Findok · EAS-Auskünfte
EAS 743
Sonderzahlungen und Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskunftR 2195/1/1-IV/4/95vom 31.10.1995
Wortlaut laut Findok
Ist ein in Österreich ansässiger Techniker
vorübergehend bei einem deutschen Unternehmen in Deutschland als
Dienstnehmer tätig, dann unterliegen die hiefür zufließenden
Bezüge gemäß Artikel 9 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland der Besteuerung und sind in
Österreich gemäß Art. 15 des Abkommens von der Besteuerung
freizustellen. Diese Steuerfreistellung steht unter Progressionsvorbehalt; hat
daher wegen anderer in Österreich steuerlich zu erfassender Einkünfte
eine Veranlagung stattzufinden (z.B. der Techniker kehrt im September nach
Österreich zurück und bezieht in diesem Jahr neben den steuerfreien
Bezügen der Monate Jänner bis August für den Zeitraum September
bis Dezember lohnsteuerabzugspflichtige Inlandseinkünfte), dann müssen
die steuerfreien Einkünfte aus Deutschland für die Berechnung des auf
die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden
Steuersatzes berücksichtigt werden.
Die im inländischen Lohnsteuerabzugsverfahren
vorgesehene Begünstigung für sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1
EStG) gilt gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG auch im
Veranlagungsverfahren; sie findet mithin auch für die von einem
ausländischen Arbeitgeber gezahlten sonstigen Bezüge Anwendung. Der
solcherart begünstigte Teil von sonstigen Bezügen ist teilweise
steuerfrei, teilweise einem Fixsteuersatz von 6% unterworfen und wirkt sich
daher nicht progressionserhöhend auf die übrigen Bezüge aus.
Bezugsteile, die auf Grund eines DBA in Österreich steuerfrei zu stellen
sind und nach § 67 EStG keine progressionserhöhende Wirkung entfalten
sollen, bleiben daher für Zwecke der Berechnung des DBA-Progressionssatzes
außer Ansatz. Derartige (begünstigte) deutsche Sonderzahlungen sind
folglich in der Steuererklärung nicht in die Kennzahl 440 aufzunehmen.
"Begünstigt" sind jene deutschen Sonderzahlungen, die nach § 67 Abs. 2
EStG ein Sechstel des Jahresbezuges nicht überschreiten.
31. Oktober
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
SteuerfreistellungDienstverhältnisSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltLohnsteuerabzugLohnsteuerLohnsteuerabzugspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 2195/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16716
- Gültig
- 31.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF