Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0315-I/03
Begründungsmangel bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0315-I/03vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz ("nach jeder Richtung") ist gemäß § 289 Abs. 2 BAO durch die Sache begrenzt. Da die Sache jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, darf eine Berufungsentscheidung den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrund nicht durch einen anderen ersetzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Alfred Schmidt, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001
sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die
Berufung gegen die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb ein Gasthof in U. Mit Schreiben vom
8. März 2001 teilte der Bw. der Abgabenbehörde mit, dass er
seinen Betrieb ab 9. März 2001 beende. Das Anlagevermögen seines
Betriebes würde er zu Buchwerten an seinen Rechtsnachfolger übergeben
(vgl. Angaben des Bw. im Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom 19. März 2001). Mit
Beschluss und Edikt vom 27. Dezember 2001 wurde vom Bezirksgericht Kufstein
zu GZ. das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bw.
eröffnet. Nachdem der Abgabepflichtige beim Finanzamt keine
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 einreichte, schätzte
diese - unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerbefreiung für
Kleinunternehmer - im Bescheid vom 4. April 2002 die Umsatzsteuer für
das Jahr 2001.
Nachdem in Folge die Abgabenbehörde von Verkäufen
des Bw. von Anlagevermögen (vgl. Rechnungen vom 16. März und
7. August 2001, in welchen der Bw. Umsatzsteuer auswies) Kenntnis erlangte,
nahm diese mit Bescheid vom 28. Jänner 2003 das Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO wieder auf und erließ einen neuen (Sach)Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 (Ausfertigungsdatum 28. Jänner
2003). Zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens führte die
Abgabenbehörde im Bescheid aus wie folgt:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte."
In der Begründung zum Umsatzsteuerbescheid
2001 verwies die Abgabenbehörde darauf, dass der Bw. in seinen Rechnungen
unter Ausweis der Umsatzsteuer sein Anlagevermögen in Rechnung gestellt
habe, sodass die Angaben des Bw. im Fragebogen vom 19. März 2001, das
Betriebsvermögen werde zu Buchwerten an den Rechtsnachfolger
übergeben, nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dieser neu
hervorgekommener Sachverhalt sei im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu
berücksichtigen. Der restlich geschätzte Umsatz betreffe die laufende
Geschäftstätigkeit bis zur Einstellung.
Die gegen obige Bescheide fristgerecht erhobene
Berufung (vgl. Schreiben vom 26. Februar 2003) begründete der Bw. ua.
damit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei auf Grund fehlender neu
hervorgekommener Tatsachen oder Beweise nicht zulässig. Richtig sei
vielmehr eine völlig korrekte Beantwortung des Fragebogens im Hinblick
darauf, dass das Betriebsvermögen zum Buchwert an den Betriebsnachfolger
übergeben worden wäre, sodass die diesbezüglichen Angaben nicht
als "neue" Tatsache für ein Wiederaufnahmeverfahren
herangezogen werden könnten. Während des vorliegenden
Abschöpfungsverfahrens sei eine Exekutionssperre zu Lasten aller
Konkursgläubiger aufrecht, sodass die geltend gemachte Umsatzsteuerzahllast
nicht als neue Forderung zu qualifizieren sei, zumal die Nichtanmeldung dieser
Forderung im Konkursverfahren zu GZ. des BG Kufstein als Verzicht derer zu
werten sei.
Nach dem von der Abgabenbehörde
vorgenommenen Ermittlungsverfahren (vgl. Vorhalt vom 1. April 2003) mit
Nachreichung des Buchungsjournals sowie von Kontoblättern für das Jahr
2001 durch den Bw. gab die Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 (mit Ausfertigungsdatum
19. Mai 2003) der Berufung gegen die Umsatzsteuer für das Jahr 2001
teilweise Folge. In der Bescheidbegründung vom 21. Mai 2003
führte die Abgabenbehörde hierzu aus, der Inhalt des
Umsatzsteuerbescheides 2001 sei auf Grundlage der nachgereichten
Buchungsjournale und Kontoblätter unter Berücksichtigung des
Anlageverkaufes laut Rechnungen erfolgt. Die Ausführungen in der Berufung
gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 seien
hingegen unrichtig, da die Abgabenbehörde bei Erlassung des
(wiederaufgenommenen) Erstbescheides betreffend Umsatzsteuer 2001 auf Grund des
damals vorliegenden Wissenstandes der Behörde (Fragebogen und eingereichte
Umsatzsteuervoranmeldungen als Schätzungsgrundlagen) fälschlicherweise
vom Vorliegen einer Kleinunternehmereigenschaft des Bw. auszugehen hatte. Erst
nach Kenntnis der Behörde von den in den Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
enthaltenen Rechnungen betreffend der Veräußerungen des
Anlagevermögens mit Umsatzsteuerausweis (keine Übergabe zu Buchwerten)
hätte von der Abgabenbehörde erstmals der tatsächlich erzielte
gesamte Jahresumsatz festgestellt werden können (auf Grund der Höhe
des Jahresumsatzes keine Kleinunternehmereigenschaft des Bw.).
Mit Schreiben vom 3. Juni 2003 beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO (außer in den Fällen
des Abs. 1) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern,
aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen
hat.
Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist daher nur aus den
gesetzlichen Wiederaufnahmsgründen zulässig. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen jedoch die gemäß
§ 305
Abs. 1 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme
zuständige Behörde. Daraus folgt, dass Sache, über die die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO selbst zu entscheiden hat, bei einer Berufung der Partei gegen eine
Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305
Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom
Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann, also jener wesentlichen
Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund beurteilt hatte.
Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den
Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz
gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der
Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der
Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde, durch den
Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die
Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr
gebrauchten Wiederaufnahmstatbestand herangezogen wurde. Die
Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von
Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen wurden. Sie darf
nur die von der die Wiederaufnahme verfügenden Behörde geprüften
und herangezogenen Gründe (die verfahrensbestimmend gewesenen gleichen
tatsächlichen Grundlagen) einer anderen rechtlichen Wertung unterziehen.
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel
gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist daher, zu
prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen
wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. Die
Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese Weise zu
beurteilende) Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass jene neue
Wiederaufnahmsgründe einführt und solcherart an Stelle der
Behörde, die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
zuständig ist, aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt.
Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung
auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Liegt der vom Finanzamt angenommene
Wiederaufnahmsgrund nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme
tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmsgrund gestützt, muss die
Berufungsbehörde daher den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des
Finanzamtes ersatzlos beheben. Am Finanzamt liegt es dann, ob es etwa von der
Berufungsbehörde entdeckte andere Wiederaufnahmsgründe aufgreift und
zu einer (neuerlichen) Wiederaufnahme heranzieht. Dass die Berufungsbehörde
keine neuen Wiederaufnahmsgründe einführen darf, ist auch durch die
zeitliche Begrenzung der Wiederaufnahme, wie sie sich aus § 304 BAO
ergibt, geboten. Schließlich kann wohl auch primär nur die
gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Behörde
beurteilen, welche Tatsachen und Beweismittel ihr anlässlich der
seinerzeitigen Sachentscheidung noch nicht bekannt waren (vgl. VwGH, 14.5.1991,
90/14/0262; 30.11.1999, 94/14/0124; 2.2.2000, 97/13/0199; Stoll,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2803, 1994).
Im vorliegenden Fall ist aus dem bekämpften Bescheid
nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Finanzamt eine Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 verfügt hat.
Der strittige Bescheid verweist in einer (Standard)Begründung lediglich auf
neu hervorgekommene Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden seien und die allein oder in Verbindung mit einem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten. Das Finanzamt verabsäumt jedoch in ihrer
Begründung im Wiederaufnahmebescheid, die "neu hervorgekommenen
Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens"
dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen. Da aus dem
gegenständlichen Bescheid sohin nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu
hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die
Wiederaufnahme des Verfahrens stützt, erfolgte die Wiederaufnahme ohne
Begründung durch das Finanzamt.
Hieran können auch nichts die
Begründungsausführungen zum (Sach)Bescheid betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 (Ausfertigungsdatum 28. Jänner 2003) sowie die
Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 vom 21. Mai 2003 ändern, da der
Begründungsmangel des bekämpften Bescheides auf Grund eines fehlenden
Verweises in diesem auf obige Begründungsausführungen nicht nachgeholt
werden kann. Der bekämpfte Wiederaufnahmebescheid ist nach Ansicht des
Referenten sohin getrennt vom Umsatzsteuerbescheid 2001 zu sehen, und beide sind
für sich allein zu betrachten. Eine Begründung der Wiederaufnahme kann
sohin aus der Begründung im Umsatzsteuerbescheid 2001 nicht abgeleitet
werden.
Da die bekämpfte Wiederaufnahme sich sohin auf keinen
Wiederaufnahmegrund stützt, die Rechtsmittelbehörde jedoch auf Grund
obiger Ausführungen nicht befugt war, die fehlenden, vom Finanzamt im
bekämpften Bescheid nicht ausgeführten Wiederaufnahmegründe durch
neue zu ersetzen bzw. solche erstmals einzuführen, war
spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene
Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos zu beheben.
Mit der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001
scheidet der vom Finanzamt in Verbindung mit der Wiederaufnahmeverfügung
neu erlassene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 28. Jänner 2003) gemäß
§ 307
Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand aus.
Der bekämpfte Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2001 gehört somit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Wird ein mit Berufung
angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben, so wird die Berufung
unzulässig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 186, 2002), weshalb die gegen diesen
erhobene Berufung vom 26. Februar 2003 zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des VerfahrensWiederaufnahmegrundfehlende Begründungneue TatsachenÄnderungsbefugnisBeschränkung durch die SacheTatsachenkomplexBeschränkung der AbänderungsbefugnisBegründungsmangel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0315-I/03
- Stammnummer
- 8847
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF