Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1362
International tätige Anwaltsozietäten
geltende FassungEAS-AuskunftC 80/1-IV/4/98vom 16.11.1998
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 862 wurde die Auffassung
vertreten, dass das inländische Büro eines österreichischen
Anwaltes, der sich mit ausländischen Anwälten zu einer
ausländischen Anwaltsozietät in der Rechtsform einer
Personengesellschaft zusammenschließt, eine inländische "feste
Einrichtung" dieser gemeinschaftlich tätigen Anwälte im Sinn von Art.
14 OECD-Musterabkommen darstellt, wenn eine Übertragung der
inländischen Kanzlei in das Vermögen der Personengesellschaft nach den
hiefür maßgebenden Grundsätzen des Art. IV
Umgründungssteuergesetz erfolgt. Die ausländische Personengesellschaft
muss demgemäß in Österreich Erklärungen für die
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einreichen, in der die
Gewinnanteile sämtlicher Partner in dem Ausmaß ausgewiesen werden, in
dem sie der inländischen festen Einrichtung zuzuordnen sind. Dies gilt auch
dann, wenn in dem österreichischen Büro ausschließlich der
österreichische Partner freiberufliche Tätigkeiten ausübt; auch
in diesem Fall ist nach den auch im Bereich der freiberuflichen Einkünfte
geltenden Bilanzbündeltheorie der der inländischen Einrichtung
zuzuordnende Gewinn aliquot in den Händen aller Partner steuerlich zu
erfassen.
Dem Einwand, dass freiberuflich in der Personengesellschaft
mittätige ausländische Anwälte in Österreich nicht der
beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie ihre Tätigkeit nicht
auf österreichischem Staatsgebiet ausüben, ist entgegenzuhalten, dass
die beschränkte Steuerpflicht im Bereich der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit nicht nur an die inländische
Arbeitsausübung, sondern auch an die inländische Arbeitsverwertung
anknüpft. Da nun aber ein Zusammenschluss eines österreichischen
Anwaltes mit ausländischen Partnern zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung nur so gesehen werden kann, dass hiedurch der Wirkungsgrad
der eigenen Berufstätigkeit gesteigert wird, da sonach die sozietäre
Verbindung der anwaltlichen Tätigkeiten nicht in einem einseitigen, sondern
in einem wechselseitigen Nutzen gelegen sein muss, wird im Fall von
internationalen Anwaltsozietäten davon auszugehen sein, dass der
inländische Anwalt aus der beruflichen Aktivität der
ausländischen Partner Nutzen ziehen wird. Damit wird in typisierender
Betrachtungsweise bei einem gesellschaftlichen Zusammenschluss mit
ausländischen Partnern deren Mitwirkung bei der Erzielung der
gemeinschaftlichen Einkünfte zu einer anteiligen Verwertung ihrer Arbeit in
Österreich führen.
16. November
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnwaltsgemeinschaftenZusammenschlussBilanzbündeltheorieOrt der Verwertungtypisierende Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 80/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30063
- Gültig
- 16.11.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF