Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1028
Tochtergesellschaft mit Agenturfunktion
geltende FassungEAS-AuskunftA 93/2-IV/4/97vom 28.02.1997
Wortlaut laut Findok
Errichtet ein in der Rechtsform einer
GMBH geführtes österreichisches Produktionsunternehmen in Deutschland
eine Tochtergesellschaft, dann unterliegt diese Tochtergesellschaft mit den von
ihr nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" erwirtschafteten Gewinnen der deutschen
Besteuerung. Im allgemeinen wird sie nicht als Betriebstätte der
österreichischen Muttergesellschaft eingestuft werden dürfen; und zwar
auch dann nicht, wenn ihr tatsächlich ausgeübter Betriebsgegenstand
das "Handelsvertretergewerbe" ist und sie hiebei bloß als
Geschäftsvermittler tätig wird.
Es ist zwar richtig, dass auch eine Tochtergesellschaft
dann betriebstättenbegründend für ihre Muttergesellschaft wirken
kann, wenn sie als "ständige Vertretung" der Muttergesellschaft auftritt;
doch setzt dies voraus, dass sie Geschäftsabschlüsse - namens der
Muttergesellschaft - zu tätigen berechtigt ist; wenn sie sonach
Abschlussvollmacht im Sinn der Z 10 des Schlussprotokolls zu Art. 4
DBA-Deutschland besitzt. Denn in einem solchen Fall, in dem der deutschen Kunde
seine Einkäufe unmittelbar bei der deutschen Tochtergesellschaft
tätigen kann, muss sichergestellt werden, dass der deutsche
Besteuerungsanspruch nicht bloß auf Abgeltung einer
Vertreterdienstleistung beschränkt wird, sondern dass ein der
grenzüberschreitenden Funktionsaufteilung entsprechender Teil der erzielten
Warenvertriebsgewinne dem deutschen Besteuerungszugriff überlassen
wird.
Sollte der Tochtergesellschaft die Funktion eines
unabhängigen Kommissionärs oder Maklers zukommen (dies wird nach
Auffassung des BM für Finanzen aber nur dann denkbar sein, wenn sie auch
für Fremdunternehmen die Vertretung besorgt), dann würde die deutsche
Tochtergesellschaft für die österreichische Muttergesellschaft nur in
einem einzigen Fall als "Vertreterbetriebstätte" zu beurteilen sein,
nämlich dann, wenn sie "über den Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit hinausgeht"; d.h. wenn sie mehr für die
Muttergesellschaft macht, als dem branchenüblichen Berufsbild eines
unabhängigen Vertreters entspricht; oder noch anders ausgedrückt :
wenn durch eine bloß branchenübliche Abgeltung ihrer Leistungen (ohne
zusätzlicher steuerlicher Heranziehung der österreichischen
Muttergesellschaft zur deutschen beschränkten Steuerpflicht) der deutsche
Besteuerungsanspruch ungebührlich geschmälert würde.
28. Februar
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BetriebstätteKapitalgesellschaftFremdverhaltenskonformitätVermittlerständiger VertreterVollmachtFunktionsanalyse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 93/2-IV/4/97
- Stammnummer
- 14683
- Gültig
- 28.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF