Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2675
Doppelansässige "inländische Kapitalgesellschaften"
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0709-IV/4/2005vom 23.11.2005
Wortlaut laut Findok
Schüttet eine "inländische
Kapitalgesellschaft" (die T-GmbH, eine nach österreichischem Recht
gegründete und im Firmenbuch eingetragene Kapitalgesellschaft, deren
statutarischer Sitz im Sinn des § 27 Abs. 1 BAO sich in Österreich
befindet) ihre Gewinne an die österreichische Muttergesellschaft, die
M-GmbH, aus, dann ist diese Gewinnausschüttung auf Grund der in § 10
Abs. 1 Z 1 KStG festgelegten Beteiligungsertragsbefreiung steuerfrei. Diese
Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung der T-GmbH im Ausland befindet; denn
dadurch wird die T-GmbH nicht zu einer "ausländischen Kapitalgesellschaft".
Nach Punkt. 2.6.1 des Gruppenbesteuerungserlasses liegt eine "ausländische"
Körperschaft nur dann vor, wenn sich der statutarische Sitz der
Körperschaft im Sinn von § 27 Abs. 1 BAO nicht in Österreich
befindet.
Befindet sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung der T-GmbH allerdings im DBA-Ausland und können die
von der T-GmbH ausgeschütteten Gewinne nicht einer inländischen
Betriebstätte (oder inländischen Immobilien) der T-GmbH zugerechnet
werden, dann geht durch das DBA das Besteuerungsrecht an den der
Ausschüttung zu Grunde liegenden Gewinnen verloren; und zwar auch dann,
wenn diese Gewinne im DBA-Ausland nicht besteuert werden, wobei dies auch nicht
durch Methodenwechsel nach § 10 Abs. 4 KStG sanktioniert werden kann, da
dieser nur bei der internationalen Schachtelbefreiung nach § 10 Abs. 2
KStG, nicht aber bei der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs. 1 KStG
vorgesehen ist. In Fällen dieser Art wird daher besonderes Augenmerk der
Frage zuzuwenden sein, ob sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung auch in der wirtschaftlichen Realität im betreffenden
DBA-Partnerstaat befindet oder ob das Sachverhaltsbild erkennen lässt, dass
die Geschäfte der T-GmbH in Wahrheit von der österreichischen
Muttergesellschaft gesteuert und diktiert werden. Gegebenenfalls wird dieser
Frage in einem Verständigungsverfahren mit dem betreffenden
ausländischen DBA-Partnerstaat nachzugehen sein.
23. November
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
doppelansässige Kapitalgesellschafteninländische KapitalgesellschaftBeteiligungsertragsbefreiungOrt der tatsächlichen Geschäftsleitung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0709-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24965
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF