Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1424
Betrauung eines Mitarbeiters mit der Geschäftsführung einer deutschen Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftB 89/1-IV/4/99vom 01.03.1999
Wortlaut laut Findok
Kapitalgesellschaften werden seitens der
deutschen Steuerverwaltung für steuerliche Belange stets als Arbeitgeber
ihrer eingetragenen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gewertet.
Diese deutsche Beurteilung ist mit der österreichischen nicht
vollständig deckungsgleich. Zwar wird nach RZ 981 der Lohnsteuerrichtlinien
1999 auch in Österreich als die übliche Vertragsgestaltungsform
für die Anstellung eines Geschäftsführers jene eines
Dienstvertrages gesehen; doch ist eine Anstellung auf Grund eines freien
Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrages nach
dieser Richtlinienregelung nicht schlechthin ausgeschlossen.
Im Rahmen eines österreichisch-deutschen
Verständigungsverfahrens wurde österreichischerseits eingewilligt,
Artikel 9 des Doppelbesteuerungsabkommens im gegebenen Zusammenhang auf der
Grundlage des deutschen Rechtsverständnisses zu interpretieren, um
solcherart grenzüberschreitend unterschiedliche Anwendungen dieser
Abkommensbestimmung zu vermeiden (AÖFV. Nr. 70/1998, Abs. 7).
Wird daher der Mitarbeiter einer österreichischen
Kapitalgesellschaft damit betraut, auch die Geschäftsführung einer
deutschen Tochtergesellschaft zu besorgen und wird hiefür als
Gestaltungsweg jener eines zweiten steuerlichen Dienstverhältnisses zur
deutschen Tochtergesellschaft gewählt, so gewährleistet diese
Gestaltungsform deckungsgleiche Beurteilungen nicht nur auf der Ebene des
Doppelbesteuerungsabkommens, sondern auch auf der Ebene des innerstaatlichen
Steuerrechts in den beiden Staaten.
Es wird in diesem Fall jede der beiden
Kapitalgesellschaften in einem der Verwendung des Mitarbeiters entsprechenden
Verhältnis den Lohnaufwand zu tragen und nach den Vorschriften des jeweils
anzuwendenden Steuerrechts dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen haben. Da der
Mitarbeiter weiterhin in Österreich ansässig bleibt, sind die von der
deutschen Kapitalgesellschaft zufließenden Einkünfte in
Österreich von der Besteuerung freizustellen; allerdings müssen sie im
Rahmen einer inländischen Einkommensteuerveranlagung für die
Ermittlung des Steuersatzes angesetzt werden, der auf die in Österreich
steuerpflichtigen Einkünfte entfällt (Progressionsvorbehalt).
01.
März 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 89/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7367
- Gültig
- 01.03.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF