Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1591
Wohnsitzverlegung einer Stiftungsbegünstigten nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftH 779/1-IV/4/99vom 24.01.2000
Wortlaut laut Findok
Unter Z. 4 des Ergebnisprotokolls
über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 1.
Juni 1994 wurde folgende Übereinkunft getroffen:
"Sind in Deutschland ansässige Personen
Begünstigte oder Letztbegünstigte österreichischer
Privatstiftungen, findet eine Zurechnungsbesteuerung auf der Grundlage von
§ 15 des deutschen Außensteuergesetzes statt, wenn diese Stiftung als
"Familienstiftung" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung gestaltet ist. In anderen
Fällen kommt eine Zurechnungsbesteuerung nur dann vor, wenn dem
Begünstigten oder Letztbegünstigten durch besondere Vorkehrungen eine
derartige Einflußnahme auf die Gestion der Stiftung zukommt, daß er
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Beteiligter" an dieser Stiftung
anzusehen ist. Falls es sich bei dem Stiftungsvermögen um
österreichisches Vermögen handelt, so kann in besonders gelagerten
Fällen (z.B. ein Begünstigter verlegt seinen Wohnsitz aus
Österreich nach Deutschland) im Rahmen eines Verständigungsverfahrens
eine Prüfung dahingehend angestellt werden, ob und in welchem Umfang eine
Zurechnungsbesteuerung in Deutschland auf der Grundlage der Prinzipien des DBA
unterbleiben kann."
Wurde daher von den Eltern und ihren drei Töchtern vor
Jahren eine österreichische Privatstiftung errichtet, der
ausschließlich inländische Vermögenswerte ohne jeden Bezug zu
Deutschland zugewidmet worden sind, und hat in der Folge eine der Töchter
anläßlich einer beruflichen Entsendung nach Deutschland dort einen
deutschen Staatsbürger geheiratet, dann ist ein derartiger Fall nach
Auffassung des BM für Finanzen geradezu Musterbeispiel dafür,
daß Einkünfte der vom Schutz des österreichisch-deutschen DBA
erfaßten österreichischen Stiftung nicht fiktiv als Einkünfte
der Stiftungsbegünstigten erfaßt werden.
Sollte im Anschluß an die Verehelichung der
Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegt werden, dann steht Deutschland allerdings
sowohl nach dem derzeitigen wie auch nach dem künftigen
Doppelbesteuerungsabkommen das unangefochtene Recht zu, den tatsächlich
Zufluß der Stiftungszuwendungen der deutschen Besteuerung zu unterziehen.
24.
Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 779/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2845
- Gültig
- 24.01.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF