Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2479
Geschäftsleitungsverlegung einer deutschen Komplementär-GmbH und Mindestbesteuerung
geltende FassungEAS-AuskunftP 225/1-IV/4/04vom 21.06.2004
Wortlaut laut Findok
Verlegt
eine deutsche Komplementär-GmbH einer deutschen GmbH&CoKG ihre
Geschäftsleitung nach Österreich, dann tritt diese deutsche
Kapitalgesellschaft in die österreichische unbeschränkte
Körperschaftsteuerpflicht ein; sie wird damit auch im Sinn des
DBA-Deutschland zu einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft
und unterliegt nur mehr insoweit der deutschen Besteuerung, als sie Funktionen
in den deutschen Betriebstätten der KG ausübt.
Es ist zwar richtig, dass nach der österreichischen
Verwaltungspraxis die Vorschriften über die Mindestbesteuerung nicht auf
unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften
angewendet werden (Rz 1500 KSt-RL 2001); auch dann nicht, wenn es sich um
Kapitalgesellschaften handelt, deren gesellschaftsrechtliche
Rechtsfähigkeit zweifelsfrei in Österreich anzuerkennen ist.
Andererseits darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass es eine
Verletzung des Fremdverhaltensgrundsatzes wäre, wenn die inländische
Geschäftsleitung auf bloßer Kostendeckungsbasis, sonach gewinnlos
durchgeführt wird.
Die Angelegenheit kann allerdings nicht im ministeriellen
EAS-Verfahren einer ausreichenden Klärung zugeführt werden, da die
steuerliche Wertung solcher Gestaltungen in erster Linie
sachverhaltsabhängig ist. Im übrigen müssen die
Gestaltungskriterien so verwirklicht sein, dass die
Geschäftsleitungsverlegung von österreichischer und deutscher Seite
korrespondierend anzuerkennen ist. Eine entscheidende Bedeutung wird hierbei dem
Umfang der Leitungsarbeit zukommen. Besteht diese Leitung bloß in der
Abhaltung von Formalsitzung der Geschäftsführer im Inland, wird einer
solchen Formalität nicht die Qualität einer Verlegung des "Ortes der
tatsächlichen Geschäftsleitung" zuzumessen sein. Findet aber eine
intensive Leitungsarbeit in Österreich statt, wird die Vermutung
naheliegen, dass diese auch der KG insgesamt zugute kommt, sodass damit auch die
anderen Gesellschafter der KG eine Betriebstätte in Österreich
begründen (ein Ort der Leitung begründet nach § 29 BAO und nach
Art. 5 Abs. 2 DBA eine Betriebstätte) wodurch ein Anteil am Gesamtgewinn
der KG dem österreichischen Besteuerungszugriff unterliegen
würde.
21. Juni
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 225/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 14913
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF