Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1417
Spanische Staatsanleihezinsen; wirtschaftlicher Zinsenbegriff
geltende FassungEAS-Auskunft04 4402/2-IV/4/99vom 08.02.1999
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien idF vor 1995
sind "Zinsen" aus spanischen Staatsanleihen in Österreich von der
Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung entfaltet allerdings
nicht nur Wirkungen auf den Bruttobetrag der Zinsen, sondern hat auch zur Folge,
dass alle Aufwendungen aus der inländischen Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden sind, die mit der Zinsenerzielung in einem erkennbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhanges
kann allerdings nicht nur nach formalen Kriterien vorgegangen werden und ein
wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwand nur deshalb in Abrede gestellt werden,
weil er sich formalrechtlich als Verlust bei Veräußerung der
Staatsanleihe darstellt. Denn steht ein solcher Verlust in der wirtschaftlichen
Realität bereits bei Anschaffung der Anleihe fest und ist daher davon
auszugehen, dass er bei ökonomisch-betriebswirtschaftlicher Beurteilung des
durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits
miteinkalkuliert war, dann kürzt er nicht nur ökonomisch, sondern auch
steuerlich den wirtschaftlichen Zinsenertrag.
Dass dem Begriff der "Zinsen" in Doppelbesteuerungsabkommen
ein solches wirtschaftliches Verständnis beizumessen ist, wurde bereits in
EAS 1163 und 1292 zum Ausdruck gebracht.
Wurden daher zB von einem österreichischen Unternehmen
im September 1993 Finanzmittel in der Größenordnung von S 50 Mio. in
eine spanische Staatsanleihe investiert, wobei ein Verkaufspreis in Höhe
von S 52 Mio. fixiert wurde, der sich aus einer Zurechnung von Zinsen in
Höhe von S 4 Mio. und einer Kürzung um einen bereits einkalkulierten
Wertverlust von S 2 Mio. ergibt, dann führt dies zu einem wirtschaftlichen
Nettokapitalertrag von S 2 Mio. der nach der zitierten DBA-Bestimmung in
Österreich von der Besteuerung freizustellen ist. Das Abkommen mit Spanien
enthält keine Anordnungen dahingehend, dass ein als "Wertverlust"
bezeichneter Aufwand der vorliegenden Art nicht mit den Zinsen, sondern
vorrangig mit anderen Betriebseinnahmen zu verrechnen wäre. Ein solches
Verständnis des Abkommens hätte zur Folge, dass das Abkommen nicht nur
hinsichtlich der S 2 Mio. des Nettokapitalertrages zu einer
Doppelnichtbesteuerung führt, sondern zusätzlich noch eine
Steuerentlastung des steuerpflichtigen Inlandseinkommens ermöglichte; eine
solche Auslegung würde dem Ziel und Zweck des Abkommens nicht gerecht
werden und ist daher unzulässig. Denn Ziel und Zweck eines
Doppelbesteuerungsabkommens ist auf Vermeidung eben dieser internationalen
Doppelbesteuerung, nicht aber auf Eröffnung von Möglichkeiten zur
Steuerumgehung ausgerichtet. Werden vom Wortlaut eines
Doppelbesteuerungsabkommen zwei Auslegungen getragen, wobei die eine dem Ziel
und Zweck des Abkommens gerecht wird, die andere hingegen nicht, dann kann auf
der Grundlage von Artikel 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr.
40/1980, nur die erstgenannte Auslegung als rechtsrichtig angesehen
werden.
08. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 3 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4402/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 7360
- Gültig
- 08.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF