…sein. Ein Abweichen von diesen zivilrechtlichen Vertragsgestaltungen würde voraussetzen, dass die vertraglichen Abmachungen nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen. Anhaltspunkte, wann die österreichische Gesellschaft und nicht die ungarische Gesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber zu werten ist, finden sich in der LStR 2002 Rz 923 ff…
Das Abgabenrecht ist von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt, derzufolge für die Besteuerung die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Realität und nicht formalrechtliche Gegebenheiten maßgebend sein sollen. Ist es daher so, dass ein deutscher Techniker seit Zerrüttung seiner Ehe im Jahr 1992 den Lebensmittelpunkt von seinem ausserhalb der…
…mit der wirtschaftlichen Realität in Übereinstimmung steht. Dies wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn die Arbeitskräfte des luxemburgischen Unternehmens die bisherigen Dienstnehmer des österreichischen Betriebes sind oder wenn Verdacht auf Briefkasteneigenschaft der luxemburgischen Gesellschaft aufkommt oder wenn die luxemburgische Gesellschaft in wirtschaftlicher Realität lediglich die…
…solcher Verlust in der wirtschaftlichen Realität bereits bei Anschaffung der Anleihe fest und ist daher davon auszugehen, dass er bei ökonomisch-betriebswirtschaftlicher Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert war, dann kürzt er nicht nur ökonomisch, sondern auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsenertrag. …
…ob eine derartige Arbeitsgestellung in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als solche steuerlich anerkannt werden kann. Denn wenn die tatsächlichen Verhältnisse so gelagert sind, dass das Dienstverhältnis zu dem kanadischen Unternehmen bloß formal besteht und in der wirtschaftlichen Realität die Gestaltungsmerkmale eines Dienstverhältnisses zum inländischen Luftfahrtunternehmen…
…Vorteil verbunden, dann könnte die Vermutung naheliegen, dass die Abstufung zur bloßen Auftragsfertigung und zum kommissionsweisen Verkauf bloß formal und nicht in der wirtschaftlichen Realität erfolgt ist. Ob die eine oder andere Gegebenheit vorliegt, kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren beurteilt werden. 23. Juli…
…1997, 93/13/0185) Einkünfte stets dem "tatsächlichen Träger der Erwerbstätigkeit" zuzurechnen sind. Sollte es daher so sein, dass die "auf dem Papier" in eine maltesische Briefkastengesellschaft fließenden Einkünfte in der wirtschaftlichen Realität nicht von der Briefkastengesellschaft, sondern von dem österreichischen Gesellschafter erwirtschaftet worden sind…
…über die in der wirtschaftlichen Realität tatsächlich ablaufenden Wirtschaftsvorgänge (hier: eine schweizerische Kapitalgesellschaft bedient sich österreichischer Räumlichkeiten, um ihr gewinnbringendes Versandhandelsgeschäft abzuwickeln) hinwegzutäuschen, dann muss gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der tatsächliche wirtschaftliche Ablauf der Transaktionen der Besteuerung zugrunde gelegt werden und darf nicht…
…Vermutung stützen, dass in der wirtschaftlichen Realität die Lizenzgebühr ohnedies der Muttergesellschaft gebührt hat und daher kein wirklicher "Irrtum" bei der Zahlungsüberweisung vorgelegen ist. Aber selbst wenn die dänische Schwestergesellschaft es war, die wirtschaftlich ihr zustehenden Verwertungsrechte an die österreichische Gesellschaft überlassen hat, dann werden…
…nicht auf ministerieller Ebene im Rahmen des EAS-Verfahrens vorgenommen werden. Falls das österreichische Personal in der wirtschaftlichen Realität unmittelbar in die Dienste des Donau-Schiffahrtsbetreibers tritt, sei es weil die Kanalinselgesellschaft als reine Briefkastengesellschaft zwischengeschaltet ist oder bloß die wirtschaftliche Funktion eines Arbeitskräftevermittlers hat…
…solcher Verlust in der wirtschaftlichen Realität bereits bei Anschaffung der Anleihe fest und ist daher davon auszugehen, dass er bei ökonomisch-betriebswirtschaftlicher Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert war, dann kürzt er nicht nur ökonomisch, sondern auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsenertrag. …
…manager" an dieser Leistungserbringung mitgewirkt, der Umstand verbergen, dass die Leistungen in Deutschland in der wirtschaftlichen Realität von dem österreichischen Steuerpflichtigen selbst erbracht wurden und dass die Kanalinselgesellschaft lediglich als Fakturierungsgesellschaft fungiert hat, dann wird damit zu rechnen sein, dass eine unmittelbare Einkünftezurechnung bei dem…
…wenn nicht erkennbar wird, dass in der wirtschaftlichen Realität eine messbare Entlastung eines vorhandenen Ausfallsrisikos stattfindet. Dieses Risiko steigt, wenn mit der Neugestaltung wirtschaftlich nicht erklärbare Verminderungen der Geschäftsergebnisse der österreichischen Konzerngesellschaft verbunden sind, weil der behauptete Vorteil der Verlagerung des Ausfallsrisikos auf die britische…
…Beurteilung könnte aber dann erforderlich sein, wenn die österreichische Gesellschaft weder über eigenes Personal noch über eigene Geschäftsräume und Geschäftseinrichtungen verfügt, wenn sonach die formal gewählte Gestaltung mit der wirtschaftlichen Realität nicht mehr übereinstimmt. 29. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
…sondern durch ein ausländisches Unternehmen erfolgt, sodass dies zu keiner Steuerfreistellung der Bezüge in Österreich führen kann (Rz 56 LSt-RL). Ob dieses Sachverhaltsbild der wirtschaftlichen Realität entspricht, wird sich auch durch Auswertung der fremdüblich zu gestaltenden Beziehungen zwischen dem beauftragenden finnischen und dem österreichischen…
…freizustellen ist). Zu der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Maschinenvermietung vorliegt oder ob in wirtschaftlicher Realität das schweizerische Unternehmen selbst - mit Hilfe des österreichischen Unternehmens - in Österreich produziert, ist sachverhaltsabhängig und kann daher im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden. Nicht beantwortbar ist…
…werden : Handelt es sich bei der Hongkong-Gesellschaft um eine bloße Briefkastengesellschaft und werden folglich die in ihren Händen buchmäßig erfassten Gewinne in der wirtschaftlichen Realität von dem in Österreich ansässig gewordenen Hauptgesellschafter erwirtschaftet und ist es daher er - und nicht die Hongkong-Gesellschaft - die…
…der Umstellung auch tatsächlich weggefallen ist. Denn eine bloß in Konzernverträgen festgelegte Funktions- und Risikoverlagerung, von der nicht belegt werden kann, dass sie in der wirtschaftlichen Realität auch tatsächlich stattfindet, wäre keine geeignete Grundlage für eine Umstellung des Verrechnungspreissystems. Bundesministerium für Finanzen, 22. Juli 2009
…verneinen sein, wenn die slowakische K.S. nur künstlich als Leistungserbringer dargestellt wird und ihr diese Funktionen in der wirtschaftlichen Realität nicht zukommen; etwa weil die Beratungsleistungen vom österreichischen GmbH-Gesellschafter an seine GmbH erbracht werden und dies nur formal so dargestellt wird, dass er…
…Fällen dieser Art wird daher besonderes Augenmerk der Frage zuzuwenden sein, ob sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung auch in der wirtschaftlichen Realität im betreffenden DBA-Partnerstaat befindet oder ob das Sachverhaltsbild erkennen lässt, dass die Geschäfte der T-GmbH in Wahrheit von der österreichischen…