Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2436
Quellensteuerentlastung für Stiftungszuwendungen an schweizerische Begünstigte
geltende FassungEAS-AuskunftB 13/1-IV/4/04vom 15.03.2004
Wortlaut laut Findok
Erhält eine in der
Schweiz ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen
Privatstiftung, dann sind diese im Allgemeinen nicht als "Dividenden" zu
klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 DBA-Schweiz, sondern
sind unter Artikel 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu
subsumieren, sodass der Schweizer Zuwendungsempfänger Anrecht auf
vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer
besitzt (EAS 873).
Ergibt sich aus einem
österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung, von
Steuerausländern bezogene Inlandseinkünfte von der Abzugsbesteuerung
zu entlasten und kann das Vorliegen dieser Entlastungsvoraussetzungen
einwandfrei nachgewiesen werden, dann können die DBAs solange unmittelbar
angewendet und demzufolge die Einkünfte von der Abzugsbesteuerung
freigestellt werden, als nicht durch Verordnung oder durch zwischenstaatliche
Vereinbarung ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet wird (EAS 1352, 1358,
1440, 1745, 1876).
Unterlässt die
österreichische Stiftung unter Berufung auf die Regelungen des DBA-Schweiz
die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges, dann trifft sie aber die
Verpflichtung darlegen zu können, dass die Abkommensvoraussetzungen
für diese Steuerfreistellung erfüllt sind (erhöhte
Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen gemäß
§ 138 BAO iV
mit § 140 BAO). Dazu gehört vor allem der Nachweis (bzw. zumindest die
Glaubhaftmachung), dass der Zuwendungsempfänger in der Schweiz im Sinn der
Abkommensbestimmungen "ansässig" ist. Durch Vorlage einer von der
Steuerverwaltung der Schweiz ausgestellten "Ansässigkeitsbescheinigung"
kann dieser Nachweis erbracht werden (AÖF Nr. 31/1986).
Ein Problem kann sich aber
in Umgehungsfällen ergeben, beispielsweise dann, wenn dem
Zuwendungsempfänger eine solche Einflussnahme auf die Gestion der Stiftung
zukommt, dass er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Beteiligter" an
dieser Stiftung anzusehen ist; eine solche Betrachtung wurde im Geltungsbereich
des DBA-Deutschland bei deutsch-österreichischen
Verständigungsgesprächen vom 1.6.1994 als zulässig angesehen (EAS
1648).
In Fällen dieser Art, in denen berechtigte Sorge
besteht, dass möglicherweise gar keine Freistellungsberechtigung aus dem
Doppelbesteuerungsabkommen ableitbar sein könnte, wird zur Vermeidung von
Haftungsfolgen vorsorglich der Steuerabzug vorzunehmen sein und es wäre
sodann dem Zuwendungsempfänger zu überlassen, einen
Rückzahlungsantrag beim Finanzamt Eisenstadt einzubringen, falls er der
Auffassung sein sollte, dass das DBA-Schweiz zur Steuerentlastung in
Österreich verpflichtet. Ein solcher Steuerrückzahlungsantrag kann auf
dem Vordruck ZS-RD1 (deutsch) oder Vordruck ZS-RE1(englisch) unter Verwendung
des Beiblattes C gestellt werden. Die Vordrucke können über eine
Downloadversion von der Homepage des BMF oder direkt vom Finanzamt Eisenstadt
bezogen werden.
15.
März 2004 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 13/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 9790
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF