Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0008-Z3K/09
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0008-Z3K/09vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Johann
Grasch, Rechtsanwalt, 8430 Leibnitz, Grazergasse 50, vom
23. Dezember 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Graz vom 26. November 2008, Zl. a, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a BAO
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In ihrer Eingabe an das Zollamt Graz vom
21. März 2005 hat die Beschwerdeführerin (Bf) A,
verehelichte B, Angestellte, wohnhaft in C, zunächst Berufung gegen den
Bescheid des Zollamtes Graz vom 9. März 2005, Zl. b,
erhoben. Darüber hinaus hat die Bf beantragt, die Einhebung der Abgaben bis
zur Erledigung der Berufung auszusetzen.
Über die Berufung vom 21. März 2005 hat
das Zollamt Graz als Berufungsbehörde der ersten Stufe mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2008, Zl. c, entschieden
und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Über den Antrag, die Einhebung der Abgaben bis zur
Erledigung der Berufung auszusetzen, hat das Zollamt Graz mit Bescheid vom
7. Oktober 2008, Zl. d, entschieden und den Antrag
zurückgewiesen. Das Zollamt hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit
begründet, der Antrag habe nicht die gemäß
§ 212a
Abs. 3 BAO geforderte Darstellung der Ermittlungen des für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Dagegen wendet sich die Berufung vom
6. November 2008. In dieser hat die Bf im Wesentlichen
ausgeführt, sie habe in ihrer Berufung vom 21. März 2005
wegen Einfuhrzollschulden ein ausführliches Vorbringen erstattet und einen
Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe bis zur Erledigung der Berufung
gestellt. Dass der Antrag die Darstellung der Ermittlung des für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages nicht enthalte, sei unrichtig.
Die Berufung beinhalte sämtliche vom Gesetz geforderten Angaben und sei
naturgemäß in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
Darüber hat das Zollamt Graz als Berufungsbehörde
der ersten Stufe entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungsbehörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das
Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1999, 97/15/0143, wonach die
Bestimmung des § 212a Abs. 3 BAO nicht darauf abstelle, dass der
Abgabenbehörde die Ermittlung des gemäß
§ 212a
Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung
dieses Betrages müsse bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten
sein. Die an die Berufungsbehörde der ersten Stufe gerichtete Berufung habe
einen Umfang von sechs Seiten gehabt. Der an die Abgabenbehörde gerichtete
Antrag auf Aussetzung der Einhebung hingegen habe sich in einem Satz
erschöpft und einen für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrag nicht beziffert. Es habe dem Antrag damit der gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO für eine Entscheidung wesentliche Inhalt
gefehlt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom
23. Dezember 2008. Die Bf führt in der Sache aus, sie habe in
ihrer Berufung vom 21. März 2005 wegen Einfuhrzollschulden ein
ausführliches Vorbringen erstattet und die Aussetzung der Einhebung der
Abgabe bis zur Erledigung der Berufung beantragt. Mit einer für sie
überraschenden Entscheidung sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
Abgaben zurückgewiesen worden, weil er die Darstellung der Ermittlung des
gemäß
§ 212a BAO für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages nicht enthalten habe. Dies sei nicht richtig. Die
Berufung habe sämtliche vom Gesetz geforderten Angaben beinhaltet. Seitens
des Zollamtes Graz sei ein Mängelbehebungsauftrag nicht ergangen. Dem
Zollamt Graz sei daher völlig klar gewesen, welche einzelnen Beträge
auszusetzen seien. Die Bf habe keinerlei Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln,
dass ihr Aussetzungsantrag vom Zollamt Graz im Sinne ihres Antrages verstanden
werde. Dies erhärte sich auch aus den ihr übermittelten
Rückstandsaufgliederungen zum Abgabenkonto e mit dem jeweiligen Hinweis,
die Einbringung sei ausgesetzt. Wäre der Antrag gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurück zu weisen, hätte die
Behörde die Einbringung nicht rechtzeitig aussetzen können.
Tatsächlich sei dem Bescheid vom 7. Oktober 2008
vorausgehend jährlich die Einbringung der Eingangsabgabe ausgesetzt
gewesen. Es liege somit eine positive inhaltliche Erledigung des
Aussetzungsantrages der Bf vor. Eine nachfolgende Entscheidung mit dem Inhalt,
der Aussetzungsantrag werde zurückgewiesen, sei unzulässig und mit dem
Gesetz nicht vereinbar. Eine abschließende inhaltliche
Entscheidung über die von der Bf möglicherweise zu bezahlenden
Eingangsabgaben liege nicht vor. Über die Beschwerde zu Zl. c vom
6. November 2008 sei noch nicht entscheiden worden. Die Bf hat
abschließend den Antrag (die Anträge) gestellt, - der
Beschwerde Folge zu geben und - die Einhebung der mit Bescheid
vom 9. März 2005 zur Zl. b vorgeschriebenen Abgaben (dazu
hat die Bf Näheres ausgeführt) bis zur Erledigung der Beschwerde vom
6. November 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz
vom 6. Oktober 2008, Zl. c, auszusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 7 Zollkodex (ZK) sind
Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von Art. 244 Abs. 2,
sofort vollziehbar.
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung
eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden,
wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Ausgehend vom Vorrang des Gemeinschaftsrechtes ist der
Antrag der Bf auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe in ihrem Anbringen vom
21. März 2005 als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK zu werten.
Die Bestimmung des Art. 244 ZK, wonach alle
vollziehbaren Entscheidungen und damit auch Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt
werden können, überlagert in sachlicher Hinsicht den Inhalt des
§ 212a BAO, wonach nur Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt werden
können.
Entscheidungen der Zollbehörden sind hoheitliche
Maßnahmen auf dem Gebiet des Zollrechts (Art. 4 Nr. 5 iVm
Art. 6 ZK).
Gemäß Art. 243 Abs. 1 ZK kann jede
Person, die unmittelbar und persönlich betroffen ist, einen Rechtsbehelf
gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts
einlegen. Nach Abs. 2 leg. cit. kann ein Rechtsbehelf auf einer
ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten
Zollbehörde, auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz,
die nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaates ein Gericht oder eine
gleichwertige spezielle Stelle ist, eingelegt werden.
In Zollverfahren ist die Berufung der Rechtsbehelf der
ersten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK und § 85a
Abs. 1 ZollR-DG). Die Berufung richtet sich u.a. gegen Entscheidungen von
Zollbehörden. Über Berufungen entscheidet das Zollamt mit
Berufungsvorentscheidung in seiner Funktion als Berufungsbehörde der ersten
Stufe (§ 85b Abs. 2 ZollR-DG).
Gegen (in Zollverfahren zwingend zu ergehende)
Berufungsvorentscheidungen der Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als
Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK
und § 85c Abs. 1 ZollR-DG) die Beschwerde an den
Unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG
gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des
Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die
diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz
enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.
In sinngemäßer Anwendung des § 289
Abs. 2 BAO hat der Unabhängige Finanzsenat, außer in den
Fällen des Abs. 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine
Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe
zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das gesamte Verfahren der Aussetzung der Vollziehung durch
die Zollbehörden (Art. 244 ZK) wird gemäß Art. 245 ZK
vom einzelstaatlichen Recht bestimmt. Das Verfahren der Aussetzung der
Vollziehung (Art. 244 ZK) ist in Österreich damit nach den Anordnungen
des § 212a BAO abzuführen.
Gemäß Art. 244 ZK setzen die
Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung ganz oder teilweise aus,
wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die
Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der
Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese
Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine
derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
handelt es sich wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO
um eine begünstigende Bestimmung, die der faktischen Effizienz von
Berufungen dient. Der Abgabenpflichtige hat in Zollverfahren in einem
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wegen des
Antragsprinzips selbst überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass
die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung im Sinne von
Art. 244 ZK vorliegen (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041).
Gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO
können "Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gemäß
Art. 244 ZK" bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt
werden. Sie "sind" gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des für
eine Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Der VwGH judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung
(z.B. 18.2.1999, 97/15/0143), dass die BAO nicht darauf abstellt, dass dem
Finanzamt (dem Zollamt) allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in
Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist, weil nach der
ausdrücklichen Vorschrift des § 212a Abs. 3 zweiter Satz die
Darstellung der Ermittlung dieses Betrages - bei sonstiger
Zurückweisung - bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein
muss.
Der verfahrensgegenständliche und an das Zollamt Graz
gerichtete Aussetzungsantrag hat sich in einem Satz erschöpft und einen
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrag nicht beziffert.
Selbst wenn man der Ansicht der Bf, die an die Berufungsbehörde der ersten
Stufe gerichtete Berufung im Umfange von sechs Seiten sei Teil des Antrages,
folgen wollte, ist der Sache nicht gedient, weil auch aus der Berufungsschrift
die Ermittlung und Benennung des für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages nicht hervorgeht. Aus der Sicht der Einwendungen in der Berufung
wird sich dieser Betrag nicht mit den im Bescheid vom
9. März 2005, Zl. 7000/90306/2005, zur Zahlung aufgetragenen
Abgabenbeträgen decken.
Wurde ein mangels Darstellung der Ermittlung des
aussetzungsfähigen Abgabenbetrages nicht den Erfordernissen des
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprechender Aussetzungsantrag
dem Gesetz entsprechend zurückgewiesen, so würde eine
nachträgliche Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages in einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid (oder in
einer Beschwerde gegen die den Zurückwesungsbescheid bestätigenden
Berufungsvorentscheidung) nichts an der Rechtmäßigkeit des
Zurückweisungsbescheides ändern (UFS 18.8.2006, RV/0232-I/04).
Gemäß
§ 212a Abs. 5 besteht die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung bzw. einer Aussetzung der Vollziehung in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder mit ihrem
Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung einer
Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat nicht aus.
Von der Aussetzung der Vollziehung (Art. 244 ZK) bzw.
von der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) ist die Hemmung der
Einbringung (§ 230 BAO) zu unterscheiden. Bei der Hemmung der
Einbringung handelt es sich um eine behördeninterne Verfügung. Durch
die Anmerkung der Hemmung (Aussetzung) der Einbringung auf den Abgabenkonten
wird die Rechtssphäre des Abgabepflichtigen nicht berührt. Im Rechts-
und Güterstand des Abgabenpflichtigen tritt keine Veränderung ein. Der
Abgabenanspruch bleibt als fälliger und vollstreckbarer Anspruch bestehen.
Auf den Abgabenkonten eines Abgabepflichtigen wird im Falle eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung (eines Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung) die Aussetzung der Einbringung angemerkt. Gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO dürfen nämlich diesbezügliche
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Antrages weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden.
Weil die Beschwerde formalrechtlich zu erledigen war,
durfte die Auseinadersetzung mit den materiellrechtlichen Bedingungen des
verfahrensgegenständlichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK unterbleiben.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung können
frühestens gleichzeitig mit der Berufung bis zur Entscheidung über
diese Berufung gestellt werden. Für das gegenständliche Verfahren ist
der maßgebende Zeitraum damit der Zeitraum von der Antragstellung
(21. März 2005) bis zur Entscheidung über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung (6. Oktober 2008).
Die Bf hat in ihrer Beschwerde zwei Anträge gestellt;
namentlich den Antrag, ihrer Beschwerde Folge zu geben und darüber hinaus
einen neuen Aussetzungsantrag. Der in der Beschwerdeschrift gestellte
Aussetzungsantrag ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß
Art. 244 ZK zu werten. Er ist einen neuer Antrag, weil er den Zeitraum von
der Antragstellung (23. Dezember 2008) bis zur (noch ausstehenden)
Entscheidung über die Beschwerde vom 6. November 2008 durch den
Unabhängigen Finanzsenat betrifft.
Der Unabhängige Finanzsenat hat immer in der Sache
selbst zu entscheiden. Er ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der
Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis darf
jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also
Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war (z.B.
VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz
darf daher in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von
der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommene rechtlichen Art nicht
Gegenstand (Sache) des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen
Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Sie darf beispielsweise nicht
erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der
festgesetzten Abgabe vorschreiben oder jemanden erstmals in eine
Schuldnerposition verweisen. Würde die Rechtsmittelbehörde
diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, dann wäre dies ein
Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz.
Der Unabhängige Finanzsenat ist im Sinne der obigen
Ausführungen demnach nicht berechtigt, sich - ohne dass sich die erste
Instanz damit vorher in einem Erstbescheid und die Rechtsbehelfsbehörde der
ersten Stufe in einer zwingend zu erlassenden bekämpften
Berufungsvorentscheidung beschäftigt hat - mit dem Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung vom 23. Dezember 2008 im Ergebnis erstmalig
zu beschäftigen, so das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter gewahrt
bleiben soll.
Graz, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der Vollziehungzeitliche Begrenzung der AntragszulässigkeitAntragsfristBerufungserledigung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0008-Z3K/09
- Stammnummer
- 39185
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF