Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2799
Einkünfte aus US-Trusts
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0008-IV/4/2007vom 17.01.2007
Wortlaut laut Findok
Für inländische
Begünstigte eines amerikanischen Trustvermögens, das einem jener
Ermessenstrusts (discretionary trust) entspricht, zu dem das VwGH-Erkenntnis vom
20.9.1988, Zl. 87/14/0167, ergangen ist, wurde bereits in EAS 63 die noch in
Abschnitt 30 des Durchführungserlasses zum DBA-USA (1956)
geäußerte Rechtsansicht aufgegeben, dass die dem
US-Trustvermögen zufließenden Erträgnisse anteilig bei dem
inländischen Begünstigten der Besteuerung zu unterziehen sind. Fehlt
dem inländischen Begünstigten daher tatsächlich jede
Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Trustvermögen als Einkunftsquelle,
unterliegen daher nur mehr die Ausschüttungen des Trustvermögens der
inländischen Besteuerung (EAS 2378). Ob der inländische
Begünstigte tatsächlich keine Einflussnahme auf die
Einkünfteerzielung im US-Trust ausüben kann, die eine
Einkünftezurechnung unmittelbar an ihn rechtfertigen könnte, ist aber
eine Sachverhaltsfrage und kann daher nicht im ministeriellen EAS-Verfahren
entschieden werden.
In jenen Fällen, in denen der österreichische
Begünstigte zugleich der Stifter des US-Trusts ist (in denen sonach ein
"grantor trust" vorliegen dürfte) und außerdem in der
Trustdeklaration ein jederzeitiger teilweiser oder gänzlicher Widerruf und
Änderungen der Rechtsgrundlagen des Trusts vorgesehen sind, werden auch die
Einkünfte des Trusts der jederzeitigen Verfügungsmöglichkeit des
Stifters vorbehalten und werden daher steuerlich ihm zuzurechnen sein.
Im Fall eines "discretionary trusts" tritt der Trust -
einem Zweckvermögen im Sinn des § 1 Abs. 3 Z. 1 lit. b KStG
vergleichbar - zwischen den österreichischen Begünstigten einerseits
und die verschiedenen Einkunftsquellen andererseits. Die aus den
Einkunftsquellen fließenden Einkünfte bilden sonach Einkünfte
des Trusts; der Trust wird demnach steuerlich als intransparent behandelt. Dies
aber hat zur Folge, dass die von den Einkünften des Trusts erhobenen
US-Quellensteuern keine Besteuerung der in Österreich erfassten
Trust-Ausschüttungen darstellen, sondern als Besteuerung der dem Trust
zuzurechnenden Einkünfte anzusehen sind (US-Quellensteuervorbelastung). Da
in Österreich nicht der Einkünftezufluss an den US-Trust, sondern
jener aus dem Trust an den Begünstigten besteuert wird, kann folglich aus
Artikel 22 Abs. 3 DBA-USA kein Anrecht abgeleitet werden, diese
US-Quellensteuervorbelastung in Österreich zur Anrechnung zu
bringen.
Nur dann, wenn die Trust-Ausschüttung selbst in den
USA in abkommenskonformer Weise einer Abzugsbesteuerung unterzogen würde,
wäre insoweit eine Anrechnungsverpflichtung in Österreich gegeben.
Allerdings wird auf österreichischer Seite die Auffassung vertreten, dass
Trust-Ausschüttungen auch dann, wenn sie nach dem Recht des
ausländischen Staates wie Dividendenausschüttungen behandelt werden,
nicht unter Artikel 10, sondern unter Artikel 21 des DBA fallen. Dies deshalb,
weil dem Begünstigten keine "Gesellschaftsrechte" zustehen und daher diese
Voraussetzung des in Art. 10 Abs. 3 umschriebenen Dividendenbegriffes nicht
erfüllt sind. Diese Ansicht, dass nicht Artikel 10, sondern Artikel 21 zur
Anwendung kommt und folglich im vorliegenden Fall den USA das
Quellenbesteuerungsrecht zur Gänze entzogen ist, wird zwar auch von
zahlreichen anderen OECD-Staaten mitvertreten, ist aber nicht unumstritten.
Sollte daher vom österreichischen Begünstigten eine solche
Steueranrechnung begehrt werden, könnte dies unter den gegebenen
Umständen nur im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens
(Art. 24 Abs. 1 DBA-USA), das vom Begünstigten im BM für Finanzen zu
beantragen wäre, herbeigeführt werden.
Da beim österreichischen Begünstigten nur die
tatsächlichen Ausschüttungen erfasst werden, bleiben
US-Steuerentlastungen gegenüber dem Trust (Rückzahlung der
US-Quellensteuervorbelastung an den US-Trust als Folge einer
Trust-Ausschüttung nach Österreich) in Österreich solange
unbeachtlich, als derartige Rückzahlungen nicht in eine tatsächliche
spätere Ausschüttung Eingang gefunden haben.
Die vorstehenden Beurteilungen gehen davon aus, dass es
sich bei dem Trustvermögen nicht um
Vermögen handelt, das nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt
ist und dass folglich nicht die Grundsätze des Investmentfondsgesetzes zur
Anwendung kommen (siehe insb. InvFR 2003 Rz 265).
Bundesministerium für Finanzen, 17. Jänner
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 22 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 21 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 24 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0008-IV/4/2007
- Stammnummer
- 27149
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF