Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1570
Nebenberuflicher Musikunterricht in der Schweiz
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/20-IV/4/99vom 01.12.1999
Wortlaut laut Findok
Unterrichtet ein hauptberuflich an einer
inländischen Pädagogischen Akademie tätiger Lehrer jeweils im
Stundenausmaß von 5 Unterrichtseinheiten Freitag nachmittags an einer
privaten Musikschule in der Schweiz, dann kann diese Tätigkeit auf der
Grundlage von Rz 1013 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, unter besonderen Gegebenheiten aber auch zu
solchen aus selbständiger Arbeit führen.
Von der Lösung dieser Frage hängt ab, ob Artikel
15 oder Artikel 14 des DBA-Schweiz Anwendung findet.
Wird die Tätigkeit des Musiklehrers als
selbständig eingestuft, dann wird gemäß Artikel 14 des Abkommens
das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Vergütungen
Österreich zustehen. Denn es wird nicht anzunehmen sein, dass die
Räumlichkeiten, in denen der Musikunterricht an einem halben Wochentag
erteilt wird, der dauernden
Verfügung des österreichischen Musiklehrers vorbehalten bleibt; es ist
daher höchst unwahrscheinlich, dass der Musiklehrer über eine "feste
Einrichtung" in der Schweiz verfügt, die der Schweiz in diesem Fall
(aliquote) Besteuerungsrechte einräumen könnte. Das
Patientenuntersuchungszimmer aus EAS 309, das einem österreichischen
Arzt für zweimal wöchentlich abzuhaltende Sprechtage von einer
schweizerischen Privatklinik zur Verfügung gestellt wurde, war ein solches,
das dauernd in der
Verfügungsmacht des österreichischen Arzt stand und nicht von anderen
mitbenutzt wurde.
Wird die Tätigkeit als eine unselbständige
eingestuft, dann wird eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorzunehmen sein.
Denn wenn rund ein Drittel bis maximal die Hälfte der für die
schweizerische Musikschule zu erbringenden Tätigkeit am
österreichischen Wohnsitz ausgeübt wird, dann steht insoweit das
Besteuerungsrecht an den Vergütungen Österreich zu. Denn für die
internationale Aufteilung der Besteuerungsrechte ist gemäß Artikel 15
DBA-Schweiz weder der Standort des Arbeitgebers noch der Auszahlungsort der
Bezüge, sondern ausschließlich jener Ort maßgebend, an dem die
remunerierte unselbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt
wird; die genannte Abkommensbestimmung räumt der Schweiz daher nur insoweit
ein Besteuerungsrecht ein, als dieser Arbeitsausübungsort in der Schweiz
gelegen ist.
01. Dezember
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/20-IV/4/99
- Stammnummer
- 2825
- Gültig
- 01.12.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF