Findok · EAS-Auskünfte
EAS 719
Anwendung von § 48 BAO im Fall von inländischen Zweitwohnsitzern
geltende FassungEAS-AuskunftL 696/52/1-IV/4/95vom 20.09.1995
Wortlaut laut Findok
Das BM für Finanzen sieht es nicht
als seine Aufgabe an, den Zuzug von Steuerausländern durch Errichtung
inländischer Zweitwohnsitze steuerlich in besonderem Maße zu
fördern. Aus dieser Erwägung wird daher bei den einschlägigen
internen Ermessensrichtlinien im Fall von Zweitwohnsitzern eine Steuerbefreiung
grundsätzlich nur dann ausgesprochen, wenn dies auf Grund eines
international vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses erforderlich ist.
Keine formell hergestellten Reziprozitätsverhältnisse, sondern
tatsächliche Reziprozität wird nur dann als ausreichend angesehen,
wenn es sich bei dem Zweitwohnsitzer um einen österreichischen
Staatsbürger handelt und eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach
Österreich bereits erfolgt, oder nach den Umständen noch zu erwarten
ist.
Das BM für Finanzen sieht daher im allgemeinen keine
Rechtfertigung dafür gegeben, den Übergang von inländischem Geld-
und Wertpapiervermögen auf eine deutsche gemeinnützige Stiftung aus
Anlass des Todes des Stifters von der österreichischen Besteuerung
freizustellen, wenn der Stifter weder die österreichische
Staatsbürgerschaft noch seinen Hauptwohnsitz in Österreich
besaß; dies auch dann nicht, wenn das deutsche Steuerrecht im reziproken
Fall Steuerfreiheit vorsieht.
20.
September 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 48 BAOWohnsitzverlegungWohnsitzwechselZweitwohnsitzinländischer Zweitwohnsitzinländische WohnungSteuerfreistellungReziprozität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 696/52/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17065
- Gültig
- 20.09.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF