…Staatsgebiet nicht in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern in Erfüllung eines der GMBH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter in Österreich tätig wird, wenn er sonach eine Doppelfunktion erfüllt : einerseits Leitung der GMBH-Geschäfte und andererseits Mitarbeit bei der den Unternehmensgegenstand…
Wird der Geschäftsführer einer schweizerischen AG auch zum Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GesmbH dieser schweizerischen AG bestellt, so ist zunächst von Parteienseite klarzulegen, ob diese Funktionsübernahme im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses zur österreichischen GesmbH erfolgt oder nicht. Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen…
… Wird von einer Vorarlberger GesmbH eine Tochtergesellschaft in Bozen errichtet und übernehmen die beiden in Österreich ansässigen Geschäftsführer der österreichischen Mutter-GesmbH auch die Geschäftsführung der Bozener Tochter-GesmbH (auf Grund eines zweiten Dienstvertrages mit dieser Bozener Tochter-GesmbH), dann steht Italien gemäß Artikel 15…
…natürliche Person, deren Lebensmittelpunkt in Japan bleibt, in Österreich temporär einen Wohnsitz und baut sie hier als unselbständig tätiger, nicht beteiligter Geschäftsführer den Betrieb einer österreichischen GmbH auf, während sie weiterhin als nicht beteiligter Managing Director eines in Japan ansässigen Unternehmens unselbständig tätig ist, stellt…
…ansässige Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 25% an dieser GesmbH beteiligt und hält er sich in Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion etwa an 1 Tag pro Woche in Österreich auf, so unterliegen die Geschäftsführerbezüge gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Die Art und…
…Besteuerungsberechtigung des Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft zurückzutreten hat, wenn es sich um "betriebstättenleitende Geschäftsführer" handelt, betrifft die Rechtslage vor dem im Jahr 2003 wirksam gewordenen DBA-Deutschland vom 24. August 2000 und ist damit überholt. Allerdings wird zu beachten sein, dass nur solche Vergütungen unter Artikel…
Ist eine in Österreich ansässige natürliche Person auf Grund eines mit einer ungarischen GesmbH abgeschlossenen Dienstvertrages mit der Geschäftsführung der ungarischen Gesellschaft betraut und ist dieser Geschäftsführer zu 95% an einer österreichischen GesmbH beteiligt, die ihrerseits 80% der Anteile an einer ungarischen GesmbH hält, so…
…einer "festen Einrichtung" abhängt. Im Verhältnis zu Deutschland besteht zwar die Besonderheit, dass in Art. 16 Abs. 2 DBA Deutschland auch die Bezüge der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder in die Quellenzuteilung des Art. 16 DBA Deutschland einbezogen worden sind (vgl. Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht (I/1)…
…vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der Gerichtshöfe, dass der Arbeitsort dort gelegen sei, wo die Weisungen des Geschäftsführers in Empfang…
…gestellt und kann auf der Grundlage der österreichischen Lohnsteuerrichtlinien dieser Arbeitsgestellungsvertrag auch steuerlich anerkannt werden (erforderlichenfalls wäre im Rahmen einer Lohnsteuerauskunft nach § 90 EStG die hier interessierende Frage einer eventuellen steuerlichen Arbeitgebereigenschaft der inländischen Gesellschaft abzuklären), dann steht das Besteuerungsrecht für die dem entsandten Geschäftsführer…
…steuerliche Belange stets als Arbeitgeber ihrer eingetragenen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gewertet. Diese deutsche Beurteilung ist mit der österreichischen nicht vollständig deckungsgleich. Zwar wird nach RZ 981 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 auch in Österreich als die übliche Vertragsgestaltungsform für die Anstellung eines Geschäftsführers jene eines Dienstvertrages gesehen…
…deren Geschäftsführung von dem Geschäftsführer wahrgenommen wird. Wird daher von Parteienseite - wie im vorliegend geschilderten Fall - eine andere zivilrechtliche Gestaltung (Arbeitskräftegestellung) gewählt, dann wird zu untersuchen sein, ob sich die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer einerseits und der von ihm geleiteten österreichischen Gesellschaft andererseits im konkreten…
…deren Geschäftsführung von dem Geschäftsführer wahrgenommen wird. Wird daher von Parteienseite - wie im vorliegend geschilderten Fall - eine andere zivilrechtliche Gestaltung gewählt, dann wird mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen sein, ob sich die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der von ihm geleiteten österreichischen Gesellschaft im konkreten…
…GmbH einen Vertrag, derzufolge die deutsche Gesellschaft es übernimmt, einen geeigneten Geschäftsführer der österreichischen GmbH zur Verfügung zu stellen und führt die deutsche GmbH diesen Auftrag dadurch aus, daß sie mittels eines Werkvertrages einen deutschen Konsulenten auf Honorarbasis für drei Jahre verpflichtet, die Geschäfte der…
…die unmittelbar von der österreichischen Schwestergesellschaft dem Geschäftsführer gegenüber zugewendet werden (einschließlich Sachbezügen) für steuerliche Belange dem Arbeitgeber (der schweizerischen Gesellschaft) als zugewendet beurteilt werden; sie stellen für den Geschäftsführer Entgelt von dritter Seite dar. Und in beiden Fällen müsste der bei der schweizerischen Muttergesellschaft…
…deren Geschäftszweck darin besteht, petrochemische Produkte im Ausland anzukaufen und an Kunden in Oststaaten weiterzuverkaufen, wobei in Wien ein Büro angemietet wird, das für Vertragsabwicklung, Fakturierung, Inkasso, Bankkontoverwaltung, Korrespondenz, Buchhaltung, Bilanzierung vorgesehen ist (2 ausländische Geschäftsführer und ein inländischer Mitarbeiter), dann kann in diesem Zusammenhang…
…Assistenzleistung erbringt, die sie durch Entsendung des österreichischen Geschäftsführers ausführt. In beiden Fällen müssten jene Bezugsteile, die auf die Geschäftsführertätigkeit zugunsten der deutschen Gesellschaft entfallen, gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden und der deutschen Besteuerung unterzogen werden. Ein Unterschied…
…Diese Aufteilungsmethode (Abstellen auf die Tage der beruflichen physischen Anwesenheit in Österreich) steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass auf deutscher Seite eine korrespondierende Betrachtung angestellt wird und dass folglich nicht auf deutscher Seite auch Bezugsteile von der deutschen Besteuerung freigestellt werden, die auf Tage entfallen…
…der Besteuerung unterliegen. Denn die Arbeit eines Geschäftsführers wird nach der übereinstimmenden höchstgerichtlichen Judikatur der beiden Staaten grundsätzlich am Ort der GesmbH ausgeübt (BFH 15.11.1971, BStBl II 1972, 68 und VwGH 7.5.1979, 2669/78). Eine anders lautende Beurteilung mit der Folge…
…die maßgebende Tätigkeit in Deutschland oder in Österreich ausgeübt worden ist. Dies deshalb, weil im Fall von GmbH-Geschäftsführern nach dem DBA-Deutschland-1954 der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich am Sitz der GmbH gelegen ist. Im neuen DBA-Deutschland-2000 ist diese Rechtslage insoweit aufrechterhalten…