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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 743

Sonderzahlungen und Progressionsvorbehalt

geltende FassungEAS-AuskunftR 2195/1/1-IV/4/95vom 31.10.1995

Wortlaut laut Findok

  Ist ein in Österreich ansässiger Techniker vorübergehend bei einem deutschen Unternehmen in Deutschland als Dienstnehmer tätig, dann unterliegen die hiefür zufließenden Bezüge gemäß Artikel 9 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland der Besteuerung und sind in Österreich gemäß Art. 15 des Abkommens von der Besteuerung freizustellen. Diese Steuerfreistellung steht unter Progressionsvorbehalt; hat daher wegen anderer in Österreich steuerlich zu erfassender Einkünfte eine Veranlagung stattzufinden (z.B. der Techniker kehrt im September nach Österreich zurück und bezieht in diesem Jahr neben den steuerfreien Bezügen der Monate Jänner bis August für den Zeitraum September bis Dezember lohnsteuerabzugspflichtige Inlandseinkünfte), dann müssen die steuerfreien Einkünfte aus Deutschland für die Berechnung des auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt werden. Die im inländischen Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehene Begünstigung für sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 EStG) gilt gemäß § 67 Abs. 11 EStG auch im Veranlagungsverfahren; sie findet mithin auch für die von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlten sonstigen Bezüge Anwendung. Der solcherart begünstigte Teil von sonstigen Bezügen ist teilweise steuerfrei, teilweise einem Fixsteuersatz von 6% unterworfen und wirkt sich daher nicht progressionserhöhend auf die übrigen Bezüge aus. Bezugsteile, die auf Grund eines DBA in Österreich steuerfrei zu stellen sind und nach § 67 EStG keine progressionserhöhende Wirkung entfalten sollen, bleiben daher für Zwecke der Berechnung des DBA-Progressionssatzes außer Ansatz. Derartige (begünstigte) deutsche Sonderzahlungen sind folglich in der Steuererklärung nicht in die Kennzahl 440 aufzunehmen. "Begünstigt" sind jene deutschen Sonderzahlungen, die nach § 67 Abs. 2 EStG ein Sechstel des Jahresbezuges nicht überschreiten. 31. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungDienstverhältnisSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltLohnsteuerabzugLohnsteuerLohnsteuerabzugspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
R 2195/1/1-IV/4/95
Stammnummer
16716
Gültig
31.10.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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