Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1292
Griechische Staatsanleihezinsen; wirtschaftlicher Zinsenbegriff
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/57-IV/4/98vom 13.07.1998
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 11 Abs. 2
DBA-Griechenland sind "Zinsen" aus griechischen Staatsanleihen in
Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese
Freistellungsverpflichtung entfaltet allerdings nicht nur Wirkungen auf den
Bruttobetrag der Zinsen, sondern hat auch zur Folge, dass alle Aufwendungen aus
der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, die mit der
Zinsenerzielung in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhanges
kann allerdings nicht nur nach formalen Kriterien vorgegangen werden und ein
wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwand nur deshalb in Abrede gestellt werden,
weil er sich formalrechtlich als Verlust bei Veräußerung der
Staatsanleihe darstellt. Denn steht ein solcher Verlust in der wirtschaftlichen
Realität bereits bei Anschaffung der Anleihe fest und ist daher davon
auszugehen, dass er bei ökonomisch-betriebswirtschaftlicher Beurteilung des
durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits
miteinkalkuliert war, dann kürzt er nicht nur ökonomisch, sondern auch
steuerlich den wirtschaftlichen Zinsenertrag.
Dass dem Begriff der "Zinsen" in Doppelbesteuerungsabkommen
ein solches wirtschaftliches Verständnis beizumessen ist, wurde bereits in
EAS 1163 zum Ausdruck gebracht.
Werden daher zB von einem österreichischen Unternehmen
Finanzmittel in der Größenordnung von S 200 Mio. in eine griechische
Staatsanleihe investiert, wobei die Anleihelaufzeit zwar mehr als 5 Jahre
beträgt (sodass in dieser Hinsicht gemäß Z. 1.2 Abs. 1 AÖF
Nr. 148/1993 die DBA-Freistellung in Anspruch genommen werden kann), aber auf
Grund einer anlässlich des Anleiheerwerbes eingeräumten Put-Option
nach 6 Monaten die Anleihe um S 190 Mio. wieder veräußert wird, dann
steht den in diesem Halbjahr erzielten Zinsen von 12 Mio. S ein diesen
Kapitalertrag schmälernder Aufwand von S 10 Mio. gegenüber.
Nach Abzug eines solchen im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Aufwandes verbleiben daher "wirtschaftliche Zinsen" von S 2 Mio., die
gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Griechenland aus der inländischen
Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind. Das Abkommen mit Griechenland
enthält keine Anordnungen dahingehend, dass Aufwand der vorliegenden Art
nicht mit den Zinsen, sondern vorrangig mit anderen Betriebseinnahmen zu
verrechnen wäre.
13. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/57-IV/4/98
- Stammnummer
- 29975
- Gültig
- 13.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF