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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1752

Betriebstättenleitendes Vorstandsmitglied einer deutschen AG

geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/65-IV/4/00vom 07.11.2000

Wortlaut laut Findok

Wird der Leiter der inländischen Zweigniederlassung einer deutschen AG auch in den Vorstand der deutschen AG berufen, dann steht das Besteuerungsrecht an jenen Bezügen, die für die Vorstandstätigkeit gezahlt werden, Deutschland zu, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die Vorstandstätigkeit auf deutschem oder österreichischem Staatsgebiet wahrgenommen wird; denn nach der österreichisch-deutschen Verständigungsvereinbarung vom 1.6.1994 gilt der Ort der Arbeitsausübung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft als dort gelegen, wo die Weisungen des geschäftsführenden Organs zugehen, das ist der Verwaltungssitz der Kapitalgesellschaft. Sollte von deutscher Seite ein Besteuerungsrecht auch an jenen Bezügen in Anspruch genommen werden, die für die Leitungsfunktion in der österreichischen Zweigniederlassung gezahlt werden, dann wäre dies aus österreichischer Sicht durch die Abkommenslage nicht gedeckt. Falls Deutschland aber dessenungeachtet das Besteuerungsrecht beansprucht, könnte auf Grund eines auf § 48 BAO gestützten Antrages in Österreich Steuerfreistellung - unter Progressionsvorbehalt - gewährt werden (AÖF Nr. 134/1999). 7. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Ort der TätigkeitZweigniederlassung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1482/65-IV/4/00
Stammnummer
26184
Gültig
07.11.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF