren und Verkehrsteuern im Finanz-Journal Nr. 4/1993,
FJGV-LS 7/93 besprochen wurde:
"§ 33 TP 5
GebG, Time Sharing Vertrag: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind
alle Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit vereinbart werden, ihrem Wesen nach
und damit im Sinne des § 33 TP 5 GebG wiederkehrende Leistungen, soferne
sie erkennbar für die Überlassung des Gebrauches der Bestandsache
bestimmt sind, wobei es unbeachtlich ist, ob sie auf einmal im voraus oder in
Teilen zu leisten sind und wie diese Leistungen genannt werden. Danach kann es
nicht darauf ankommen, ob der vereinbarte Bestandzins bzw. irgendein Bestandteil
desselben im voraus auf einmal geleistet wird. Das gilt auch für
Verträge, nach denen das Recht erworben wird, ein bestimmtes Zimmer in
einem bestimmten Hotel in einer bestimmten Kalenderwoche pro Jahr zu nutzen
(sogenannte Time Sharing Verträge)."
In der angeführten Berufungssache war lediglich die
Bemessungsgrundlage strittig. Der in der Kommentierung enthaltene letzte Satz
befindet sich nicht in der Originalentscheidung. Die Beschreibung eines
"typischen" Timesharingvertrages diente nur der Illustration des kommentierten
Falles.
Zur Frage der Bemessungsgrundlage ist der Bw. unter Hinweis
auf VwGH 24.9.1981, 3621/80 und 31.5.1995, 94/16/0132 zuzustimmen, dass der
Basispreis, der für die gesamte Nutzungszeit im voraus entrichtet
wird, 1.) aufgrund der aliquoten Rückzahlungsverpflichtung bei
vorzeitiger Vertragsauflösung lt. VP II. 2 als wiederkehrende Leistung zu
betrachten ist und 2.) nur - gemäß
§ 26 GebG i.V.m.
§ 15 BewG - mit dem 18-fachen Jahreswert anzusetzen ist.
Die Registrierungsgebühr und die einmalige
Abwicklungsgebühr sind als einmalige Leistungen in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. Für beide Leistungen trifft zu, dass sie mit dem
Vertragswerk so eng zusammenhängen, dass sie keine Entgelte für ein
gesondertes Rechtsgeschäft darstellen. Die Bw. als Vermieterin bedingt sich
diesen Ersatz vom Mieter aus, d.h. dieser muss die Kosten ersetzen, um in den
Genuss der Bestandsache zu gelangen.
Nach ständigen Rechtsprechung des VwGH (12.11.1997,
97/16/0038, 20.8.1996, 93/16/0097) zählen
zum "Wert", von dem die Gebühr für
Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich
der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuß des Gebrauchsrechtes
an der Bestandsache zu gelangen.Im erstgenannten Erkenntnis hat der VwGH als derartige Leistung auch ein
"einmaliges Verwaltungsentgelt" angesehen.
Nicht zur Bemessungsgrundlage für die
Rechtsgebühr zählt die im Basisbetrag enthaltene
Rechtsgebühr.
Wie schon im Vorhalt vom 29.3.2004 mitgeteilt wurde, sind
die jährlichen "Laufenden Kosten" lt. VP VII, in die Bemessungsgrundlage
mit dem 18-fachen Betrag des Betriebskostenbeitrages einzubeziehen.
Die Bemssungsgrundlage beträgt daher:
|
Basispreis
|
74.900,00
|
28.087,50
|
Registrierungsgebühr Notar
|
3.532,00
|
3.532,00
|
Einmalige Abwicklungsgebühr
|
6.000,00
|
6.000,00
|
Betriebskostenbeitrag
|
4.569,00
|
82.242,00
|
Bemessungsgrundlage
|
89.001,00
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119.861,50
|
Kürzung der Bemessungsgrundlage um die im
Basispreis enthaltene Rechtsgebühr
|
118.674,75
|
Gebühr
1 % der
|
Bemessungsgrundlage
|
1.187
|
Euro
|
|
86,24
|
bisher war vorgeschrieben
|
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1.170,00
|
Mehrung
|
|
297
Der Berufung konnte daher nur hinischtlich der
Bemessungsgrundlage (Ausscheiden der Rechtsgebühr und Begrenzung der
wiederkehrenden Leistungen mit dem 18-fachen Jahreswert) stattgegeben
werden.
Salzburg,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-S/02
- Stammnummer
- 9761
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF