Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1409
Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an eine liechtensteinische Privatstiftung
geltende FassungEAS-AuskunftT 201/2-IV/4/99vom 04.02.1999
Wortlaut laut Findok
Erhält eine in Liechtenstein
ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen
Privatstiftung, dann sind diese im Allgemeinen nicht als "Dividenden" zu
klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 DBA-Liechtenstein,
sondern sind unter Artikel 21 (nicht ausdrücklich erwähnte
Einkünfte) zu subsumieren, sodass der liechtensteinische
Zuwendungsempfänger Anrecht auf vollständige Entlastung von der
österreichischen Kapitalertragsteuer besitzt. Diese Betrachtung geht davon
aus, dass der Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung (die
nach Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA-Liechtenstein vom Begriff "Gesellschaft" erfasst
wird) keine "aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte"
bezieht und die Einkünfte daher aus diesem Grund nicht unter Artikel 10 des
Abkommens fallen.
Die Frage, ob das DBA-Liechtenstein die
völkerrechtliche Verpflichtung zur KESt-Entlastung der
österreichischen Stiftungszuwendungen auch dann auferlegt, wenn der
Zuwendungsempfänger eine liechtensteinische Privatstiftung ist, hängt
zunächst davon ab, ob die liechtensteinische Stiftung, die ebenfalls vom
Begriff der "Gesellschaft" des Abkommens umfasst ist, überhaupt unter das
DBA fällt. Denn gemäß Artikel 26 des Abkommens sind die nach
liechtensteinischem Recht von der Erwerbs- und Ertragsteuer befreiten
Gesellschaften nicht abkommensberechtigt.
Aber selbst wenn die Abkommensberechtigung dem Grunde nach
gegeben sein sollte, kann die Frage nicht ohne weiteres in positivem Sinn
beantwortet werden, wenn hiedurch eine Umgehungsmöglichkeit eröffnet
würde, nämlich jene, dass die das inländische
Stiftungsvermögen kontrollierenden Personen hiedurch die sie sonst
treffende Kapitalertragsteuerpflicht vermeiden können.
4. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 21 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 26 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
ZuwendungsempfängerSteuerentlastungStiftungsbegünstigteabkommensberechtigte GesellschaftenUmgehungsmöglichkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 201/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 30133
- Gültig
- 04.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF