Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2739
Konzerninternes "stilles Factoring"
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0347-IV/4/2006vom 26.06.2006
Wortlaut laut Findok
Sollen von einer österreichischen
Gesellschaft eines internationalen Konzerns die Kundenforderungen zwecks
Verlagerung des Ausfallsrisikos an eine britische Konzerngesellschaft abgetreten
werden, wobei es sich hierbei um "stilles Factoring" handelt, weil die Kunden
der österreichischen Gesellschaft nach wie vor ihre Forderungen
gegenüber der österreichischen Konzerngesellschaft begleichen, dann
ist mit derartigen Gestaltungen stets das Risiko einer steuerlichen
Nichtanerkennung verbunden; dann nämlich, wenn nicht erkennbar wird, dass
in der wirtschaftlichen Realität eine messbare Entlastung eines vorhandenen
Ausfallsrisikos stattfindet. Dieses Risiko steigt, wenn mit der Neugestaltung
wirtschaftlich nicht erklärbare Verminderungen der Geschäftsergebnisse
der österreichischen Konzerngesellschaft verbunden sind, weil der
behauptete Vorteil der Verlagerung des Ausfallsrisikos auf die britische
Gesellschaft zu den dafür in Kauf genommenen Kosten in keinem
Verhältnis steht und weil die österreichische Gesellschaft nach wie
vor - so wie früher - für das Inkassowesen in Bezug auf die
Kundenforderungen verantwortlich bleibt. Allerdings kann in Bezug auf die
Anerkennungsfähigkeit der geplanten konzerninternen Factoring-Gestaltungen
im ministeriellen Auskunftsverfahren keine weiterführende Aussage getroffen
werden, da es hier um keine Rechtsfrage sondern um eine Sachverhaltsfrage
geht.
Eine Rechtsfrage kann sich aber stellen, wenn es um den
Begriff der "Vertreterbetriebstätte" im Sinn von Art. 5 Abs. 5 bzw. 6
DBA-Großbritannien geht, weil festzustellen ist, ob eine (indirekte)
Vollmacht der inländischen Gesellschaft, für den ausländischen
Factor die Forderungen einzutreiben bereits für das Entstehen einer
"Vertreterbetriebstätte" genügt. Aus der Sicht des BM für
Finanzen spricht einiges dafür, dass der Bestand einer inländischen
Vertreterbetriebstätte anzunehmen ist. Hier auf die Aussagen von EAS 1047
zurückzugreifen und im Eintreiben von Kundenforderungen keinen Teil einer
ertragbringenden "Output"-Funktion des Factors zu sehen, erscheint jedenfalls
nicht sachgerecht. Denn der vom Factor erzielbare Reinertrag hängt nicht
nebensächlich, sondern wesentlich davon ab, dass seine tatsächlichen
Forderungsausfälle so gering wie möglich gehalten werden. Bedient sich
daher ein ausländischer Factor anstelle der Einrichtung eines - eine
räumliche Betriebstätte begründenden - Inkassobüros eines
abhängigen Vertreters, um die gleichen Funktionen zu erfüllen, dann
wird darin die Unterhaltung einer "Vertreterbetriebstätte" in
Österreich zu erblicken sein.
Sollte auf Parteienseite eine andere Auffassung vertreten
werden, müsste diese Frage im Rahmen eines auf Artikel 25
DBA-Großbritannien gestützten Verständigungsverfahrens
international geklärt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 5 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 5 Abs. 6 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 25 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0347-IV/4/2006
- Stammnummer
- 23172
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF