Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1877
Auftragsfertigung und kommissionsweiser Verkauf für eine schweizerische Konzerngesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/8-IV/4/01vom 23.07.2001
Wortlaut laut Findok
Errichtet
eine schweizerische Kapitalgesellschaft in Österreich eine
Tochtergesellschaft, deren Aufgabe in der Auftragsfertigung für die
schweizerische Gesellschaft besteht, dann wird hiedurch für die
schweizerische Gesellschaft keine Betriebstätte in Österreich
begründet. Das Gleiche gilt, wenn eine inländische Konzerngesellschaft
den Warenvertrieb für die schweizerische Gesellschaft auf Kommissionsbasis
in Österreich übernimmt. Die genannten Funktionen sind
fremdverhaltenskonform abzugelten.
Im Grunde
sollte keine andere Rechtsbeurteilung eintreten, wenn die beiden Funktionen von
ein und derselben österreichischen Konzerngesellschaft wahrgenommen werden.
Allerdings wird in Fällen dieser Art ein besonderer Dokumentationsbedarf
bestehen, der belegt, dass die österreichische Gesellschaft
tatsächlich nur die untergeordneten Funktionen der Auftragsfertigung und
des kommissionsweisen Verkaufes ausübt und dass nicht in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise eine eigene inländische Produktion mit inländischem
Vertrieb stattfindet und aus der Schweiz möglicherweise nur gewisse
Unterstützungsleistungen empfangen werden.
Diesem
Dokumentationsbedarf wird vor allem dann mit besonderer Sorgfalt entsprochen
werden müssen, wenn aus einer bisher auf eigene Rechnung produzierenden und
vertreibenden Gesellschaft eine solche wird, die dies auf fremde Rechnung tut
und damit sich mit geringeren Gewinnen begnügen muss. Sollten sich in einem
solchen Fall nicht objektiv sichtbar werdende Funktionsveränderungen
feststellen lassen und ist mit der Gewinnverlagerung in die Schweiz zudem ein
wesentlicher steuerlicher Vorteil verbunden, dann könnte die Vermutung
naheliegen, dass die Abstufung zur bloßen Auftragsfertigung und zum
kommissionsweisen Verkauf bloß formal und nicht in der wirtschaftlichen
Realität erfolgt ist.
Ob die eine
oder andere Gegebenheit vorliegt, kann allerdings nicht im ministeriellen
EAS-Verfahren beurteilt werden.
23. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/8-IV/4/01
- Stammnummer
- 2178
- Gültig
- 23.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF