Findok · EAS-Auskünfte
EAS 207
Kapitalbeteiligungen in Russland über österreichische Sitzgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftSch 2104/1/1-IV/4/92vom 03.12.1992
Wortlaut laut Findok
Wird in Österreich eine GesmbH errichtet, die 50% der
Anteile an einer russischen Ölfördergesellschaft halten soll, tritt
für diese österreichische GesmbH auch dann unbeschränkte
Körperschaftsteuerpflicht in Österreich ein, wenn diese
österreichische Gesellschaft keine Dienstnehmer beschäftigt und
lediglich ihren Sitz in Österreich unterhält. Diese Sitz-GesmbH ist
daher aus der Sicht der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des
DBA-UdSSR in Österreich ansässig und daher berechtigt, die Vorteile
des DBA-UdSSR in Anspruch zu nehmen; eine DBA-konforme Ansässigkeit
könnte österreichischerseits nur dann nicht bestätigt werden,
wenn die tatsächliche Geschäftsleitung der österreichischen
Sitzgesellschaft in einem DBA-Partnerstaat gelegen ist, mit dem ein DBA besteht,
dessen Bestimmungen Österreich das Besteuerungsrecht an russischen
Dividendenausschüttungen entzieht.
Ist an dieser österreichischen Sitz-GesmbH eine
zypriotische Kapitalgesellschaft als unechter stiller Gesellschafter beteiligt,
so dass hiedurch aus der Sicht des österreichischen Abgabenrechtes die
russischen Dividenden einer österreichischen Mitunternehmerschaft
zufließen, ist für den zypriotischen Partner die
Ansässigkeitsvoraussetzung im Sinn des DBA mit der seinerzeitigen
Sowjetunion in Österreich nicht erfüllt. Sein Anteil an den russischen
Gewinnausschüttungen genießt daher durch das zwischen Österreich
und der ehemaligen Sowjetunion abgeschlossene DBA keinen
Abkommensschutz.
Wohl ist aber auf den zypriotischen Partner das
österreichisch-zypriotische Abkommen anwendbar, das aber durch Artikel 7
Abs. 8 das Besteuerungsrecht an den Gewinnanteilen Österreich
überlässt, wenn die Mitunternehmerschaft in Österreich über
eine Betriebstätte verfügt. Ob dies der Fall ist, müsste im
Zweifelsfall vom zuständigen Finanzamt untersucht werden.
3. Dezember
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- Art. 7 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
BeteiligungAnsässigkeitsstaatGeschäftsleitung im InlandDividendenDividendenausschüttungunechte stille GesellschaftInlandsbetriebstätteatypische stille Gesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 2104/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18232
- Gültig
- 03.12.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF