Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2082
Zweigstellenregistrierung für Belange einer Anlagenerrichtung in Polen
geltende FassungEAS-AuskunftA 642/1-IV/4/02vom 02.07.2002
Wortlaut laut Findok
Errichtet eine österreichische GmbH
für eine polnische Papierfabrik eine Kesselanlage, wobei die Bau- und
Montagetätigkeit die nach dem österreichisch-polnischen
Doppelbesteuerungsabkommen maßgebende Baustellenfrist nicht
überschreitet, dann unterliegen die aus dieser Bau- und
Montagetätigkeit erzielten Gewinne keiner polnischen Besteuerung. Und zwar
auch dann nicht, wenn aus Anlass dieser Bau- und Montagetätigkeit formell
die Errichtung einer polnischen Zweigniederlassung gerichtlich registriert wird.
Solange die Räumlichkeiten, an deren Adresse diese
Zweigniederlassung registriert ist, ausschließlich für Belange der
Bau- und Montageführung genutzt werden, wird hierdurch keine
eigenständige polnische Betriebstätte im Sinn des
Doppelbesteuerungsabkommens begründet. Ob in den Gerichtseingaben auf diese
Gegebenheiten hingewiesen wurde oder nicht, ist unerheblich; denn für die
Beurteilung, ob eine Betriebstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
vorliegt oder nicht, sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die
Inhalte von Gerichtseingaben maßgebend.
02. Juli
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
ZweigstelleZweigniederlassungAnlagenerrichtungBautätigkeitMontagetätigkeitBaustellenfristwirtschaftliche Betrachtungsweisezivilrechtliche Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 642/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33524
- Gültig
- 02.07.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF