Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1679
Maschinenvermietung
geltende FassungEAS-AuskunftE 113/1-IV/4/00vom 01.07.2000
Wortlaut laut Findok
Ein bloßes Auslieferungslager, das
ein schweizerisches Unternehmen bei einem österreichischen
Produktionsunternehmen unterhält, um sich den Handel mit dem EU-Raum zu
erleichtern, stellt keine inländische Betriebstätte im Sinn von
Artikel 5 Abs. 3 lit. a DBA-Schweiz dar.
Maschinen, die von einem schweizerischen Unternehmen an das
genannte österreichische Unternehmen vermietet werden, stellen bereits nach
österreichischem inländischen Recht keine Betriebstätte des
Vermieters dar; sie können daher auch nach DBA-Recht keine
Betriebstätte des Vermieters begründen.
Allerdings ist zu beachten, dass ein schweizerisches
Unternehmen, das in Österreich eine Produktproduktion und einen
Produktvertrieb aufbaut, mit den hiedurch erzielten Gewinnen der
österreichischen Besteuerung unterliegt (und von der schweizerischen
Besteuerung freizustellen ist). Zu der Frage, ob im konkreten Fall
tatsächlich eine Maschinenvermietung vorliegt oder ob in wirtschaftlicher
Realität das schweizerische Unternehmen selbst - mit Hilfe des
österreichischen Unternehmens - in Österreich produziert, ist
sachverhaltsabhängig und kann daher im ministeriellen EAS-Verfahren nicht
beantwortet werden. Nicht beantwortbar ist daher auch die weitere
sachverhaltsabhängige Frage, ob das österreichische Unternehmen derart
in den Gestaltungsablauf involviert ist, dass es als ständiger Vertreter im
Sinn von § 98 Z. 3 EStG und von Artikel 5 Abs. 4 bzw. 5 DBA-Schweiz
anzusehen ist.
Geht man davon aus, dass für das schweizerische
Unternehmen keine betriebstättenbegründende Gestaltung vorliegt, dann
wird noch zu prüfen sein, ob die Maschinen als "Sachinbegriff" im Sinn von
§ 28 Abs. 1 Z. 2 EStG zu werten sind. Zutreffendenfalls ist für den
schweizerischen Vermieter beschränkte Steuerpflicht gemäß
§
98 Z. 6 EStG gegeben, die im Veranlagungsweg wahrzunehmen ist, wobei die
veranlagte Steuer 5% der Mieteinnahmen nicht überschreiten darf (Art. 12
Abs. 2 DBA-Schweiz).
01. Juli
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 5 Abs. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 28 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 12 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 113/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2710
- Gültig
- 01.07.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF