Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1003
Einkünfte einer inländischen Konzertdirektion auf Grund von Gastspielen deutscher Theater in der Schweiz
geltende FassungEAS-AuskunftSch 162/1-IV/4/96vom 20.01.1997
Wortlaut laut Findok
Verpflichtet sich eine
österreichische Konzertdirektion gegenüber einer schweizerischen
Theater- und Konzertgesellschaft dazu, dass ein deutsches Theater in einer
schweizerischen Gemeinde eine Schauspielvorstellung gibt, dann dürfen nach
Artikel 7 DBA-Schweiz, die hiebei von dem österreichischen Unternehmen
erzielten Einkünfte in der Schweiz nicht besteuert werden. Allerdings wird
Artikel 7 nach seinem Absatz 9 insoweit unanwendbar, als eine andere
Abkommensbestimmung eine anderweitige Zuteilung der Besteuerungsrechte
vorsieht.
Artikel 17 des Abkommens sieht solcherart vor, dass die
Einkünfte von Bühnenkünstlern ungeachtet des Artikels 7 in der
Schweiz besteuert werden dürfen. Die Anwendbarkeit des Artikels 17
hängt hiebei nicht davon ab, ob die betreffenden Künstler in
Österreich oder - wie im vorliegenden Fall - in Deutschland ansässig
sind.
Nach dem letzten Satz des Art. 17 gilt dies auch für
Einkünfte, die einer "anderen
Person" "für die Tätigkeit des Künstlers" zufließen.
Im vorliegenden Fall fließen die für die Theateraufführung
gezahlten Vergütungen unstreitig nicht unmittelbar den
Bühnenkünstlern, sondern eine "anderen Person", nämlich
zunächst der österreichischen Konzertdirektion und in der weiteren
Folge dem Rechtsträger des deutschen Theaters zu.
Wenn daher die kantonale Steuerverwaltung verlangt, dass
von den an die österreichische Konzertdirektion fließenden
Beträgen ein Steuerabzug vorgenommen wird, dann ist dies dem Grunde nach
durch die Abkommensrechtslage gedeckt.
Fraglich mag sein, ob die Schweiz berechtigt ist, die
gesamte Vergütung der
Abzugsbesteuerung zu unterwerfen, oder ob sie sich auf jenen Teil zu
beschränken gehabt hätte, der schlussendlich im Wege des deutschen
Theaters an die Schauspieler als deren Einkünfte ausgezahlt worden ist.
Geht man von den Überlegungen des österreichischen
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 27.7.1994, 91/13/0222, ÖStZB 1995, 108)
aus, dann stünde der Schweiz nur für den Teil der Vergütungen ein
Besteuerungsrecht zu, der durch die österreichische Konzertdirektion und
das deutsche Theater an die Schauspieler durchfließt. Allerdings liegt es
im Wesen einer Bruttoabzugsbesteuerung, dass hiebei auch Vergütungsteile in
die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, die sich nicht erhöhend auf die
steuerpflichtigen Einkünfte auswirken (z.B. Ersatz der Reise- und
Unterkunftskosten). Da im gegenständlichen Fall die schweizerische
Abzugsbesteuerung seitens der österreichischen Konzertdirektion
offensichtlich als rechtmäßig anerkannt wurde, sieht sich das BM
für Finanzen unter den gegebenen Umständen nicht veranlasst, von sich
aus der Inanspruchnahme des schweizerischen Besteuerungsrechtes für die
Gesamtvergütung entgegenzutreten.
Wenn aber für den gesamten Einkünftefluss der
Schweiz das Besteuerungsrecht zusteht, dann ist in Österreich hiefür
korrespondierend ebenfalls insgesamt Steuerfreistellung zu gewähren; eine
Anrechnung der schweizerischen Steuer auf die österreichische ist nicht
vorgesehen. Diese Ausscheidung der schweizerischen Einkünfte aus der
inländischen Steuerbemessungsgrundlage betrifft allerdings nicht nur die
erzielten Betriebseinnahmen, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben; mit anderen Worten, das an das deutsche Theater gezahlte
Vorstellungshonorar zuzüglich Tagesdiäten und Hotelkosten für die
Mitwirkenden, die Kosten für den Bustransport der Mitwirkenden und den
LKW-Transport der Dekoration, die Kosten der Reiseleitung, die Kosten der
Werbung für diese Vorstellung sowie schließlich die anteiligen
Bürokosten scheiden diesfalls ebenso aus der inländischen
Besteuerungsgrundlage aus.
20.
Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
GastspielGastspiel eines ausländischen TheatersGastspielvergütungKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitAbzugssteuerBruttoabzugssteuerFreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 162/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 14873
- Gültig
- 20.01.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF