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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1362

International tätige Anwaltsozietäten

geltende FassungEAS-AuskunftC 80/1-IV/4/98vom 16.11.1998

Wortlaut laut Findok

Unter EAS 862 wurde die Auffassung vertreten, dass das inländische Büro eines österreichischen Anwaltes, der sich mit ausländischen Anwälten zu einer ausländischen Anwaltsozietät in der Rechtsform einer Personengesellschaft zusammenschließt, eine inländische "feste Einrichtung" dieser gemeinschaftlich tätigen Anwälte im Sinn von Art. 14 OECD-Musterabkommen darstellt, wenn eine Übertragung der inländischen Kanzlei in das Vermögen der Personengesellschaft nach den hiefür maßgebenden Grundsätzen des Art. IV Umgründungssteuergesetz erfolgt. Die ausländische Personengesellschaft muss demgemäß in Österreich Erklärungen für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einreichen, in der die Gewinnanteile sämtlicher Partner in dem Ausmaß ausgewiesen werden, in dem sie der inländischen festen Einrichtung zuzuordnen sind. Dies gilt auch dann, wenn in dem österreichischen Büro ausschließlich der österreichische Partner freiberufliche Tätigkeiten ausübt; auch in diesem Fall ist nach den auch im Bereich der freiberuflichen Einkünfte geltenden Bilanzbündeltheorie der der inländischen Einrichtung zuzuordnende Gewinn aliquot in den Händen aller Partner steuerlich zu erfassen. Dem Einwand, dass freiberuflich in der Personengesellschaft mittätige ausländische Anwälte in Österreich nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie ihre Tätigkeit nicht auf österreichischem Staatsgebiet ausüben, ist entgegenzuhalten, dass die beschränkte Steuerpflicht im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht nur an die inländische Arbeitsausübung, sondern auch an die inländische Arbeitsverwertung anknüpft. Da nun aber ein Zusammenschluss eines österreichischen Anwaltes mit ausländischen Partnern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur so gesehen werden kann, dass hiedurch der Wirkungsgrad der eigenen Berufstätigkeit gesteigert wird, da sonach die sozietäre Verbindung der anwaltlichen Tätigkeiten nicht in einem einseitigen, sondern in einem wechselseitigen Nutzen gelegen sein muss, wird im Fall von internationalen Anwaltsozietäten davon auszugehen sein, dass der inländische Anwalt aus der beruflichen Aktivität der ausländischen Partner Nutzen ziehen wird. Damit wird in typisierender Betrachtungsweise bei einem gesellschaftlichen Zusammenschluss mit ausländischen Partnern deren Mitwirkung bei der Erzielung der gemeinschaftlichen Einkünfte zu einer anteiligen Verwertung ihrer Arbeit in Österreich führen. 16. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

AnwaltsgemeinschaftenZusammenschlussBilanzbündeltheorieOrt der Verwertungtypisierende Betrachtungsweise

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
C 80/1-IV/4/98
Stammnummer
30063
Gültig
16.11.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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