Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1684
Mit-Stiftung durch Österreicherin mit Wohnsitz in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftR 224/2-IV/4/00vom 10.07.2000
Wortlaut laut Findok
Unter Z. 4 des Ergebnisprotokolls
über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 1.
Juni 1994 wurde folgende Übereinkunft getroffen:
"Sind in Deutschland ansässige Personen
Begünstigte oder Letztbegünstigte österreichischer
Privatstiftungen findet eine Zurechnungsbesteuerung auf der Grundlage von §
15 des deutschen Außensteuergesetzes statt, wenn diese Stiftung als
"Familienstiftung" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung gestaltet ist. In anderen
Fällen kommt eine Zurechnungsbesteuerung nur dann vor, wenn dem
Begünstigten oder Letztbegünstigten durch besondere Vorkehrungen eine
derartige Einflußnahme auf die Gestion der Stiftung zukommt, daß er
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Beteiligter" an dieser Stiftung
anzusehen ist. Falls es sich bei dem Stiftungsvermögen um
österreichisches Vermögen handelt, so kann in besonders gelagerten
Fällen (z.B. ein Begünstigter verlegt seinen Wohnsitz aus
Österreich nach Deutschland) im Rahmen eines Verständigungsverfahrens
eine Prüfung dahingehend angestellt werden, ob und in welchem Umfang eine
Zurechnungsbesteuerung in Deutschland auf der Grundlage der Prinzipien des DBA
unterbleiben kann."
In dieser Verständigungsvereinbarung kommt zum
Ausdruck, dass die Anwendung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung in jenen
Fällen durch das österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens
nicht berührt wird, in denen sich Deutschland gegen eine steuermotivierte
Verlagerung deutscher Vermögenswerte in österreichische
Privatstiftungen absichert. Deutschland hat im Rahmen der damaligen
Verständigungsgespräche allerdings keine generelle Zusage abgegeben,
dass es in allen anderen Fällen, in denen
österreichisches
Vermögen von österreichischen Familien in österreichische
Stiftungen eingebracht wird, ohne weiteres bereit ist, auf eine steuerliche
Erfassung von Stiftungseinkünften in den Händen von in Deutschland
lebenden Familienangehörigen zu verzichten. Rechtsicherheit wird daher in
solchen Fällen nur im Wege eines Verständigungsverfahrens erzielbar
sein, wenn darin der deutschen Seite gegenüber einwandfrei aufgezeigt
werden kann, dass die Anwendung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nicht
einer Vermeidung deutscher Steuerflucht dient, sondern sich als eine der
europäischen Niederlassungsfreiheit zuwiderlaufende steuerliche
Benachteiligung einer Wohnsitznahme in Deutschland erweisen würde, sodass
in solchen Fällen Einkünfte einer juristischen Person in
Österreich (Einkünfte der österreichischen Privatstiftung), die
in Deutschland über keine Betriebstätte verfügt, gemäß
Art. 4 DBA-Deutschland vor dem deutschen Steuerzugriff geschützt bleiben
müssen.
10. Juli
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 224/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2715
- Gültig
- 10.07.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF