…denen der österreichische Begünstigte zugleich der Stifter des US-Trusts ist (in denen sonach ein "grantor trust" vorliegen dürfte) und außerdem in der Trustdeklaration ein jederzeitiger teilweiser oder gänzlicher Widerruf und Änderungen der Rechtsgrundlagen des Trusts vorgesehen sind, werden auch die Einkünfte des Trusts der…
…dass die dem US-Trustvermögen zufließenden Erträgnisse anteilig bei dem inländischen Begünstigten der Besteuerung zu unterziehen sind, nicht mehr aufrechterhalten. Fehlt dem inländischen Begünstigten tatsächlich jede Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Trustvermögen als Einkunftsquelle unterliegen nur mehr die Ausschüttungen des Trustvermögens der inländischen Besteuerung (EAS…
…erwähnte Einkünfte") fallen. Dies deshalb, weil dem Begünstigten keine "Gesellschaftsanteile" zustehen und daher diese Voraussetzung des in Art. 10 Abs. 3 OECD-MA umschriebenen Dividendenbegriffs, dem das DBA Ungarn in dieser Hinsicht folgt, nicht erfüllt ist (vgl. EAS 2799). Sollte von den inländischen Begünstigten eine…
…darin nicht - wie bei Liquidation einer Kapitalgesellschaft - die Verwirklichung eines Veräußerungstatbestandes gesehen, sondern es wird der Stifter ertragsteuerlich für den Fall der Vermögensrückübertragung an ihn selbst gleich behandelt wie ein Begünstigter. Die Vermögensrückübertragung ist bei ihm daher grundsätzlich wie eine Zuwendung von der Privatstiftung steuerpflichtig …
…sind. Da aber das DBA-USA keine Regelung für nicht besonders geregelte Einkünfte vorsieht und weder die Zuteilungsregel für Dividenden (Art. VI DBA-USA) noch auch eine andere Steuerzuteilungsregel Österreich Besteuerungsrechte entzieht, ist bei Zuwendungen an amerikanische Begünstigte die Kapitalertragsteuer mit 22% zu erheben. Diese…
…Nach der sogenannten "Grundzuteilungsregel" für nicht besonders geregelte Einkünfte (Art. 13 Abs.1 DBA-Deutschland; Art. 21 DBA-Schweiz; Art. 21 DBA-Frankreich und Art. 21 DBA-Belgien) steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Begünstigten zu und es ist demzufolge auf österreichischer Seite nach den…
…USA verlangt. Dies hat zur Folge, dass gemäß Artikel 21 des Abkommens (subsidiäre Besteuerungszuweisung an den Ansässigkeitsstaates für im Abkommen nicht besonders geregelte Einkünfte) die Zuwendungen an die US-Begünstigten in Österreich von der Kapitalertragsteuer vollständig zu entlasten sind. Wurde von der Privatstiftung Kapitalertragsteuer einbehalten…
Zuwendungen inländischer Privatstiftungen an im Ausland ansässige Begünstigte sind in Österreich von der Besteuerung zu entlasten, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das in den entscheidungsrelevanten Belangen dem OECD-Musterabkommen entspricht. Dies ist im Verhältnis zu Frankreich der Fall (EAS 989 vom…
…Artikel 10 DBA-Großbritannien, sondern sind unter Artikel 22 conv. cit. (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodass der britische Zuwendungsempfänger Anrecht auf vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer besitzt. Eine andere Betrachtung könnte aber in Umgehungsfällen geboten sein, dann nämlich, wenn dem Zuwendungsempfänger eine…
…klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 DBA-Schweiz, sondern sind unter Artikel 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodass der Schweizer Zuwendungsempfänger Anrecht auf vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer besitzt (EAS 873). Ergibt sich aus einem österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung, von…
…weil der Begünstigte weder "Anteile" an der Stiftung besitzt noch ein Gewinnbeteiligungsrecht mit der Stiftung vereinbart ist, wie dies die Dividendenbegriffsbestimmung des Artikels 10 Abs. 3 als Voraussetzung für eine Zuordung der Zuwendungen unter Artikel 10 verlangt. Es hat daher eine Zuordnung der Einkünfte unter…
Werden von einer österreichischen Privatstiftung Zuwendungen an in Ungarn ansässige Begünstigte getätigt, dann steht das Besteuerungsrecht daran gemäß Artikel 20 DBA-Ungarn ausschließlich Ungarn zu. Bei Vorliegen einer ungarischen Ansässigkeitsbescheinigung kann daher nach den Grundsätzen des Erlasses vom 20.12.1985, AÖF Nr. 31/1986…
…an den US-Begünstigten fällt inländische Kapitalertragsteuer an, die jedoch auf der Grundlage von Artikel 21 DBA-USA von der inländischen Besteuerung freizustellen ist, wenn der US-Begünstigte zu diesem Zeitpunkt noch in den USA ansässig ist. Nach dem Abkommen dürfen die Einkünfte der österreichischen…
…Ausland ansässige Begünstigte fließen. Die Steuerpflicht tritt auch ungeachtet des Umstandes ein, ob es sich um regelmäßige oder einmalige Zuwendungen handelt; auch ist der Zuwendungsgrund unerheblich; denn gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Zuwendungen "jeder Art" einer eigennützigen Privatstiftung als Einkünfte aus…
…daher nicht unter Artikel 10 DBA-Liechtenstein, sondern sind unter Artikel 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodass der liechtensteinische Zuwendungsempfänger Anrecht auf vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer besitzt. Diese Betrachtung geht davon aus, dass der Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung (die nach Art…
…Betrachtung geht davon aus, dass der Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung (die nach den OECD-konformen Begriffsbestimmungen des Art. 3 Abs. 1 lit. b OECD-MA vom Begriff "Gesellschaft" erfasst wird) keine "aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte" (im Sinn von Artikel 10 Abs. 3 OECD-MA…
…Trusttyp, bei dem der Begünstigte in der Lage ist, Einfluss auf die Trustgestion in Bezug auf seinen Einkünfteteil zu nehmen, spricht dies für Transparenz der Trustkonstruktion und für unmittelbare aliquote Zurechnung der in den Trust einfließenden Einkünfte an den Begünstigten (siehe auch EAS 2799). Handelt…
…steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt werden. Die im inländischen Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehene Begünstigung für sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 EStG) gilt gemäß § 67 Abs. 11 EStG auch im Veranlagungsverfahren; sie findet mithin auch für die von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlten sonstigen Bezüge Anwendung. Der solcherart begünstigte…
…so kann in besonders gelagerten Fällen (z.B. ein Begünstigter verlegt seinen Wohnsitz aus Österreich nach Deutschland) im Rahmen eines Verständigungsverfahrens eine Prüfung dahingehend angestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Zurechnungsbesteuerung in Deutschland auf der Grundlage der Prinzipien des DBA unterbleiben kann." Wurde…
…so kann in besonders gelagerten Fällen (z.B. ein Begünstigter verlegt seinen Wohnsitz aus Österreich nach Deutschland) im Rahmen eines Verständigungsverfahrens eine Prüfung dahingehend angestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Zurechnungsbesteuerung in Deutschland auf der Grundlage der Prinzipien des DBA unterbleiben kann." In…