Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1618
Grenzgängereigenschaft bei Lebensmittelpunkt in der polizeilich als Zweitwohnsitz gemeldeten grenznahen Wohnung
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/9-IV/4/00vom 13.03.2000
Wortlaut laut Findok
Das Abgabenrecht ist von der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt, derzufolge für die
Besteuerung die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Realität und
nicht formalrechtliche Gegebenheiten maßgebend sein sollen. Ist es daher
so, dass ein deutscher Techniker seit Zerrüttung seiner Ehe im Jahr 1992
den Lebensmittelpunkt von seinem ausserhalb der 30-km-Grenzzone gelegenen
Hauptwohnsitz in eine Wohnung innerhalb der Grenzzone verlegt hat, dann ist
damit eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen für seine
Grenzgängereigenschaft erfüllt. Der Umstand, dass diese Verlagerung
des Lebensmittelpunktes in diese Wohnung nicht zum Anlass genommen worden ist,
die bisherige polizeiliche Zweitwohnsitzmeldung entsprechend zu berichtigen,
kann nicht zur Aberkennung der Grenzgängereigenschaft führen.
Es ist wohl richtig, dass im Ergebnisprotokoll über
österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 29.1.1999
festgehalten worden ist, dass ein bloßer Zweitwohnsitz in der Grenzzone
der Grenzgängereigenschaft entgegensteht, doch stellt diese
österreichisch-deutsche Verständigung auf tatsächliche und nicht
auf formalrechtliche Verhältnisse ab. Solange daher Deutschland nachweisbar
eine Besteuerung als Grenzgänger vornimmt (mag dies auch durch ein in
Deutschland unzuständiges Amt, nämlich jenes des ehemaligen
Hauptwohnsitzes geschehen), wird dies auf österreichischer Seite als
gewichtiges Indiz dafür zu werten sein, dass tatsächlich der
Lebensmittelpunkt in der Grenzzone liegt und folglich die
Grenzgängereigenschaft zusteht.
13.
März 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/9-IV/4/00
- Stammnummer
- 2451
- Gültig
- 13.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF