…die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz nicht das Recht des erstgenannten Staates berührt, bei Anteilen an Gesellschaften nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu…
…von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, sofern dadurch die Steuerleistung nicht unter jene sinkt, die gebietsansässige Künstler zu leisten haben. Da gebietsansässige Künstler jene Progression zu tragen haben, die sich aus ihrem Jahreseinkommen ergibt, kann auf die um die genannten Betriebsausgaben gekürzte Bemessungsgrundlage nur…
…Zum anderen erscheint für Belange des Methodenwechsels entscheidend, ob die in den Belastungsvergleich einzubeziehenden ausländischen Steuern im Wesentlichen den Gesamtgewinn oder nur einzelne Bestandteile davon treffen. Während im Fall der ausjudizierten fehlenden Vergleichbarkeit einer Grundsteuer mit der Vermögensteuer die Bemessungsgrundlagen der beiden Steuern völlig unterschiedlich…
…der Schweiz besteuert werden dürfen. Die Anwendbarkeit des Artikels 17 hängt hiebei nicht davon ab, ob die betreffenden Künstler in Österreich oder - wie im vorliegenden Fall - in Deutschland ansässig sind. Nach dem letzten Satz des Art. 17 gilt dies auch für Einkünfte, die einer "anderen…
…März 2002 angeschaffte Grundstücke, so ist der Veräußerungsgewinn gemäß § 30 Abs. 3 EStG 1988 als Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten zu ermitteln. Daran vermag auch das DBA-Großbritannien nichts zu ändern, da es keine Einschränkung im Hinblick auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns für…
…Partner in Deutschland erbracht werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Betriebstättenregel nur subsidiär gegenüber den anderen Steuerzuteilungsregeln zur Anwendung kommt (Art. 7 Abs. 7 OECD-MA). Bestehen die Dienstleistungen in der Abhaltung von Vorträgen, dann ist im DBA-Deutschland-1954 das Besteuerungsrecht an den…
…dürfen. Denn das System der Bruttoabzugsbesteuerung beruht auf dem Prinzip, dass einerseits nicht der bis zu 50% reichende progressive Steuersatz, sondern ein auf 20% ermäßigter Steuersatz zur Anwendung kommt, dass aber andererseits im Gegenzug dazu die Bemessungsgrundlage aus den Roheinnahmen ohne Abzug jeglicher Aufwendungen besteht…
…Deutschland für alle Gesellschafter gleichermaßen ausgeschlossen: für wesentlich Beteiligte durch die hiefür eigens vorgesehene Zuteilungsregel des Artikels 7 und für die übrigen Gesellschafter durch die allgemeine Grundzuteilungsregel des Artikels 13 Abs. 1. 9. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Abs. 3 EStG 1988 "in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eintritt". Wird die Beteiligung daher zu einem späteren Zeitpunkt veräußert, dann unterliegt nur jener Betrag als Veräußerungsgewinn der Besteuerung, der sich als Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und dem gemeinen Wert der Beteiligung am 1…
Auf eine liechtensteinische Gesellschaft, die nach dem liechtensteinischen Steuerrecht von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragsteuer befreit ist (und an der keine in Liechtenstein ansässigen natürlichen Personen oder liechtensteinische Körperschaften öffentlichen Rechts beteiligt sind), findet das DBA-Liechtenstein keine Anwendung (Art. 26 DBA-Liechtenstein). Eine von…
……] Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen." Da nur Wertsteigerungen berücksichtigt werden müssen, die im EU/EWR-Raum eingetreten sind, unterliegen auch die stillen Reserven, die während der Ansässigkeit in der Schweiz entstanden sind…
…2007 bis Dezember 2007 zu Montagetätigkeiten nach Tschechien entsandt und ab März 2008 neuerlich für 5 Monate zur Arbeitsleistung in Tschechien beordert, beginnt der 12-Monatszeitraum ab der Einreise der Monteure im März 2008 (und nicht ab Juli 2007) zu laufen. Bundesministerium für Finanzen, 11…
…dem Zuzug stattfindenden) Veräußerungsvorgängen innerhalb jener Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Zuziehende hält, ein Rückschluss auf den Wert seiner Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung zieht und auf diese Weise seine deutsche Wegzugs-Besteuerungsgrundlage nachträglich anhebt. Kann im Fall einer folgenden tatsächlichen Beteiligungsveräußerung in…
…vor allem, wenn der Gewinnaufschlagssatz am untersten Ende der denkbaren Bandbreite angesetzt wurde. DBA-konforme Gewinnerhöhungen auf österreichischer Seite zur Anpassung an eine den OECD-VPG entsprechenden Dienstleistungsvergütung müsste auf deutscher Seite zu einer korrespondierenden gewinnmindernden Gegenberichtigung führen, sodass insgesamt die Verrechnungspreiskorrektur zu keiner Mehrbelastung…
…10 des DBA-Schweiz wird nur der Tatbestand der Gewinnausschüttung erfasst. Für die Anwendung dieser Abkommensbestimmung ist es daher unerheblich, in welchen Jahren die der Dividendenzahlung zugrunde liegenden Gewinne erwirtschaftet worden sind. Diese Auffassung wurde bereits anlässlich der Änderung der Dividendenquellenbesteuerung im österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen…
…der Weiterausschüttung an die österreichischen Gesellschafter fällt neuerlich 25% österreichische Einkommensteuer an, sodass ihnen schlussendlich ein Nettobetrag nach Steuer von 42,188 verbleibt. Es ist wohl richtig, dass Einkünfte im Allgemeinen nicht einer funktionslosen Briefkastengesellschaft, sondern den dahinterstehenden Gesellschaftern zuzurechnen sind. Allerdings erfordert eine Änderung…
…der Wegzugsbesteuerung insoweit eine Änderung, als der Wegzugsbesteuerungstatbestand nunmehr nicht erst bei einem "Verlust", sondern bereits bei einer "Einschränkung" des Besteuerungsrechts verwirklicht wird. Ein ab dem 1.1.2016 erfolgender Ansässigkeitswechsel in das Ausland stellt daher nach innerstaatlichem Recht bereits dann einen Umstand dar, der…
…der Sanktion verknüpft werden, dass deshalb die - bei Niederlassung in Österreich zulässige - Verlustverwertung ausgeschlossen wird. Bei Auslegung der innerstaatlichen Rechtsordnung ist bereits das Prinzip des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht zu berücksichtigen (BFH 13.06.2002, VI R 168/00 betr. Änderung der…
…folgt vorgegangen werden soll: "zunächst sind jene Bezugsteile, die ausschließlich durch die in dem einen oder anderen Staate zu besteuernde Tätigkeit verursacht wurden, direkt dem jeweiligen Staat zuzuordnen. Die sodann nicht direkt zuordnungspflichtige Restgröße der Bezüge (einschließlich beispielsweise der Weihnachts- und Urlaubsremunerationen, sowie des 13…
…nicht der Sinn beigemessen werden können, für EU-Gesellschaften, die steuerpflichtige Lizenzgebühren von österreichischen Konzerngesellschaften beziehen, die Möglichkeit einer Steuervermeidung zu bieten. Und zwar dadurch, dass diese Lizenzgebühren in eine ihnen gehörende schweizerische Sitzgesellschaft umgelenkt werden, sodass sie einer Besteuerung in Österreich und den anderen…