Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2321
Vergabe von Wissenschaftspreisen durch eine inländische Stiftung
geltende FassungEAS-AuskunftC 165/1-IV/4/03vom 28.07.2003
Wortlaut laut Findok
Zuwendungen, die von einer
österreichischen Privatstiftung gewährt werden, unterliegen der
25-prozentigen Kapitalertragsteuer; und zwar auch dann, wenn sie an im Ausland
ansässige Begünstigte fließen. Die Steuerpflicht tritt auch
ungeachtet des Umstandes ein, ob es sich um regelmäßige oder
einmalige Zuwendungen handelt; auch ist der Zuwendungsgrund unerheblich; denn
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Zuwendungen "jeder Art"
einer eigennützigen Privatstiftung als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu erfassen. Die Kapitalertragsteuer ist daher auch dann zu
erheben, wenn es sich um Preise außerhalb eines Wettbewerbes handeln
sollte, die in Würdigung der Persönlichkeit des Empfängers oder
seines Schaffens gewährt werden und die - wären sie nicht von einer
Privatstiftung geleistet worden - nicht steuerbar sind.
Werden daher Wissenschaftspreise von einer
österreichischen Privatstiftung an Preisträger in Norwegen,
Deutschland und in der Schweiz vergeben, dann tritt nach inländischem Recht
Kapitalertragsteuerabzugspflicht ein.
Allerdings sind auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen,
die eine dem Artikel 10 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens inhaltlich gleichwertige
Bestimmung enthalten, derartige Zuwendungen nicht dem Artikel 10 (Dividenden)
der Abkommen zuzuordnen; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass diese
Zuwendungen nach österreichischem Recht den offenen
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden
(StiftR 2001 Rz 222). Stiftungszuwendungen, die solcherart nicht von der
Dividendenbestimmung der DBA erfasst werden, fallen daher unter Artikel 21
OECD-MA (sonstige Einkünfte); folgt Artikel 21 den OECD-Grundsätzen,
dann bewirkt dies ein Anrecht auf vollständige Steuerentlastung in
Österreich. Demzufolge sind die Preisvergaben nach Norwegen und in die
Schweiz in Österreich von der Kapitalertragsbesteuerung zu
entlasten.
Eine andere Rechtslage gilt im Verhältnis zu
Deutschland; da es nach Artikel 10 Abs. 3 DBA-Deutschland für die Zuordnung
der Zuwendungen unter Artikel 10 ausreicht, dass in Österreich eine
Gleichstellung mit offenen Dividendenausschüttungen vorgenommen wird und
weil demnach nicht zusätzlich auch eine
gesellschaftliche Beteiligung des
Einkünfteempfängers an der ausschüttenden juristischen Person
verlangt wird, fallen die nach Deutschland geleisteten Preise unter Artikel 10
DBA D. Dies wiederum hat zur Folge, dass Kapitalertragsteuer bis 15% in
Österreich zu erheben ist.
28. Juli
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 10 Abs. 3 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 21 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 10 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
ZuwendungenStiftungszuwendungenPrivatstiftungenausländische BegünstigtePersönlichkeitspreiseSchaffenspreiseLebenswerkGesamtwerkoffene Gewinnausschüttungengesellschaftliche Beteiligung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 165/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36393
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF