Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1315
Einbringung von US-Vermögen in österreichische Privatstiftungen
geltende FassungEAS-AuskunftB 139/2-IV/4/98vom 23.08.1998
Wortlaut laut Findok
Transferiert ein US-Staatsbürger
sein Vermögen nach Österreich, um es hier in eine (eigennützige)
Privatstiftung einzubringen, wobei er selbst auch Begünstigter dieser
Privatstiftung ist, dann unterliegen die von der Privatstiftung bezogenen
Kapitalerträge nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 KStG 1988 keiner
Besteuerung; erst bei Zuwendung an den US-Begünstigten fällt
inländische Kapitalertragsteuer an, die jedoch auf der Grundlage von
Artikel 21 DBA-USA von der inländischen Besteuerung freizustellen ist, wenn
der US-Begünstigte zu diesem Zeitpunkt noch in den USA ansässig
ist.
Nach dem Abkommen dürfen die Einkünfte der
österreichischen Stiftung in den USA nicht besteuert werden, und zwar auch
dann nicht, wenn man auf US-Seite der Auffassung sein sollte, dass sich die
Geschäftsleitung der Stiftung in den USA befindet. Denn - abweichend von
den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens - gilt eine "Gesellschaft" (dazu
gehört gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA-USA auch eine als juristische Person
in Österreich konstituierte Stiftung) als in dem Staat ansässig, nach
dessen Recht sie errichtet worden ist. Eine in Österreich ansässige
Gesellschaft kann daher im Allgemeinen nur mit
US-Betriebstätteneinkünften in den USA besteuert werden. Auch liegt
kein Anwendungsfall von Artikel 16 DBA-USA vor, da die österreichische
Stiftung keine Einkünfte "aus dem anderen Staat" bezieht; daher kann die
Stiftung nicht auf der Grundlage von Artikel 16 DBA-USA aus dem
Abkommensanwendungsbereich ausgeschlossen werden.
Ob allerdings nach
innerstaatlichem US-Recht in Fällen
der vorliegenden Art eine Zurechnung der Stiftungseinkünfte an den
US-Bürger möglich ist (wie dies zB in Österreich hinsichtlich der
"ausschüttungsgleichen Erträge" bei ausländischen Investmentfonds
gehandhabt wird), ist eine Frage des internen US-Steuerrechts zu dem vom BM
für Finanzen keine Auskünfte erteilt werden können.
Maßnahmen des innerstaatlichen Rechts dieser Art könnten durchaus
unter die Grundsätze der Z 22 und 23 des OECD-Kommentars zu Artikel 1 des
OECD-Musterabkommens fallen und würden dann durch das Abkommen nicht
berührt.
23. August
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 21 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 16 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 139/2-IV/4/98
- Stammnummer
- 30011
- Gültig
- 23.08.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF