…dann besteht gemäß Art. 13 Abs. 4 DBA-Großbritannien Anspruch auf Freistellung von dieser österreichischen Besteuerung; es besteht keine Verpflichtung zur Einbehaltung einer inländischen Kapitalertragsteuer; auch dann nicht, wenn der Liquidationserlös überwiegend aus den in der Vergangenheit nicht ausgeschütteten Gesellschaftsgewinnen herrührt. 29. September 1997 Für…
…in Süd- und Osteuropa sowie in Nordafrika übernommen werden, dann fallen die von dieser Gesellschaft an die in die österreichische Niederlassung entsandten US-Dienstnehmer gezahlten Gehälter auch dann nicht unter Artikel XI DBA-USA (Steuerzuteilungsregel für öffentliche Bezüge), wenn diese Gehälter aus Mitteln gezahlt werden…
…Stifters von der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn der Stifter weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch seinen Hauptwohnsitz in Österreich besaß; dies auch dann nicht, wenn das deutsche Steuerrecht im reziproken Fall Steuerfreiheit vorsieht. 20. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…in österreichischen Forstrevieren mit Holzaufarbeitungen beschäftigt, dann begründen sie hierdurch alleine keine österreichische Betriebstätte; auch dann nicht, wenn dem jeweiligen Arbeiter ein Container zur Verfügung gestellt wird, der nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes von Revier zu Revier transportiert wird. Nur dann, wenn die Containeraufstellung an ein…
…Eine von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft aufgelegte Peseten-Anleihe kann nicht als "Staatsanleihe" im Sinn von Art. 11 Abs. 3 DBA-Spanien angesehen werden; auch dann nicht, wenn eine staatliche Rückzahlungsgarantie damit verbunden sein sollte. Denn die Eigenschaft einer Staatsanleihe im Sinn der zitierten Abkommensbestimmung…
… und zwar auch dann nicht, wenn diese zu Steuerumgehungszwecken durch eine Malta-Bank an die österreichische Stiftung gezahlt werden. Nach Auffassung des BM für Finanzen vermag daher ein bloßes Umlenken inländischer Zinsen durch ausländische Banken diesen Zinsen noch nicht die Qualifikation einer Vergleichbarkeit mit endbesteuerten…
…Tochtergesellschaften in Deutschland und in Österreich, dann kann die österreichische Tochtergesellschaft auch dann nicht zu einem "abhängigen Vertreter" der deutschen Schwestergesellschaft werden, wenn sie künftig Frachtaufträge nicht mehr im eigenen Namen entgegennimmt (und an die deutsche Schwestergesellschaft als "Subauftragnehmerin" weitergibt), sondern wenn sie dies als…
…der sich in einer Gibraltar-Gesellschaft mit ausschließlichen Betriebstätten in Turkmenistan und Kasachstan aufgebaut hat, unterliegt auch dann nicht der beschränkten Steuerpflicht, wenn dieser Wertzuwachs von einem in Turkmenistan ansässigen türkischen Staatsbürger aus dem gegen Teilzahlungen getätigten Verkauf der Gibraltar-Gesellschaftsanteile an seine in Österreich…
…GmbH für eine polnische Papierfabrik eine Kesselanlage, wobei die Bau- und Montagetätigkeit die nach dem österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommen maßgebende Baustellenfrist nicht überschreitet, dann unterliegen die aus dieser Bau- und Montagetätigkeit erzielten Gewinne keiner polnischen Besteuerung. Und zwar auch dann nicht, wenn aus Anlass dieser Bau-…
…dann sind diese Lizenzgebühren nach Art. VIII DBA-USA (1956) nicht von der österreichischen Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG freizustellen, wenn diese US-Gesellschaft in Österreich über eine Betriebstätte verfügt; und zwar auch dann nicht, wenn die den Lizenzgebühren zugrundeliegenden Vermögenswerte nicht zum Betriebsvermögen der inländischen…
…in Österreich zu besteuern ist. Forderungen zählen aber auch dann nicht zum beweglichen körperlichen Vermögen, wenn sie durch in Österreich belegene Wertpapiere verbrieft sind. Auch ein Sparbuch zählt daher nicht zum beweglichen Vermögen im Sinn von Artikel 7 des Abkommens. Wird daher von einem in…
…der österreichischen Verwaltungspraxis die Vorschriften über die Mindestbesteuerung nicht auf unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften angewendet werden (Rz 1500 KSt-RL 2001); auch dann nicht, wenn es sich um Kapitalgesellschaften handelt, deren gesellschaftsrechtliche Rechtsfähigkeit zweifelsfrei in Österreich anzuerkennen ist. Andererseits darf aber nicht außer Betracht bleiben…
…österreichisches Produktionsunternehmen in Deutschland eine Tochtergesellschaft, dann unterliegt diese Tochtergesellschaft mit den von ihr nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" erwirtschafteten Gewinnen der deutschen Besteuerung. Im allgemeinen wird sie nicht als Betriebstätte der österreichischen Muttergesellschaft eingestuft werden dürfen; und zwar auch dann nicht, wenn ihr tatsächlich ausgeübter Betriebsgegenstand…
…diese Bestimmung gestattet nicht, die im Familienverband durchaus üblichen und nur unter einander fremd gegenüberstehenden Vertragspartnern unüblichen Transaktionen für steuerliche Belange nach dem Fremdverhaltensgrundsatz umzuqualifizieren, auch dann nicht, wenn nach ausländischem Recht solche Umqualifizierungen möglich sein sollten. Die Transaktion wird aber auch aus gebührenrechtlicher und…
…sich hiebei der Unterstützung durch ein österreichisches Großhandelsunternehmen, wobei dieses Großhandelsunternehmen nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der schweizerischen Gesellschaft tritt, wird hiedurch keine "Betriebstätte" im Sinn des DBA-Schweiz in Österreich begründet. Und zwar auch dann nicht, wenn in einem von dem Großhandelsunternehmen angemieteten Gebäude…
…auf, greift aber nicht in die Frage ein, in welcher Höhe die Besteuerungsansprüche der beiden Staaten zu ermitteln sind. Dies richtet sich ausschließlich nach dem inländischen Recht der beiden Staaten. Wird auch in Belgien belegener Grundbesitz geerbt, dann könnte in Österreich auf der Grundlage von …
…der Zeit von Juni 2002 bis November 2003 durchgeführt wird, dann wird der schweizerischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie hiedurch den Bestand einer schweizerischen Baubetriebstätte als gegeben annimmt; und zwar auch dann nicht, wenn sich das österreichische Unternehmen mit Unterbrechungen immer nur maximal…
…Abkommen dürfen die Einkünfte der österreichischen Stiftung in den USA nicht besteuert werden, und zwar auch dann nicht, wenn man auf US-Seite der Auffassung sein sollte, dass sich die Geschäftsleitung der Stiftung in den USA befindet. Denn - abweichend von den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens…
…zur Folge hätte, kommt in einem derartigen Fall nicht zur Anwendung; diese Bestimmung würde voraussetzen, dass der Dirigent eine Abgeltung für eine Duldungsleistung erhält. Wer aber eine Vergütung für eine Dirigentenleistung (Aktivleistung) bezieht, wird auch dann nicht von dem erwähnten Satz 3 erfasst, wenn mit…
…in Österreich eine GesmbH errichtet, die 50% der Anteile an einer russischen Ölfördergesellschaft halten soll, tritt für diese österreichische GesmbH auch dann unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Österreich ein, wenn diese österreichische Gesellschaft keine Dienstnehmer beschäftigt und lediglich ihren Sitz in Österreich unterhält. Diese Sitz-GesmbH ist…