…übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der Gerichtshöfe, dass der Arbeitsort dort gelegen sei, wo die Weisungen des Geschäftsführers in Empfang genommen werden. Obgleich der BFH mittlerweile…
…dass im Fall von Geschäftsführern weiterhin der (ursprünglich) vom deutschen BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt wird, die davon ausgeht, dass der Ort der Arbeitsausübung eines Geschäftsführers grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen; dies ist der Sitz der Gesellschaft…
…Interpretationserfordernisse aus OECD-einheitlichen Regelungen ergeben, wird im Fall von Geschäftsführern weiterhin der vom BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt, die davon ausgeht, dass der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen. Dies gilt nicht nur für…
… denn nach der österreichisch-deutschen Verständigungsvereinbarung vom 1.6.1994 gilt der Ort der Arbeitsausübung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft als dort gelegen, wo die Weisungen des geschäftsführenden Organs zugehen, das ist der Verwaltungssitz der Kapitalgesellschaft. Sollte von deutscher Seite ein Besteuerungsrecht auch an jenen…
…in Bezug auf den Ort der Arbeitsausübung im Fall einer Ferngeschäftsführung noch hinsichtlich der - den vorliegenden Fall eines Fremdgeschäftsführers nicht betreffenden - DBA-Qualifizierung von Gesellschaftergeschäftsführerbezügen; siehe zu diesem zweiten Aspekt EAS 1671). 29. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: …
…2669/78). Hält sich daher der Schweizer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer überwiegend in der Schweiz und in den GUS-Staaten auf, liegt auf der Grundlage der höchstgerichtlichen Abkommensinterpretation der Ort der Arbeitsausübung und damit das Besteuerungsrecht auf österreichischer Seite. 27. März 1992 Für den…
…weder die mit der Schweiz getroffene Regelung über die Zuordnung der Gesellschaftergeschäftsführer unter die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit (AÖF Nr. 153/1992) noch die mit Deutschland getätigte Absprache Anwendung, derzufolge der Ort der Arbeitsausübung im Fall einer Ferngeschäftsführung immer der Sitz der betreffenden GmbH ist…
…Geschäftsführertätigkeit rührt von der deutschen Betrachtungsweise her, daß im Verhältnis zu Österreich der Ort der Arbeitsausübung eines Geschäftsführers immer am Sitz jener Gesellschaft liegt, an der der Betreffende als Geschäftsführer eingetragen ist. 22. April 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:…
…Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer österreichischen Gesellschaft beziehen, unabhängig vom Ort der Arbeitsausübung und unabhängig davon, ob ihnen in Österreich eine Betriebstätte bzw. feste Einrichtung zur Arbeitsausübung zur Verfügung steht, in Österreich besteuert werden. Diese Regelung stellt eine vom OECD…
…übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der Gerichtshöfe, dass der Arbeitsort dort gelegen sei, wo die Weisungen des Geschäftsführers in Empfang genommen werden. Obgleich der BFH mittlerweile…
…der auf die übernommene Geschäftsführerfunktion für die österreichische GmbH entfällt, wobei es unerheblich ist, ob die maßgebende Tätigkeit in Deutschland oder in Österreich ausgeübt worden ist. Dies deshalb, weil im Fall von GmbH-Geschäftsführern nach dem DBA-Deutschland-1954 der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich am…
…Regelungen ergeben - weiterhin der vom BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt wird, derzufolge der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen (Sitz der Gesellschaft). 6. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…nichtselbständiger Arbeit (gezahlt von der inländischen GmbH) vor und wendet darauf nicht - wie Österreich - Artikel 4 des DBA-Deutschland, sondern Artikel 9 des Abkommens an. Außerdem unterstellt Deutschland, daß der Ort der Arbeitsausübung eines Geschäftsführers stets am Ort des Sitzes der betreffenden Gesellschaft gelegen ist…
…im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht nur an die inländische Arbeitsausübung, sondern auch an die inländische Arbeitsverwertung anknüpft. Da nun aber ein Zusammenschluss eines österreichischen Anwaltes mit ausländischen Partnern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur so gesehen werden kann, dass hiedurch der Wirkungsgrad der eigenen…
…grundsätzlich am Ort der GesmbH ausgeübt (BFH 15.11.1971, BStBl II 1972, 68 und VwGH 7.5.1979, 2669/78). Eine anders lautende Beurteilung mit der Folge einer Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich wäre nur dann erforderlich, wenn die inländische Arbeitsausübung unter Berücksichtigung der obzitierten Judikatur…
…diese Steuerzuteilung hat "ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen" zu erfolgen und die besondere "subject-to-tax-Klausel" des Absatzes 4 ist in diesen "vorstehenden Bestimmungen" enthalten. Außerdem gilt diese "subject-to-tax-Klausel" nur insoweit, als für die Steuerzuteilung die Arbeitsausübung in einem Vertragstaat maßgebend ist…
…jener Ort maßgebend, an dem die remunerierte unselbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird; die genannte Abkommensbestimmung räumt der Schweiz daher nur insoweit ein Besteuerungsrecht ein, als dieser Arbeitsausübungsort in der Schweiz gelegen ist. 01. Dezember 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…der Wohnung des Arbeitnehmers im Wesentlichen ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt, so kann darin bereits eine "feste örtliche Anlage oder Einrichtung" bestehen. Darüber hinaus erfordert § 29 BAO die Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an diesem Ort…
…Risikomanagementsystemen sowie der Durchführung von Schulungen, Seminaren und Lehrveranstaltungen, zu besorgen, wobei ihm zur Vorbereitung dieser Tätigkeiten die Möglichkeit eingeräumt wird, ein "Home-Office" an seinem inländischen Wohnsitz zu nutzen, so kann eine inländische Steuerpflicht für das deutsche Unternehmen in Österreich im Rahmen der beschränkten…
Übersiedelt die Dienstnehmerin einer österreichischen GmbH aus privaten Gründen nach Deutschland und bleibt ihr Dienstverhältnis in der Form aufrecht, dass es als Telearbeitsverhältnis in Heimarbeit weitergeführt wird, dann wird hierdurch keine Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers in Deutschland begründet (EAS 1763). Soweit die Gehaltsbezüge auf diese…