Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2070
Produktvertrieb eines deutschen Unternehmens unter Nutzung einer inländischen Klein-Betriebstätte
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/23-IV/4/02vom 03.06.2002
Wortlaut laut Findok
Werden Produkte einer deutschen GmbH in
Österreich in der Weise vertrieben, dass die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich die
Vertriebsaktivitäten durchführen, wobei einer von ihnen auch die
Verkaufsabschlüsse tätigt und wobei sich beide
Geschäftsführer eines 30 m² großen angemieteten Raumes
bedienen, der im Wesentlichen als Auslieferungslager dient, dann liegt
jedenfalls eine inländische "Ständige Vertretung" im Sinn von Z 10 des
Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland 1954 vor, die als
Betriebstätte im Sinn des Abkommens zu behandeln ist und folglich zur
inländischen Steuerpflicht der dieser Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne führt. Das Auslieferungslager stellt eine örtliche
inländische Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO dar.
Wenn auf deutscher Seite die Ansicht vertreten wird, dass
die Bezüge der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer auch
hinsichtlich der in Österreich ausgeübten Tätigkeit in
Deutschland zu besteuern sind, dann kann dieser Ansicht auf Grund der mit
Deutschland in dieser Frage akzeptierten Verständigungslösungen nicht
entgegengetreten werden: In Z 12 des Ergebnisprotokolls über
Verständigungsgespräche vom 1. Juni 1994 in Klagenfurt ist
festgehalten, dass im Fall von Geschäftsführern weiterhin der
(ursprünglich) vom deutschen BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung
gefolgt wird, die davon ausgeht, dass der Ort der Arbeitsausübung eines
Geschäftsführers grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen
der geschäftsführenden Organe zugehen; dies ist der Sitz der
Gesellschaft. Aus Z 2 des Ergebnisprotokolls über
Verständigungsgespräche vom 3. Dezember 1997 in Dresden ergibt sich
weiters, dass dieses Prinzip auch für
Gesellschafter-Geschäftsführer gilt; nur insoweit soll es hier nicht
gelten, als der Geschäftsführer neben seiner
Geschäftsführungsfunktion eine weitere fremdverhaltensüblich
gesondert abgegoltene Funktion
übernimmt.
03. Juni
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Anlage 1 Z 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VertriebstätigkeitenVertriebsgesellschafteninländische Betriebstättenständige VertretungenAuslieferungslagerOrt der ArbeitsausübungTätigkeitsortGeschäftsführerGesellschafter-GeschäftsführerVerständigungsgesprächegesondert abgegoltene FunktionenFremdverhaltensgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/23-IV/4/02
- Stammnummer
- 33510
- Gültig
- 03.06.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF