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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2328

Funktionsreduktion einer österreichischen Konzerngesellschaft

geltende FassungEAS-Auskunft04 2622/1-IV/4/03vom 28.07.2003

Wortlaut laut Findok

Unterhält eine in Japan ansässige Kapitalgesellschaft, die Frachtschiffe im internationalen Seetransport betreibt, auftragbeschaffende Tochtergesellschaften in Deutschland und in Österreich, dann kann die österreichische Tochtergesellschaft auch dann nicht zu einem "abhängigen Vertreter" der deutschen Schwestergesellschaft werden, wenn sie künftig Frachtaufträge nicht mehr im eigenen Namen entgegennimmt (und an die deutsche Schwestergesellschaft als "Subauftragnehmerin" weitergibt), sondern wenn sie dies als bloßer Dienstleister der deutschen Schwestergesellschaft tut. Voraussetzung ist aber, dass die von der österreichischen Tochtergesellschaft wahrgenommenen Funktionen fremdüblich abgegolten werden (Schlussprotokoll zu Artikel 5 des DBA-Deutschland-2000). Bei der geplanten Funktionsrückstufung der österreichischen Tochtergesellschaft wird in diesem Zusammenhang mit zu bedenken sein, dass hiermit vermutlich eine Überlassung des von der österreichischen Tochtergesellschaft aufgebauten Kundenstockes an die deutsche Schwestergesellschaft verknüpft sein wird. Sollte in einem solchen Fall keine angemessene Abgeltung für diese Marktüberlassung geleistet werden, würde dies eine Verletzung des "Fremdverhaltensgrundsatzes" darstellen (vgl. auch EAS 2304). 28. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Funktionsverlagerungabhängiger VertreterKundenstockübertragungfremdübliche AbgeltungFremdverhaltensgrundsatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 2622/1-IV/4/03
Stammnummer
36725
Gültig
28.07.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF