Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2647
Inländische Piloten eines deutschen Speditionsunternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0496-IV/4/2005vom 25.07.2005
Wortlaut laut Findok
Ab 1.1.2003 steht das Besteuerungsrecht
bei den in Österreich ansässigen Piloten eines im internationalen
Verkehr betriebenen Flugzeuges jenem Staat zu, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet
(Artikel 15 Abs. 5). Werden daher von einem deutschen Speditionsunternehmen mit
deutschem Geschäftsleitungsort zwei grenzüberschreitend betriebene
Flugzeuge an einem Heimatflughafen in Österreich stationiert, dann
unterliegen die Bezüge der Piloten auch dann der Besteuerung in
Deutschland, wenn diese Piloten mittlerweile in Österreich ansässig
geworden sind.
Da das DBA-Deutschland keine allgemeine
"subject-to-tax-Klausel" enthält, ist in Österreich auch dann
Steuerfreistellung zu gewähren, wenn Deutschland sein innerstaatliches
Recht so auslegen sollte, dass bei den in Deutschland beschränkt
steuerpflichtigen Piloten für die außerhalb Deutschlands erbrachten
Arbeitsleistungen keine Steuerpflicht geltend gemacht werden kann und daher auf
Grund der Logbucheintragungen 79% der Bezüge in Deutschland unbesteuert
bleiben (siehe auch EAS 2265).
Die besondere "subject-to-tax-Klausel" des Artikels 15 Abs.
4 entfaltet nach dem Wortlaut des Artikels 15 Abs. 5 keine Auswirkung auf die
Besteuerungszuteilung im internationalen Luftverkehr. Denn diese Steuerzuteilung
hat "ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen" zu erfolgen und die besondere
"subject-to-tax-Klausel" des Absatzes 4 ist in diesen "vorstehenden
Bestimmungen" enthalten. Außerdem gilt diese "subject-to-tax-Klausel" nur
insoweit, als für die Steuerzuteilung die Arbeitsausübung in einem
Vertragstaat maßgebend ist; dies ist aber bei der Besteuerungszuteilung in
Bezug auf die Pilotenbezüge nicht der Fall, weil diese unabhängig vom
Arbeitsort stets zugunsten des Geschäftsleitungsstaates angeordnet
wird.
Da sonach unter den genannten Gegebenheiten kein
österreichisches Besteuerungsrecht besteht, bedarf die Frage, ob durch das
"Parken" der beiden Flugzeuge in Österreich eine
"Lohnsteuerbetriebstätte" entsteht, keiner näheren
Untersuchung.
25. Juli
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 15 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0496-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24907
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF