Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2886
US - Individual Retirement Account
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1252-IV/4/2007vom 24.09.2007
Wortlaut laut Findok
EAS 216 vom 10.12.1992 hat sich mit der
steuerlichen Behandlung eines "Individual Retirement Account" ("IRA") befasst,
das bei einer US-Bank unterhalten wurde; nach US-Recht ermöglicht das
IRA-System während der Aktivzeit zum Zweck der Pensionsvorsorge
Einkünfte steuerunbelastet (vor Versteuerung oder sonst steuerlich
abzugsfähig) dem IRA-Konto zuzuführen; die Besteuerung erfolgt sodann
erst bei Kontoabhebung, die - mit gewissen Ausnahmen - erst nach Erreichen eines
Alters von 59 1/2 Jahren getätigt werden darf; frühere Abhebungen
lösen Pönalkürzungen aus. Die damalige EAS-Beurteilung ist -
sieht man von der Bezugnahme auf die abgeschaffte Vermögensteuer ab - nach
wie vor aufrecht: "Verfügt eine nach
Österreich zugezogene deutsche Staatsbürgerin in den USA über ein
so genanntes "Individual Retirement Account" (IRA; ein persönliches
Sparkonto für Pensionszwecke), dann richtet sich die steuerliche Erfassung
dieses Vermögenswertes und der daraus fließenden Einkünfte
ausschließlich nach österreichischem Recht; Sonderbestimmungen des
amerikanischen Steuerrechts bleiben in Österreich ohne Wirkung. Ein auf
US-Dollar lautender Einlagenstand dieses Kontos, der nach US-Recht steuerfrei
sein mag, ist daher in Österreich vermögensteuerpflichtig; die diesem
Konto ab Zuzug nach Österreich gutgeschriebenen Erträgnisse (Zinsen)
sind in Österreich auch dann einkommensteuerpflichtig, wenn hiefür im
amerikanischen Recht Steuerfreiheit vorgesehen ist. Der Umstand, dass man sich
verpflichtet hat, Kontenabhebungen erst nach Erreichung eines Alters von 59 1/2
Jahren zu tätigen, hat in Österreich nicht zur Folge, dass innerhalb
der Bindungszeit anfallende Erträgnisse von der Besteuerung freizustellen
sind. Dementsprechend lösen aber die nach Erreichung der Altersgrenze
einsetzenden monatlichen Kontenabhebungen - anders als nach der US-Rechtslage -
in Österreich keine Steuerpflicht mehr aus. Ob der Einlagenstand des IRA
auf seinerzeitige monatliche Einzahlungen oder auf die Einmalzahlung einer
Pensionabfindungssumme zurückzuführen ist, ist für die
Steuerpflicht des Vermögenswertes und der daraus abreifenden
Kapitalerträge unerheblich."
Die EAS-Auskunft hat sich allerdings nur auf jene Form
eines IRA-Kontos bezogen, das bei einer US-Bank
als Sparkonto unterhalten wurde. Ob diese Aussagen auf Fälle
anwendbar sind, bei denen "ein IRA in Form
eines revocable trust, der in Geldmarktinstrumenten veranlagt" gegeben
ist, kann nur insoweit bestätigt werden, als auch in solchen Fällen
die Frage der österreichischen Einkommensteuerpflicht unter
Außerachtlassung des US-Steuerrechts nach österreichischem
Steuerrecht zu erfolgen hat. Dies aber setzt eine tiefer gehendere
Auseinandersetzung mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung dieser
Pensionsvorsorgeform voraus. Läge beispielsweise eine Beteiligung am Typus
eines "discretionary trust" vor, dann wären nur die Ausschüttungen
steuerpflichtig (VwGH 20.9.1988, 87/14/0167); verbrieft das IRA-Konto hingegen
einen Anteil an einem Trusttyp, bei dem der Begünstigte in der Lage ist,
Einfluss auf die Trustgestion in Bezug auf seinen Einkünfteteil zu nehmen,
spricht dies für Transparenz der Trustkonstruktion und für
unmittelbare aliquote Zurechnung der in den Trust einfließenden
Einkünfte an den Begünstigten (siehe auch EAS 2799). Handelt es sich
bei dem Trustvermögen um solches, das nach dem System der Risikostreuung
angelegt ist, kämen die Grundsätze des Investmentfondsgesetzes zur
Anwendung (siehe ebenfalls EAS 2799 und InvFR 2003 Rz 265).
Bundesministerium für Finanzen, 24. September
2007
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1252-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32572
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF