Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1558
Manager einer österreichischen Konzernmuttergesellschaft als Zweitgeschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftT 36/3-IV/4/99vom 17.11.1999
Wortlaut laut Findok
Ist ein leitender Angestellter einer
österreichischen Konzernmuttergesellschaft u.a. mit der
Beteiligungsverwaltung betraut und gleichzeitig bei einer deutschen
Tochtergesellschaft als Geschäftsführer im Handelsregister
eingetragen, wobei die wesentlichen Geschäftsführungsagenden von einem
vor Ort tätigen anderen Geschäftsführer wahrgenommen werden und
er selbst daher nur gelegentlich und im wesentlichen im Interesse der
österreichischen Konzernmuttergesellschaft nach Deutschland reist, dann
wird nach Auffassung des BM für Finanzen eine Verknüpfung zwischen
körperschaftsteuerlicher und lohnsteuerlicher Sachverhaltsbeurteilung
herzustellen sein.
Sollte es so sein, daß die fremdübliche
Abrechnung der Leistungsbeziehungen zwischen der österreichischen
Muttergesellschaft und der deutschen Tochtergesellschaft eine teilweise
Weiterbelastung der Managerbezüge an die deutsche Tochtergesellschaft
erfordern (weil der Manager doch im Interesse der deutschen Tochtergesellschaft
tätig geworden ist), dann werden diese Bezugsteile der deutschen
Lohnabzugsbesteuerung zu unterziehen und von der österreichischen
Besteuerung korrespondierend freizustellen sein. Ob der Manager länger oder
weniger lang als 183 Tage auf deutschem Staatsgebiet tätig geworden ist,
wäre diesfalls unerheblich.
Sollte hingegen nach den Fremdüblichkeitskriterien der
gesamte Lohnaufwand von der österreichischen Muttergesellschaft zu tragen
sein (weil die Gesamttätigkeit des Managers in ihrem Interesse gelegen
ist), dann dürfte Deutschland aus Sicht des BM für Finanzen keine
Besteuerungsrechte an den Bezügen des Managers beanspruchen, solange dieser
Manager sich nicht länger als 183 Tage pro Jahr in Deutschland
aufhält.
17. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 36/3-IV/4/99
- Stammnummer
- 2813
- Gültig
- 17.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF