Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2249
Piloten der deutschen Lufthansa
geltende FassungEAS-AuskunftSch 715/1-IV/4/03vom 03.03.2003
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein in Deutschland
ansässiger Lufthansa-Pilot seinen Wohnsitz und damit auch den Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen nach Österreich, dann bewirkt dies nach dem am 1.
Jänner 2003 in Wirksamkeit getretenen DBA-Deutschland-2000 nicht mehr, dass
dadurch das Besteuerungsrecht an den Pilotenbezügen von Deutschland nach
Österreich wandert. Denn gemäß Artikel 15 Abs. 5 des Abkommens
steht das Besteuerungsrecht an den Bezügen des auf internationalen
Flügen eingesetzten Bordpersonals dem Staat zu, in dem sich der Ort der
Geschäftsleitung des internationalen Luftfahrtunternehmens befindet. Bei
Einsatz auf deutschen Binnenflügen kommt zwar Artikel 15 Abs. 5
DBA-Deutschland nicht zur Anwendung, doch ergibt sich diesfalls bereits aus
Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens die ausschließliche Steuerberechtigung
Deutschlands.
03.
März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 15 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 715/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36212
- Gültig
- 03.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF